TE Bvwg Beschluss 2018/1/22 L521 2147677-1

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Veröffentlicht am 22.01.2018
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Entscheidungsdatum

22.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L521 2147677-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, Schottengasse 3A, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017, Zl. 1091813301-161299632:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 27.09.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe zuletzt dort auch gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im September 2015 legal im in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei nach Griechenland gelangt und von dort über den Balkan nach Österreich gereist.

Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, als Sunnite in XXXX der Minderheit anzugehören. Nach dem Gebet in der Moschee sei sein Cousin von schiitischen Milizen entführt und eine Woche gefangen gehalten worden, woraufhin er in den Nordirak geflohen sei. Daraufhin hätten Milizen ihn festgenommen und von ihm verlangt, den Aufenthaltsort seines Cousins anzugeben. Aus Angst um sein Leben habe er daraufhin den Irak verlassen.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und die arabische Sprache zu verstehen.

Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, von der schiitischen Al Mahdi Miliz bedroht zu sein. Er habe gemeinsam mit seinem Cousin die Moschee zum Abendgebet aufgesucht, als sie von zwei Fahrzeugen aus entführt worden wären. Die Entführer hätten ihn über seinen Cousin befragt und ihn dabei geschlagen. Nach einer Nacht hätten ihn die Entführer schließlich in der Wüste ausgesetzt. Bereits am nächsten Tag habe er im Einvernehmen mit seinem Vater begonnen, die Ausreise vorzubereiten.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten habe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 13 - 49 des angefochtenen Bescheides).

4. Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen den dem Beschwerdeführer am 30.01.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde wird – soweit hier von Relevanz – ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das belangte Bundesamt habe die angefochtene Entscheidung auf unzureichende Feststellungen zur Lage im Irak gestützt und insbesondere die Gefährdungslage von in der Stadt XXXX beheimateten Sunniten nur unzureichend beleuchtet. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergebe sich ferner bereits im Ansatz, dass schiitische Milizen massive Menschenrechtsverletzungen zu verantworten hätten, was für eine Gefährdung des Beschwerdeführers sprechen würde. Die Beweiswürdigung des belangten Bundesamtes erweise sich als mangelhaft, da der Beschwerdeführer ein detailliertes und lebensnahes Vorbringen erstattet habe. Die Verwertung von Widersprüchen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme sei nach der Rechtsprechung nicht zulässig und würde sich die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vorrangig darauf stützen.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 16.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:

Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und ist ledig.

Der Beschwerdeführer verließ den Irak am 17.09.2015 legal im Luftweg von XXXX ausgehend und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 27.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.

2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Verfahren erster Instanz notwendige Ermittlungen zur Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. in Bagdad, insbesondere im Hinblick auf die dort nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers von schiitischen Milizen aktuell ausgehende Verfolgung der sunnitischen Bevölkerung, unterlassen und unzureichende Feststellungen hiezu getroffen

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der Beschwerdeergänzung sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.

3.3. Dass das belangte Bundesamt keine spezifischen Ermittlungen zur Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. in Bagdad (der angefochtene Bescheid geht insoweit von einer Rückkehrmöglichkeit nach Bagdad aus), insbesondere im Hinblick auf die dort nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers von schiitischen Milizen aktuell ausgehende Verfolgung der sunnitischen Bevölkerung, vorgenommen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Die Beschwerde ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss von den Asylbehörden erwartet werden, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen (VwGH 7.9.2016, Ra 2015/19/0303mwN).

Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078; 22.3.2017, Ra 2016/18/0267).

Die Asylbehörden haben davon ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389).

4.2. Im angefochtenen Bescheid wurden zur allgemeinen Lage im Irak unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015) (Seite 14 des angefochtenen Bescheids).

Im Süden des Landes finden sich sunnitische Gemeinden eher nur vereinzelt und vorwiegend in spärlich besiedelten ländlichen Gebieten (Columbia University 2014). Diese in den südlichen Provinzen lebende sunnitische Minderheit ist immer wieder Mord, Entführungen und Bedrohungen ausgesetzt (USDOS 14.10.2015) (Seite 32 des angefochtenen Bescheids).

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). (Seite 40f des angefochtenen Bescheids).

Im Anschluss an die einzelnen Punkte, in die das belangte Bundesamt seine Feststellungen zur Lage im Irak gliederte, erfolgte jeweils die Nennung jener Berichte, auf die sich diese Feststellungen stützten, wobei die Quellen betreffend Punkt 4.2. "Regierung, ISF, schiitische Milizen" vorwiegend aus dem letzten Quartal 2015 und dem ersten Quartal 2016 stammten.

4.3. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinen Erkenntnissen vom 18.10.2017, Ra 2017/19/0141 und vom 13.12.2017, Ra 2017/19/0166, erkannt, dass vor dem Hintergrund von Feststellungen zur Lage im Irak betreffend das Verhalten der Angehörigen von schiitischen Milizen gegenüber Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung wie den vorstehend unter Punkt 4.2. zitierten Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass Muslime sunnitischer Glaubensrichtung im Irak keiner Gruppenverfolgung durch schiitische Milizen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind. Die getroffenen Feststellungen erforderten vielmehr eine nähere Auseinandersetzung mit der Lage in der Herkunftsregion des jeweiligen Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die dort allenfalls von schiitischen Milizen aktuell ausgehende Verfolgung der sunnitischen Bevölkerung.

4.4. Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Feststellungen zur Lage der sunnitischen Bevölkerung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die dort allenfalls von schiitischen Milizen aktuell ausgehende Verfolgung, als mangelhaft, worauf auch in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird.

Das belangte Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid explizit festgestellt, dass die "laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen .. breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen" begehen würden. Es würden "Zivilisten .. aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet." Von schiitischen Milizen würden "ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt. Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden". Hinsichtlich der Lage in den südlichen Provinzen des Irak stellt das belangte Bundesamt fest, dass die sunnitische Minderheit ist "immer wieder" Mord, Entführungen und Bedrohungen ausgesetzt sei.

Ausgehend von diesen Feststellungen findet die ebenfalls getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Irak keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei, keine Deckung in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, zumal mit den vorstehend bereits zitierten Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gerade das Gegenteil suggeriert wird, nämlich dass die sunnitische Zivilbevölkerung im Irak – ohne dass dabei von einer gebietsmäßigen Einschränkung die Rede wäre – breit angelegten und systematischen Menschenrechtsverletzungen der "außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen" ausgesetzt ist. Da der Beschwerdeführer vorgebracht hat, als Rückkehrfall aufgrund seiner sunnitischen Konfession von schiitischen Milizen bedrängt zu werden und gerade hinsichtlich dessen Herkunftsregion davon berichtet wird, dass die sunnitische Minderheit "immer wieder" Mord, Entführungen und Bedrohungen ausgesetzt sei, kann ohne weitergehende Ermittlungen und Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls keiner Gruppenverfolgung aufgrund seines Religionsbekenntnisses im Rückkehrfall ausgesetzt sein wird. Entsprechendes gilt für die ebenfalls angenommene Rückkehrmöglichkeit nach Bagdad.

Unter den angeführten Gesichtspunkten der leidet der angefochtene Bescheid unter Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität im Fall einer Rückkehr in den Irak aufgrund seines sunnitischen Bekenntnisses und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht liegt nicht im Sinne der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Somit war in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Das belangte Bundesamt wird im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zur Lage der sunnitischen Zivilbevölkerung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die dort allenfalls von schiitischen Milizen aktuell ausgehende Verfolgung zu veranlassten und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen – auch zu allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternativen wie etwa im gegenständlichen Fall in Bagdad bzw. erforderlichenfalls zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der irakischen Behörden – zu treffen haben. Ausgehend davon ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion oder nach Bagdad Verfolgung schon aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit droht. Es erscheint in diesem Zusammenhang zweckmäßig, die in den letzten Monaten in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers dokumentierten Übergriffe schiitischer Milizen zu erheben, um ein repräsentatives Bild hinsichtlich der Intensität dieser Übergriffe, den Kreis der Opfer sowie die Verantwortlichen und deren Vorgehensweise zu gewinnen. Ausgehend davon wird eine Prognose anzustellen sein, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (zur Bedeutung der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung siehe unten 4.5.) ebenfalls Übergriffe zu gewärtigen haben wird oder nicht.

4.5. Das Bundesverwaltungsgericht weist im gegebenen Zusammenhang darauf hin, dass eine bloße Aktualisierung der herangezogenen länderkundlichen Berichte – seitens der Staatendokumentation wurde zwischenzeitlich ein auf den 24.08.2017 datierendes aktualisiertes Länderinformationsblatt veröffentlicht – nicht ausreichend sein wird. Einerseits können dem Länderinformationsblatt keine spezifischen Ausführungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers entnommen werden. Andererseits – und dieser Umstand wiegt im Kontext der oben zitieren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schwer – enthält das Länderinformationsblatt vom 24.08.2017 neuerlich Passagen, die eine Gruppenverfolgung sämtlicher Sunniten im Irak suggerieren. So wird etwa wörtlich ausgeführt, dass es in "Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, zu Massenvergeltungsmaßnahmen an sunnitisch-arabischen und turkmenischen Einwohnern und Rückkehrern aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zum IS" komme. Ferner wird ausgeführt: "Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad und anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen. Sunnitische Araber erhalten Todesdrohungen, ihre Häuser werden zerstört und sie werden zwangsweise vertrieben, entführt/verschleppt und außergerichtlich hingerichtet. Die sunnitische Zivilbevölkerung wird nach IS-Attacken auf die schiitische Zivilbevölkerung von den ISF und verbündeten Streitkräften der PMU regelmäßig ins Visier genommen und im Rahmen offensichtlicher Vergeltungsmaßnahmen wurden sunnitische Zivilpersonen getötet und ihre Häuser, Geschäfte und Moscheen zerstört."

Eine am Wortsinn orientierte Interpretation der vorstehend zitierten Ausführungen kann – in Ermangelung von Einschränkungen in der Darstellung – nur so verstanden werden, dass in Gebieten, die vom IS zurückerobert werden, sunnitische Rückkehrer jedenfalls von Massenvergeltungsmaßnahmen betroffen sind. Die weiters zitierte Passage stellt sich vom Wortlaut her so dar, dass offenbar sämtliche Sunniten im gesamten Irak zwangsweise vertrieben, entführt, verschleppt und außergerichtlich hingerichtet werden. Jedenfalls kann der Darstellung der Staatendokumentation kein Hinweis darauf entnommen werden, dass es sich bei den geschilderten Menschenrechtsverletzungen um Einzelfälle oder auf bestimmte Regionen beschränkte Ereignisse handeln würde.

Auch die im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation enthaltenen Ausführungen ziehen daher jedenfalls zusätzlichen Ermittlungsaufwand im Einzelfall nach sich, zumal auch sie eine Gruppenverfolgung sämtlicher Sunniten im Irak durch schiitische Milizen suggerieren (freilich liegt eine solche Gruppenverfolgung sämtlicher Sunniten im Irak nach den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter Verfahren nicht vor und handelt es sich bei den aufgezeigten Menschenrechtsverletzungen um Ereignisse in bestimmten Regionen des Irak bzw. sind von diesen bestimmte besonders gefährdete Personengruppen wie etwa mutmaßliche Kollaborateure des Islamischen Staates betroffen).

In diesem Kontext ist von Bedeutung, dass eine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Verfolgungsgefahr erst dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN). Wenn daher etwa in vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten Vergeltungsmaßnahmen dokumentiert sind, die von schiitischen Milizen ausgehen, ist zu erheben, in welchen Gebieten sich diese Vergeltungsmaßnahmen ereigneten, ob es sich um temporäre Ereignisse handelte (etwa in den ersten Wochen der Rückeroberung) und ob nur Teile der sunnitischen Zivilbevölkerung davon betroffen war, oder tatsächlich jede Person sunnitischen Glaubens in der betreffenden Region. Erst anhand dieser Informationen kann im Sinn einer Prognose beurteilt werden, ob eine Person sunnitischen Glaubens, die in ein solches Gebiet zurückkehrt, ebenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Vergeltungsmaßnahmen betroffen wäre, oder nur die entfernte Möglichkeit einer solchen Betroffenheit besteht. Für eine solche Beurteilung sind jedoch pauschale Aussagen, wie die vorstehend zitieren Ausschnitte des Länderinformationsblattes, welche keinerlei Aufschluss hinsichtlich der Häufigkeit und der regionalen Verteilung bestimmter Menschenrechtsverletzungen zu lassen, untauglich, auch wenn es sich um korrekte Zitate bestimmter Quellen handeln mag.

Auch im Fall der Aktualisierung der herangezogenen länderkundlichen Berichte sind demnach auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. den Ort einer allenfalls herangezogenen innerstaatlichen Fluchtalternative bezogene spezifische Ermittlungen geboten.

4.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

5.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der für die kassatorische Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Begründungsmangel, Drohungen, Ermittlungspflicht, individuelle
Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Miliz,
Minderheitenzugehörigkeit, Sicherheitslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2147677.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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