TE Bvwg Beschluss 2018/1/22 W224 2135682-1

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Veröffentlicht am 22.01.2018
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Entscheidungsdatum

22.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W224 2135682-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch die Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zl. 1112622600-160582522:

A)

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkts I. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer wurde am XXXX als Sohn der XXXX und des XXXX im österreichischen Bundesgebiet nachgeboren. Am 25.04.2016 stellte der Vater des mj. Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter für ihn den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 in Bezug auf seine Mutter und legte eine Kopie der Geburtsurkunde des mj. Beschwerdeführers vor. Er gab an, der mj. Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe und der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Fluchtgründe der Mutter.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2016, Zl. 1112622600-160582522, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den Antrag des mj. Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.), und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).

Im bekämpften Bescheid wurde einerseits festgestellt, der Beschwerdeführer sei der minderjährige Sohn der XXXX , staatenlos, geboren XXXX , welcher mit Bescheid des BFA vom 07.11.2014 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Im Antrag auf internationalen Schutz für den mj. Beschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe angegeben worden. Da fallbezogen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege und keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer die Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.

3. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob der mj. Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt:

Das BFA habe es unterlassen, die Mutter des mj. Beschwerdeführers nach ihren Fluchtgründen zu befragen bzw. diese einer konkreten Überprüfung zu unterziehen. Die Behörde habe es völlig verabsäumt, sich mit der prekären Situation der Palästinenser in Syrien zu beschäftigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 mwN; vgl. auch jüngst VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109, Rz 18ff; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen wegen Nichtfeststellung des maßgeblichen Sachverhalts mangelhaft:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Das BFA hat es unterlassen, die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zu fragen, ob er bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (im Folgenden: UNRWA) als palästinensischer Flüchtling in Syrien registriert ist, unter dem Schutz der UNRWA stand und ob er eine Registrierungskarte (Familienregistrierungskarte; "UNRWA Registration Card") vorlegen kann.

Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob die Eltern des mj. Beschwerdeführers als staatenlose Palästinenser unter dem Schutz der UNRWA standen und gegebenenfalls, ob ihnen dieser Schutz aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, wobei UNRWA seine Verantwortlichkeiten in Bezug auf alle bei ihr registrierten Palästina-Flüchtlinge und deren Nachkommen in männlicher Linie innerhalb ihres Mandatsgebiets wie folgt beschreibt: "Die Verantwortung von UNRWA ist begrenzt auf die Bereitstellung von Leistungen und Verwalten ihrer Einrichtungen. Weder besitzt noch verwaltet die Agentur die Lager, und sie führt keine polizeilichen Aufgaben durch. Dies ist die Aufgabe der Behörden des Gaststaates" (Information der Staatendokumentation vom 19.09.2014). Denn Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen sind, sowie deren Nachkommen fallen unter das Gesetz Nr. 260 aus 1956 und sind als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (vgl. BFA: Fact Findung Mission Report Syrien, August 2017).

Das BFA wäre verpflichtet gewesen, die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers zum gegenständlichen Sachverhalt initiativ zu befragen, auch wenn diese – etwa mangels Kenntnis der Relevanz – diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat; gegebenenfalls hätte das BFA den Sachverhalt auch durch Kontaktaufnahme mit UNRWA abzuklären.

Zudem gab die gesetzliche Vertreterin des mj. Beschwerdeführers in der Einvernahme am 28.07.2016 (AS 60-61) unzweifelhaft an, die Eltern des mj. Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst seien staatenlos, das BFA traf jedoch im angefochtenen Bescheid die Feststellung, der Beschwerdeführer sei "staatenlos (Syrer palästinensischer Abstammung)" (AS 68).

Es fehlen auch jegliche Ermittlungen zur Situation palästinensischer Flüchtlinge.

Sollten die Eltern des mj. Beschwerdeführers bzw. auch der Beschwerdeführer selbst als bei UNRWA als palästinensischer Flüchtling in Syrien registriert sein, hätte das BFA das Vorliegen eines Konventionsgrunds (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9; BVwG 09.1.2018, W224 2129199-1 und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union) zu prüfen.

Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123).

Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 6.7.2016, Ra 2015/01/0123).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, UNRWA

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2135682.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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