TE OGH 2017/12/20 3Ob218/17f

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, gegen die verpflichtete Partei I*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.300 EUR sA, über den „Rekurs“ (richtig: Revisionsrekurs) der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des (richtig:) Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 20. September 2017, GZ 22 R 262/17m-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 26. Juni 2017, GZ 5 E 934/17s-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gab mit Beschluss vom 20. September 2017 (ON 7) dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Nach der vom Erstgericht am 13. Oktober 2017 veranlassten elektronischen Zustellung dieser Rekursentscheidung, die am 18. Oktober 2017 erfolgte, brachte der Verpflichtete am 27. Oktober 2017 einen als „Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 13. Oktober 2017 zur Zahl 5 E 934/17s-7“ bezeichneten Revisionsrekurs ein, der absolut unzulässig ist:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 102/17x und 3 Ob 111/17w).

Darüber hinaus ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert
– wie hier – insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.

Schlagworte

;Exekutionsrecht;Zivilverfahrensrecht;

Textnummer

E120510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00218.17F.1220.000

Im RIS seit

05.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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