TE Bvwg Beschluss 2018/1/18 L513 2162122-1

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Veröffentlicht am 18.01.2018
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Entscheidungsdatum

18.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §46

Spruch

L513 2162122-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , vertreten durch RA Dr. Georg UHER, vom 10.01.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist betreffend die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2017, Zl. L513 2162122-1/4E, beschlossen:

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2017, L513 2162122-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2017, Zl. 1093364106-151688186-BFA RD NÖ Außenstelle Wiener Neustadt gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Zudem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde dieses Erkenntnis rechtswirksam mit 18.09.2017 zugestellt.

Mit Beschluss des VwGH vom 06.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0457-4, wurde die Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer außerordentlichen Revision) bewilligt. Der Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich wurde dem bestellten Verfahrenshelfer lt. telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle des VwGH am 14.11.2017 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen.

Am 10.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.01.2018, Zl. Ra 2017/19/0457-8, mit der die Revision der Antragstellerin übermittelt wurde, ein.

Mit Schriftsatz vom 10.01.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.01.2018 mittels ERV, stellte der Antragsteller im Wege seines bestellten Verfahrenshelfers den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der Vertreter des Antragstellers vor:

"Die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.9.2017, L513 2162122-1/4E, zugestellt am 13.11.2017, endete am 27.12.2017, sohin unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen. Aufgrund der Feiertage wurde die außerordentliche Revision vom ausgewiesenen Vertreter bereits in der Woche vor den Feiertagen fristgerecht verfasst und wurde diese nach Fertigstellung des Schriftsatzes am 22.12.2017 vom ausgewiesenen Vertreter überprüft und unterfertigt. Hierbei musste der ausgewiesene Vertreter feststellen, dass von der Mitarbeiterin XXXX , welche die außerordentliche Revision schriftlich erfasst hatte, unrichtigerweise der Verwaltungsgerichtshof als Adressat angeführt worden war. Da die Mitarbeiterin XXXX aufgrund des Dienstschlusses am 22.12.2017 um 12.00 Uhr zum Zeitpunkt der Kontrolle des Schriftsatzes durch den ausgewiesenen Vertreter um 16.00 Uhr in den Kanzleiräumlichkeiten nicht mehr anwesend war, hinterließ der ausgewiesene Vertreter in der Unterschriftsmappe unmittelbar beim unterfertigten Schriftsatz den schriftlichen Auftrag, die erste Seite dahingehend zu ändern bzw. richtigzustellen, dass die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu adressieren ist. Hierbei handelte es sich um eine eindeutige, schriftliche Weisung an die Mitarbeiterin XXXX .

Ergänzend auszuführen ist, dass eine Übermittlung des Schriftsatzes mittels WEB-ERV aus technischen Gründen nicht möglich war.

Da der ausgewiesene Vertreter an einem grippalen Infekt erkrankt war, war er aufgrund des hohen Fiebers nicht in der Lage, am 27.12.2017 die Kanzleiräumlichkeiten aufzusuchen. Um sich zu vergewissern, dass die außerordentliche Revision mit korrigierter Anschrift fristgerecht eingebracht wird, hielt er am 27.12.2017 telefonische Rücksprache mit der Mitarbeiterin XXXX . Die Mitarbeiterin wurde vom ausgewiesenen Vertreter angehalten, den Adressaten mittels Korrekturband richtigzustellen, da der ausgewiesene Vertreter aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit von den Kanzleiräumlichkeiten keine Unterschrift auf einem korrigierten Ausdruck leisten konnte.

Am 27.12.2017 befand sich - neben dem ausgewiesenen Vertreter - noch eine Kanzleimitarbeiterin im Krankenstand, eine weitere Mitarbeiterin war urlaubsbedingt abwesend, sodass die Mitarbeiterin XXXX den Kanzleidienst an diesem Tag alleine zu verrichten hatte. Aufgrund des alleine zu bewältigenden übermäßigen Arbeitsanfalls sowie unzähliger telefonischer Anfragen hat es die Mitarbeiterin XXXX gegen die ausdrückliche Weisung des ausgewiesenen Vertreters unterlassen, den Adressaten der außerordentlichen Revision richtig zu stellen.

Die Mitarbeiterin XXXX ist seit dem Jahr 2005 in der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters beschäftigt und seit vielen Jahren mit dem schriftlichen Erfassen von Schriftsätzen betraut, welche Tätigkeit von ihr sehr gewissenhaft und genau verrichtet wird. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit war absoluter Verlass darauf, dass eine ausdrücklich angeordnete Änderung des Adressaten richtig und vollständig durchgeführt wird. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit und Verlässlichkeit der Mitarbeiterin XXXX konnte sich der ausgewiesene Vertreter darauf verlassen, dass die Mitarbeiterin die Weisung ihres Dienstgebers zur Änderung des Adressaten auf dem bereits unterfertigten Schriftsatz befolgen und den korrigierten Schriftsatz zur Post bringen wird.

Auszuführen ist, dass das Verhalten der Mitarbeiterin XXXX , die in diesem Einzelfall eine ausdrückliche Weisung missachtet hat, derart ungewöhnlich ist, dass dies als "Ereignis" nicht zu Lasten des ausgewiesenen Vertreters gehen kann und dieses Verhalten dem Antragsteller nicht zuzurechnen ist, da sich ein derartiger Vorfall noch nie zugetragen hat. Die angeordnete Änderung des Adressaten stellt eine rein manipulative Tätigkeit mit geringem Arbeitsaufwand dar, sodass der ausgewiesene Vertreter nicht annehmen konnte, dass die bislang zuverlässige Mitarbeiterin XXXX der ausdrücklichen Weisung nicht Folge leisten wird.

Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur ist das Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwalts diesem nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein unvorhergesehenes Ereignis dar (Zl. 90/16/0042).

Festzuhalten ist, dass vom ausgewiesenen Vertreter alles Erforderliche vorgekehrt wurde, um die fristgerechte Erstattung der außerordentlichen Revision zu gewährleisten. Zur Versäumung der Frist kam es lediglich aufgrund des oben beschriebenen Versehens seiner bisher fehlerfrei arbeitenden Mitarbeiterin, das dieser erst nach fristgerechter Fertigstellung und Kontrolle durch den Rechtsanwalt trotz aufgetragener Änderung der unrichtigen Adressierung der außerordentlichen Revision unterlaufen ist.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Die weisungswidrige Nichtänderung einer falschen Adressierung einer Beschwerde durch eine Kanzleikraft stellt gemäß höchstgerichtlicher Judikatur ein für die Fristversäumnis unschädliches Kanzleiversehen dar.

Dazu ist auszuführen, dass der ausgewiesene Vertreter seiner Kontrollpflicht gegenüber seinen Mitarbeitern hinreichend nachgekommen ist, als er - aufgrund seiner krankheitsbedingten Abwesenheit von den Kanzleiräumlichkeiten - am 27.12.2017 telefonische Rücksprache mit der Mitarbeiterin XXXX hielt, um die Befolgung der erteilten Weisung sicherzustellen.

Dem Antragsteller und seinem ausgewiesenen Vertreter kann somit ein Verschulden an der Versäumung nicht vorgeworfen werden.

Der ausgewiesene Vertreter hat am 28.12.2017, als dieser nach seiner Erkrankung stundenweise in den Kanzleiräumlichkeiten anwesend war, durch einen Anruf des Sachbearbeiters des Verwaltungsgerichtshofs davon Kenntnis erlangt, dass die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof adressiert worden war, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht ist."

Als Beweis wurden dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiters eidesstattliche Erklärungen von XXXX XXXX und Rechtsanwalt Dr. Georg UHER beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem im Wiedereinsetzungsantrag in sich widerspruchfrei dargestellten Sachverhalt aus.

2. Der gegenständliche Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – etwa im Beschluss vom 18.12.2014, Ra 2014/01/0015 - in Bezug auf das Verschulden von Rechtsvertretern ergibt sich Folgendes:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034)."

Im konkreten Fall ergibt sich aus dem Vorbringen der den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellenden Partei, dass der beauftragte Rechtsanwalt sich bei der Wahl des zu ergreifenden Rechtsbehelfs bzw. des Empfängers gegen das Erkenntnis des BVwG vollständig auf seine Kanzleimitarbeiterin verlassen habe. Eine Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiterin in diesem Bereich erfolgte nicht. Hinsichtlich der unrichtigen Adressierung der Revision durch die Mitarbeiterin ist auf die stRsp des VwGH im Falle der Versäumnis einer Rechtsmittelfrist zu verweisen, wonach es jedoch Aufgabe des Rechtsanwaltes ist, persönlich für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist Sorge zu tragen. Tut er dies nicht, so liegt in aller Regel kein minderer Grad des Versehens vor. Zum Vormerk der Rechtsmittelfrist gehört unabdingbar auch die Frage, welches Rechtsmittel zulässig ist, folgt doch daraus erst die Rechtsmittelfrist." (VwGH, 22.11.1999, 96/17/0415).

3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der ausgewiesene Vertreter verweist darauf, dass seine Mitarbeiterin seit dem Jahr 2005 in der Kanzlei beschäftigt und seit vielen Jahren mit dem schriftlichen Erfassen von Schriftsätzen betraut ist. Diese Tätigkeiten würden von ihr sehr gewissenhaft und genau verrichtet. Umso weniger ist vom erkennenden Gericht zu ersehen, dass eine derart gewissenhafte und langjährige Mitarbeiterin nicht in der Lage wäre, Änderungen des Antragstellers am Revisionskonzept zu erkennen und dies entsprechend zu berichtigen. Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, wenn vorgebracht wird, dass bei Kontrolle des Schriftsatzes durch den ausgewiesenen Vertreter, dieser in der Unterschriftsmappe unmittelbar beim unterfertigten Schriftsatz den schriftlichen Auftrag an seine Mitarbeiterin deponiert hätte, die erste Seite wäre dahingehend zu ändern bzw. richtigzustellen, dass die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu adressieren sei. So wäre vielmehr anzunehmen gewesen, dass durch den Vertreter am Schriftsatz der Empfänger der Revision auf das Bundesverwaltungsgericht berichtigt worden wäre, wäre die erste Seite (Empfänger) der Revision durch die Mitarbeiterin sowieso zu korrigieren gewesen. Es wäre aber auch gewährleistet gewesen, dass der richtige Adressat in den Schriftsatz aufgenommen worden wäre. Von einer Person, wie die des ausgewiesenen Vertreters, wäre zu erwarten, dass interne Anordnungen wie die einer Richtigstellung eines Adressaten, gerade bei einer langjährigen und verlässlichen Mitarbeiterin, ikW wie die Berichtigung am Konzept vorgenommen werden. Somit wäre für den Vertreter und Vorgesetzten auch gewährleistet, dass von der Mitarbeiterin der richtige Adressat benannt wird.

Wenn der Vertreter auf die höchstgerichtlicher Judikatur verweist, dass das Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwalts diesem nur dann als Verschulden anzulasten wäre, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen habe und dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, ist festzustellen, dass der Vertreter trotz besserem Wissen einen an ein unzuständiges Gericht adressierten Schriftsatz unterfertigte, noch dass er durch entsprechende Handlungen wie Korrektur am Schriftsatz dafür die notwendige Sorgfalt hat lassen walten.

Damit macht der Antragsteller keinen Sachverhalt geltend, der auf einem minderen Grad des Verschuldens bzw. auf einer "entschuldbaren Fehlleistung" beruht.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Somit konnte im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass der Antragsteller bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass der Antragsteller oder seinem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.

3.4. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision im Hinblick ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Fristversäumung, Revision, Vertragsverhältnis, Wiedereinsetzung,
Wiedereinsetzungsantrag, zumutbare Sorgfalt, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L513.2162122.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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