TE Bvwg Beschluss 2018/1/19 W235 1433537-3

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Veröffentlicht am 19.01.2018
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Entscheidungsdatum

19.01.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W235 1433537-3/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, Zl. 821839509/1598079, beschlossen:

A)

Das Asylverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am XXXX als Kind zweier Asylwerber in Österreich geboren. Am 17.12.2012 stellte er im Wege seines gesetzlichen Vertreters (Vater) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus XXXX (Mutter) und XXXX (Vater) sowie aus den beiden minderjährigen Geschwister XXXX und XXXX , reiste bereits zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im Familienverband am XXXX .03.2012 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

Diese Anträge auf internationalen Schutz der Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers wurden jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX .04.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. der jeweiligen Bescheide wurden die Angehörigen der Kernfamilie des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom XXXX .09.2012 wurden die Beschwerden des Vaters und der beiden minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers gegen die ihre Anträge auf internationalen Schutz abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes in allen drei Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Im Verfahren der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .09.2012 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .04.2012 ebenfalls in allen drei Spruchpunkten ab (Spruchpunkt I.), sprach jedoch gemäß § 10 Abs. 3 AsylG einen Durchführungsaufschub bis zum XXXX .02.2013 aus. Der Grund für den Durchführungsaufschub war, dass die Mutter des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer schwanger war.

2.1. Mit Bescheid vom 25.02.2013, Zl. 12 18.395-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der minderjährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.04.2013, Zl. D1 433537-1/2013/4E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 25.02.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und erwuchs sohin in Rechtskraft. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. dieses Bescheides wurden diese behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. 12 18.395-BAT, wurde nach Verfahrensergänzung der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

In Erledigung der gegen den Bescheid vom 24.10.2013 erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2014, Zl: W215 1433537-2/6E, diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.10.2016, Zl. W235 1433537-3/12E, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Aufgrund einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0302-10, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

3. Bereits am 04.05.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der minderjährige Beschwerdeführer und seine Familie (Eltern und zwei Geschwister) beabsichtigen, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren.

4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.01.2018 die Ausreisebestätigung vom XXXX .11.2017, ausgestellt von IOM (= International Organization for Migration), der zu entnehmen ist, dass der minderjährige Beschwerdeführer am XXXX .11.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

2.2. Im vorliegenden Fall ist der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit den Angehörigen seiner Kernfamilie freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb sein Asylverfahren – da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist – einzustellen war.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von einer Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W235.1433537.3.00

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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