Entscheidungsdatum
22.01.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W142 2177647-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2017, Zl. 1101052702-160019143, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von der Mongolei reiste mit seiner Schwester, seinen beiden Neffen und seiner Nichte illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 06.01.2016 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers für die mongolische Sprache statt. Dort gab der BF zu den Gründen seiner Ausreise an, dass er diese nicht wüsste, er sei plötzlich in einem Zug gewesen. Er sei psychisch nicht sehr gesund und habe sehr oft Kopfweh und Gedächtnisverlust.
3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde XXXX zum Sachwalter bestellt. Die Sachwalterbestellung fußt auf das Gutachten des Sachverständigen XXXX vom XXXX. Darin wurde festgestellt, dass beim BF eine leichte – bis mittelgradige Intelligenzminderung vorliegt. Es handelt sich um eine Störung, die offensichtlich seit Geburt besteht. Dadurch ist es insgesamt zu einer schweren defizitären psychosexuellen Gesamtentwicklung gekommen. Er ist Analphabet und hat aufgrund der Intelligenzminderung nicht untypische Verhaltensstörungen entwickelt. Es kommt immer wieder zu Impulskontrollstörungen und tätlich aggressiven Ausbrüchen. Durch einen Psychiater wurde er auf ein Neuroleptikum eingestellt, welches mittlerweile greift. Der BF ist intellektuell so sehr beeinträchtigt, dass er nicht in der Lage ist, einzelne oder alle seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich wahrzunehmen. Er braucht einen Sachwalter für alle Lebensangelegenheiten. Es ist ihm nicht möglich zu testieren, auch nicht unter geschützten Bedingungen. Er kann nicht Vollmacht erteilen. Für diese Institute fehlt ihm die Begrifflichkeit und die Vorstellung. Er ist auch gänzlich nicht in der Lage, dem Gang einer Verhandlung zu folgen. Er kann auch nicht die Wohnsitznahme bestimmen.
3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 04.07.2017, brachte der BF wie folgt vor (Schreibfehler korrigiert):
"Vorhalt: Sie werden darüber informiert, dass mit 16.02.2016 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl. II Nr. 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Dazu bestimmt § 18 BFA-VG, dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesamtes das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?
A: Ich bin mit meiner Schwester nach Österreich gereist. Ich kenne mich nicht gut aus.
Mit Beschluss des BG XXXX, XXXX wurde für Sie Herr XXXX, RA, 8152 Stallhofen, Markplatz 5 gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter bestellt.
Etwaige Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen.
Ich habe diverse Unterlagen aus dem Krankenhaus.
Psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 13.2/09.03.2017
Sachwalterbestellung durch Beschluss des BG XXXX, XXXX
Psychiatrischer Befund Verein OMEGA v. 04.11.2016
Invaliditätsausweis mit Bestätigung über den Grad der Behinderung vom Hauptamt d. Sozialversicherung, XXXX
Behindertenausweis mit Lichtbild
Personalausweis
F: Befinden Sie sich dzt. in ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?
A: Ich nehme regelmäßig Medikamente. Weil ich sehr oft starke Kopfschmerzen habe. Ich rege mich sehr leicht auf und werde aggressiv.
F: Können Sie aktuelle Arztberichte oder Befunde vorlegen?
A: Ich habe heute einige Briefe dabei.
Anmerkung: Die Befunde werden in Kopie zum Akt genommen.
F: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein? Wenn ja, welche?
A: Ich kenne mich nicht so gut aus. Das wird alles von meiner Schwester erledigt für mich.
Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?
A: Ja.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens der Behörde eventuell Recherchen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Die Informationen würden absolut vertraulich behandelt werden.
A: Ja.
F: Bitte beschreiben Sie Ihre bisherigen Lebensverhältnisse im Heimatland.
A: Ich weiß nicht wo ich geboren wurde. Seit meine Eltern verstorben sind, bin ich in der Obhut meiner Schwester. Wir beide sind obdachlos.
Frage an XXXX: Hat keine Informationen über die bisherigen Lebensumstände.
F: Was genau und wie lange haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie im Heimatland gelebt?
A: Nein. (Kopf schütteln)
F: Wie haben sich Ihren Lebensunterhalt finanzieren können?
A: Meine Schwester ist dafür aufgekommen.
F: Wo befinden sich Ihre weiteren Familienangehörigen?
A: Nein.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrer Flucht im Heimatland gelebt?
A: Bei meiner Schwester. In der Wohnung. Im XXXX.
F: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?
A: Weiß ich nicht.
F: Wann haben Sie Ihren Wohnsitz endgültig verlassen?
A: Weil es für uns schwierig war, den Lebensunterhalt zu bestreiten.
F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?
A: Weiß ich nicht.
F: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?
A: Nein.
F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?
A: Weiß ich nicht.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?
A: Da habe ich wirklich keine Ahnung.
F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nicht, dass ich wüsste.
F: Haben Sie jemals an politischen Aktivitäten oder an Demonstrationen teilgenommen?
A: Wie wäre das möglich für einen Dummkopf wie mich.
F: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
A: Ich bin schwer krank und falle meiner Schwester schwer zu Last. Ich dachte wir bekommen hier eine bessere Behandlung. Ich habe starke Kopfschmerzen und meine geistige Krankheit. Sonst kenne ich keine Gründe.
F: Welche Gründe hatte Ihre Schwester, dass Sie die Heimat verlassen musste?
A: Weiß ich nicht.
F: Wurden Sie in der Heimat auch schon wegen Ihrer Krankheit behandelt?
A: Ich wurde behandelt. Ich kann aber nichts Genaues sagen, wann und wie ich behandelt wurde. Da kennt sich meine Schwester besser aus.
F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?
A: Wir kriegen Lebensmittel und Kleidung.
F: Haben Sie noch weitere Familienangehörige hier in Österreich?
A: Nein.
F: Besuchen Sie einen Deutschkurs?
A: Mein Geist reicht nicht aus, damit ich einen Kurs besuche. Ich rauche nur.
F: Sprechen Sie schon Deutsch?
A: Nein.
F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?
A: Nein.
F: Was machen Sie den ganzen Tag?
A: Ich bleibe meistens zu Hause. Ich gehe spazieren und rauche währenddessen.
F: Wie viele Termine haben Sie beim Verein OMEGA bereits in Anspruch genommen?
A: Einmal pro Monat.
F: Was passiert bei diesen Terminen?
A: Ich kriege Medikamente oder Rezepte für Medikamente.
F: Ist bei diesen Terminen ein Dolmetscher anwesend?
A: Ich nehme die Kinder meiner Schwester mit zu den Terminen.
F: Wurden Sie im Heimatland von unbekannten Personen verfolgt oder persönlich bedroht?
A: Solche Probleme hatte ich nie, weil ich nur zu Hause war.
F: Wann sind Ihre Eltern verstorben?
A: Weiß ich nicht.
Fragen an den Sachwalter XXXX, RA: Sind aus Ihrer Sicht irgendwelche Fragen offen geblieben?
Antwort XXXX: Nein.
F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit dem Dolmetsch gegeben?
A: Nein, ich habe alles einwandfrei verstanden.
F: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?
A: Nein. Meine Schwester kennt sich aus. Wenn ich mir Gedanken mache, bekomme ich schlimme Kopfschmerzen."
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde: "Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen
XXXX vom 13.2/09.3.2017 wurde eine leichte – bis mittelgradige Intelligenzminderung festgestellt. Es handelt sich um eine Störung, die offensichtlich seit Geburt besteht. Dadurch ist es insgesamt zu einer schweren defizitären psychosexuellen Störung gekommen. Sie seien Analphabet und Sie hätten aufgrund der Intelligenzminderung nicht untypische Verhaltensstörungen entwickelt. Es käme immer wieder zu Impulskontrollstörungen und tätlich aggressiven Ausbrüchen. Durch die medikamentöse Behandlung konnten diese Ausbrüche deutlich reduziert werden.
Insgesamt wurde festgestellt, dass Sie intellektuell so sehr beeinträchtigt sind, dass Sie nicht in der Lage sind, einzelne oder alle Ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich wahrzunehmen. Aus diesem Grund benötigen Sie einen Sachwalter für alle Lebensangelegenheiten.
Sie gehören zu folgender Kernfamilie (inkl. AW):
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Sie sind gemeinsam mit Ihrer Schwester und deren minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie haben keine weiteren Angehörigen bzw. sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich.
Sie haben im Heimatland keine Schule besucht und waren immer auf die Hilfe und Fürsorge Ihrer Schwester angewiesen. Zweimal jährlich wurden Sie in Ihrem Heimatland stationär für einige Wochen im Krankenhaus / Kuranstalt auf Kosten des Staates behandelt.
Sie sind im Heimatland weder vorbestraft, noch wurden Sie erkennungsdienstlich behandelt. Sie waren nie im Gefängnis und gehörten nie einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung an, ebenfalls hatten Sie nie Probleme mit den Behörden Ihres Heimatstaates.
Sie leben seit Ihrer illegalen Einreise von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind nicht Mitglied in einem Verein, haben sich hier auch nicht aus-, fort- oder weitergebildet und sind auch nicht ehrenamtlich tätig.
In Österreich sind Sie bis dato strafrechtlich unbescholten.
Sie haben eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht behauptet. Sonstige, asylrelevante Gründe haben Sie nicht glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt werden kann, dass Ihnen in der Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht
Es kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen in der Mongolei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre, da Sie schon vor Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Heimatland aufgrund Ihrer psychischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung nicht arbeitsfähig waren und eine Rente des Sozialversicherung bezogen haben.
Eine gegen Sie konkret gerichtete Bedrohungssituation liegt nicht vor.
Die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung in die Mongolei sind zulässig.
Festgestellt werden kann, dass jedoch keine reale Gefahr besteht, dass Sie nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat aufgrund Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten. Zumal Sie schon vor Ihrer Ausreise in Ihrem Heimatland behandelt wurden und Ihnen eine Rente zugesprochen wurde. Zweimal jährlich wurden Sie auch auf Kosten der Sozialversicherung in einer Kuranstalt remobilisiert.
Begründend wurde ausgeführt: Vorerst muss festgehalten werden, dass eine Befragung aufgrund Ihrer psychischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung nicht dem Ausmaß einer gewöhnlichen Befragung vor dem BFA entsprechen konnte.
Es war Ihnen möglich allgemeine, ihren Gesundheitszustand beschreibende Fragen zu beantworten. Fragen die ein Datum oder eine Anschrift erforderten konnten Sie nicht beantworten.
Zu Ihren Flucht – und Asylgründen befragt, gaben Sie an, dass Sie mit Ihrer Schwester und deren Kinder nach Europa geflüchtet sind. Über die Fluchtgründe Ihrer Schwester wussten Sie nicht Bescheid und konnten keine Angaben dazu machen.
Im Wesentlichen gaben Sie zu Protokoll, dass sich Ihre Schwester seit dem Tod Ihrer Eltern um Sie kümmert.
Auf die Frage ob und wie lange Sie im Heimatland in medizinischer Behandlung gestanden sind, verwiesen Sie immer wieder auf Ihre Schwester und erklärten, dass diese über das ganze Behandlungsszenario besser Bescheid wüsste.
Auch Ihr Sachwalter RA XXXX konnte keine Fragen zu Ihren Flucht- und Asylgründen beantworten. Bei der Frage des gesundheitlichen Zustandes, konnte sich Ihr Sachwalter, ebenso nur auf das Gutachten von XXXX beziehen.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und Sie auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen kommt die ho. Behörde zum Entschluss, dass Sie, im Falle einer Rückkehr, keine Benachteiligung wegen Ihrer Herkunft erleiden müssen.
Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl ist die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen, bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen.
Wie bereits ausgeführt, konnten Sie eine derartige Gefahr nicht plausibel machen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel ist, dass Ihnen in der Mongolei Verfolgung im Sinne der GFK droht.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von Ihnen nicht glaubhaft gemacht werden. Sie haben Ihren Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf Ihre ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen Ihres Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, um sich den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Wie bereits unter Spruchpunkt I angeführt, ist Ihr Fluchtgrundvorbringen nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Ein sonstiges konkretes, in Ihrer Person gelegenes Merkmal, aus welchem die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten wäre, ist ebenfalls nicht hervorgekommen.
Es sind keine Umstände ersichtlich, dass Sie nach Ihrer Rückkehr nicht wieder Ihr gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen können.
Es ist Ihnen daher jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit oder auch durch Zuwendung von dritter/familiärer Seite – erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – das für Ihren Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Zudem verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte, wodurch eine Unterstützung unmittelbar nach der Rückkehr und in Zeiten einer allfälligen Erwerbslosigkeit gegeben wäre, sodass Sie keiner existentiellen Notlage ausgesetzt wären, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gleichzuhalten wäre.
Es ist somit unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht."
5. Gegen diesen Bescheid erhob der vom Sachwalter bevollmächtigte Vertreter mit Schriftsatz vom 20.11.2017 Beschwerde.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2017, Zl. W142 2177647-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Die belangte Behörde hielt beweiswürdigend fest, dass eine Befragung des Beschwerdeführers aufgrund der psychischen Erkrankung bzw. geistigen Behinderung nicht dem Ausmaß einer gewöhnlichen Befragung vor dem BFA entsprechen konnte. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass auch der Sachwalter keine Fragen zu den Flucht- und Asylgründen beantworten konnte. Dennoch stellte das Bundesamt aber fest, dass der BF keine Verfolgung von staatlicher Seite behauptet habe und er auch sonstige, asylrelevante Gründe nicht glaubhaft gemacht habe. Daher könne nicht festgestellt werden, dass ihm in der Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe. Zutreffend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die Befürchtung einer individuell gegen den BF gerichteten Verfolgung nicht gegeben sei und das Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung darstelle, wenn es der belangten Behörde nicht möglich war eine angemessene gewöhnliche Befragung durchzuführen bzw. tatsächliche Fluchtgründe herauszufinden. Das Bundesamt hat auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten des Psychiaters den Gang einer Verhandlung nicht Folge leisten könne, völlig außer Acht gelassen. Bei der Beantwortung der Fragen, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.07.2017 gestellt wurden, verwies dieser des Öfteren auf seine Schwester und meinte, dass diese sich auskenne. Seine Schwester wurde zwar im Rahmen ihres Asylverfahrens zu den Fluchtgründen ihres Bruders befragt, jedoch wurden ihre diesbezüglichen Aussagen in der gegenständlichen Entscheidung völlig außer Acht gelassen. Die Schwester gab zwar in beiden Einvernahmen an, dass ihr geistig behinderter Bruder keine eigenen Fluchtgründe habe, aber dass sowohl dieser als auch ihr ältester Sohn als Arbeitssklaven verwendet bzw. als Arbeitskräfte missbraucht worden seien. Eine nähere Befragung der Schwester zu diesen Angaben fand weder in der Einvernahme vom 17.11.2016 noch in der Einvernahme vom 04.07.2017 statt. Aber auch ihr ältester Sohn bzw. älteste Neffe des Beschwerdeführers wurde zu den Angaben seiner Mutter bzw. Schwester des Beschwerdeführers nicht befragt. Daraus ergibt sich aber unweigerlich, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt hat.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat. Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren die Schwester, aber auch den ältesten Neffen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den Vorkommnissen als Arbeitssklave missbraucht worden zu sein, zu befragen haben und sich auch unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit den aktuellen individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Im gegenständlichen Fall ist noch hervorzuheben, dass es das Bundesamt unterlassen hat, sich über die Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers in aktueller und ausreichender Weise zu informieren und sich vielmehr darauf beschränkt hat, veraltete Berichte über die Lage in der Mongolei für seine Entscheidung heranzuziehen. Der jüngste Bericht über die Situation in der Mongolei stammt aus dem Jahr 2013. Um jedoch die Situation des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können, müssen detaillierte Feststellungen insbesondere über die gegenwärtig herrschende allgemeine Lage, die Sicherheitslage, medizinische Versorgung und die Menschenrechtssituation eingeführt werden. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zugrunde zu legen sein.
Ohne die angeführten, notwendigen Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Ausgehend von diesen Überlegungen war in den vorliegenden Fällen das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W142.2177647.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018