TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/3 VGW-021/051/11769/2017

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Veröffentlicht am 03.01.2018
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Entscheidungsdatum

03.01.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §39
GewO 1994 §81
GewO 1994 §366 Abs1 Z3 2. Fall
GewO 1994 §370 Abs1

Text

                          

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn Mag. A. H., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.07.2017, Zl. MBA ... – S 5730/16, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1960,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs.1 Gewerbeordnung 1994) der S. Aktiengesellschaft mit Standort in St., L.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin die mit rechtskräftigem Bescheid, (erstmals) vom 22.01.2004, MBA ...- Ba 8807/02 und Folgebescheid vom 19.02.2013, GZ: 90976- 12, genehmigte Betriebsanlage in Wien, G.-straße (Handelsgewerbe), ohne die erforderliche rechtskräftige Genehmigung der Änderung gemäß § 81 GewO 1994 am 25.01.2016 insofern in geändertem Zustand betrieben hat, als ein neuer Getränkekühler aufgestellt und betrieben wurde, obwohl diese Änderung geeignet ist, Nachbarn durch Lärm zu belästigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 366 Abs.1 Z.3 zweiter Fall der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 81 GewO 1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 510,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden

gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz in Verbindung mit 370 Abs. 1 GewO 1994.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 51,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 561,00.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung unter anderem mit der Begründung, für den hier in Rede stehenden Tatzeitpunkt sei für die Betriebsanlage in Wien, G.-straße, eine gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin bestellt gewesen, weshalb ihn nicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für allenfalls zu diesem Zeitpunkt begangene Verwaltungsübertretungen treffe.

Bereits mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf.

Wie sich aus dem Gewerbeinformationssystem Austria ergibt, wurde die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin für die hier in Rede stehende Betriebsanlage von der Gewerbebehörde am 19.05.2015 zur Kenntnis genommen, die Bestellung erfolge durch das Unternehmen mit Wirksamkeit ab 12.05.2015. Die damals bestellte gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin ist nach wie vor bestellt und war das auch zu dem hier relevanten Zeitpunkt im Jänner 2016.

Der Beschwerdeführer war daher für durch das Unternehmen an diesem Standort begangene Verwaltungsübertretungen zu diesem Zeitpunkt nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und hat daher die ihm angelastete Übertretung nicht begangen.

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.

Da die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens die zwingende Rechtsfolge der nicht gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Filialgeschäftsführer; Betriebsanlage; Änderung; Getränkekühler; Nachbarn; Lärm; GISA; keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.051.11769.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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