Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden
Partei H***** S*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (43.000 EUR) und 3.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2017, GZ 15 R 77/17d-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass anlässlich der Interessenabwägung bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über eine strafgerichtlich verurteilte Person nach deren bedingter Haftentlassung unter anderem der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Berichts und dem gezeigten Bild und die Vollständigkeit und Korrektheit des begleitenden Textes zu berücksichtigen sind (4 Ob 169/07t; 6 Ob 216/16g; vgl auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 7. 12. 2006, Bsw 35.841/02 [ORF/Österreich]). In der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung 6 Ob 216/16g hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass sich der hier inkriminierte Artikel inhaltlich nicht mit dem Kläger, sondern mit dessen Bruder und einem Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl 2016 befasst, weshalb der Hinweis auf die erfolgte „Verurteilung des Klägers als Neonazi“ keinerlei sachliche Rechtfertigung hatte (vgl EGMR 25. 5. 2004 [ORF/Österreich] Bsw 57.597/00 MR 2004, 244 zur Veröffentlichung des Bildes eines nach dem Verbotsgesetz Verurteilten „in einem anderen Kontext“, ua ohne dass die Verbüßung der verhängten Haftstrafe erwähnt worden war; 4 Ob 161/07s).
Die in der außerordentlichen Revision primär auf das – ebenfalls den Kläger betreffende – Erkenntnis des EGMR vom 7. 12. 2006 abstellende Argumentation der Beklagten übersieht, dass der EGMR darin mehrfach explizit auf den Umstand abstellte, der Kläger sei „einige Wochen zuvor ebenfalls [so wie G***** K*****] bedingt aus der Haft entlassen worden“. Eine derartige zeitliche Nähe zwischen der Verurteilung des Klägers wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung im Jahr 1995 und dem von der Beklagten am 20. 7. 2016 veröffentlichten Artikel, in welchem der Kläger als „verurteilter Neonazi“ bezeichnet wird und dem ein Lichtbild aus dem Jahr 1987 zugeordnet ist, auf dem der Kläger unter anderem neben G***** K***** zu sehen ist, ist hier jedoch nicht gegeben.
Schlagworte
Bildberichterstattung,Textnummer
E120523European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00222.17S.1221.000Im RIS seit
05.02.2018Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018