Entscheidungsdatum
23.01.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W103 2159484-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2017, Zl. 1067918110-150489215, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 11.05.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er – nachdem er sich von 12.05.2015 bis 21.05.2015 in stationärer Behandlung in einer Krankenanstalt befunden hatte – am 29.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er insbesondere an, aus XXXX zu stammen und seine Heimat verlassen zu haben, da die Terroristengruppe Al Shabaab seine Eltern und einen seiner Brüder getötet hätte. Den Beschwerdeführer hätten sie rekrutieren wollen, weshalb dieser seine Heimat verlassen habe.
Am 03.05.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die solmalische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. AS 55 ff). Dabei gab er eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können.
Die weitere Befragung vernahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:
"( )
F: Haben Sie im Verfahren bis dato (Polizei) der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Dreimal ja.
F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?
A: Ich wurde am XXXX in XXXX , Somalia, geboren. In meinem 8. Lebensjahr ging ich mit meiner Mutter und meinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX . Ich lebte dann mit meinem Onkel zusammen und meine Mutter ging wieder zurück nach XXXX . Ich ging dann 8 Jahre zur Schule in XXXX . Ich habe die Mittelschule abgeschlossen. Eine höhere Schule konnte ich mir damals nicht leisten. 2013 habe ich die Schule beendet. Ich habe dann nichts gemacht. Anfang 2014 ging ich dann zurück nach XXXX . Meine Familie hat dort Plantagen mit Melonen, Tomaten, Pfefferoni, usw. Das Gemüse wird verkauft. Ein anderer Onkel lebte auch noch in XXXX . Ich arbeitete in XXXX entweder in unserem Geschäft oder bei der Landwirtschaft. Das war dann so bis ungefähr zwei Monate vor meiner Ausreise. Nachgefragt es war ungefähr im Oktober 2014 ging ich dann wieder zu meinem Onkel nach XXXX . Ich begann dann meine Ausreise von XXXX aus.
F: Welchem Clan und Religion gehören Sie an?
A: Ich gehöre dem Clan Madhiban an. Ich bin Muslim, Sunnit.
F: Welchem Sub und Sub Sub Clan gehören Sie an?
A: Sub Clan XXXX . Sub Sub Clan XXXX .
F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente?
A: Nein.
F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Großeltern, Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat?
A: Es sind jetzt fast alle in Äthiopien. Einen Onkel wohnt noch in Somalia. Cousinen wohnen auch noch XXXX . Sie leben dort mit ihren Familien.
F: Sind Sie verheiratet?
A: Ja.
F: Wann heirateten Sie?
A: 2014. Im August.
F: Wie wurde die Feier durchgeführt?
A: Es war eine Feier nach islamischem Recht. Nachgefragt standesamtlich nicht.
F: Ist es nicht nach traditionellem Glauben so, dass wenn die Eheleute länger als 6 Monate voneinander getrennt sind die Ehe automatisch geschieden ist?
A: Ja. Aber es kommt auch darauf an wie, das Schicksal hat uns getrennt.
F: Wie viel haben Sie für die Reise bis Österreich bezahlt?
A: 6.000,- USD hat mein Onkel für mich bezahlt.
F: Wie konnte Ihr Onkel diese Summe finanzieren?
A: Mein Onkel hatte ein Restaurant in XXXX und war wohlhabend. Nachgefragt mein Onkel war dem Clan der Sheikhal zugehörig.
F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten im Heimatland? Wann war der letzte Kontakt? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?
A: Ja ich habe Kontakt. Ich habe auch Kontakt mit meinem Onkel in XXXX . Wir kommunizieren über Telefon. Er ruft mich immer an.
Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben.
F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A: Nein.
F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.?
A: Nein.
F: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A: Nein.
F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
A: Ja, wegen der Clanzugehörigkeit.
F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A: Nein.
F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?
A: Nein.
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A: Ich ging also von XXXX nach XXXX zurück. Als ich zwei Monate in XXXX war, kamen in einer Nacht plötzlich fünf Männer zu unserem Haus. Es war so gegen 21:00 Uhr. Diese Männer gehörten zu Al-Shabaab. Wir schliefen zu diesem Zeitpunkt bereits und die Männer weckten uns auf. Sie nahmen dann meinen Bruder und mich mit. Sie brachten uns in so eine Art Gefängnis. Dort waren auch andere Leute. Mein Bruder und ich waren dann zwei Tage dort. Dann brachten Sie uns zu einem Stützpunkt außerhalb der Stadt. Ich war zu diesem Zeitpunkt krank. Es kam dann ein Mann zu uns und hielt eine Rede. Er sagte, wir sollen für unsere Religion kämpfen und sie werden uns wie Soldaten ausbilden. Ich konnte aber an der Ausbildung nicht teilnehmen weil ich krank war. Ich wurde aber gezwungen am Training teilzunehmen und dann brach ich immer wieder zusammen. Am nächsten Tag ging es mir dann wirklich schlecht, ich musste mich auch übergeben und dabei kam auch Blut heraus. Die Männer der AS holten mir dann einen Arzt. Der Arzt war auch Mitglied von AS. Er nahm mir dann Blut ab um es zu untersuchen. Am nächsten Tag bekam ich dann den Befund und der Arzt stellte fest, dass ich Tuberkulose hatte. Einen Tag später wurde ich dann zurück in mein Heimatdorf gebracht. Ich bekam dann Medikamente und nahm diese auch ungefähr drei Monate lang ein. Dann wurde ich wieder von der AS abgeholt und mitgenommen. Ich wurde dann wieder zu dem selben Stützpunkt gebracht. Der Anführer des Stützpunktes erkannte mich gleich wieder und sagte, diesen Mann haben wir bereits nach Hause geschickt, er ist krank. Ich wurde dann wieder zurück in die Stadt gebracht. Das war dann genau der Zeitpunkt wo ich mich entschieden habe, die Heimat zu verlassen. Ich dachte wenn ich ganz gesund bin, dann würden sie mich wieder mitnehmen.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Somalia verlassen haben?
A: Ja wegen der Clanzugehörigkeit. Es ist sehr schwer in Somalia zu leben weil wir wurden von den großen Clans verachtet. Wir leben mit Komplexe.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Somalia verlassen haben?
A: Nein. Das war alles.
Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden?
A: Ich habe Angst von der AS getötet zu werden. Sie sind in meinem Heimatdorf noch aktiv und ich gehöre einer Minderheit an, die mir keinen Schutz gibt. Nachgefragt in XXXX hatte ich überhaupt keine Probleme.
V: Lt. der ho. Behörde vorliegenden Informationen ist XXXX unter der Kontrolle von AMISOM und der Regierung. Der Rückzug der formalen Präsenz der Al-Shabaab ist dauerhaft. Es gibt in XXXX auch kein Risiko der Zwangsrekrutierung mehr. Was sagen Sie dazu?
A: Ja, das stimmt.
F: Wann kam nun die AS das erste Mal zu Ihrem Haus?
A: Das war 2014. Nachgefragt ich weiß es nicht mehr in welchem Monat es war.
F: Warum wussten Sie, dass die Männer von der AS waren?
A: Die AS regiert schon in unserer Stadt.
Frage wird wiederholt.
A: Sie haben uns das später dann gesagt. Sie kleiden sich auch anders als die Soldaten.
F: Wie kleidet sich denn die AS?
A: Sie tragen ein langes Kleid.
F: Hat die AS sonst irgendwelche Merkmale?
A: Sie tragen immer eine Kopfbedeckung. Sie haben eine schwarze Fahne.
V: Erzählen Sie detailliert als die AS das erste Mal zu Ihrem Haus kam.
A: Wir schliefen bereits um 21 Uhr. Sie kamen und brachen die Türe auf.
F: Klopften die AS zuerst an oder brachen sie gleich die Türe auf?
A: Sie brachen gleich die Türe auf.
F: Woher wissen Sie das wenn Sie doch geschlafen haben?
A: 21:00 Uhr ist bei uns sehr spät. Uns hat der Krach aufgeweckt. Es hat einmal gekracht und schon waren sie im Haus.
F: Wie ging es dann weiter?
A: Unser Haus bestand nur aus zwei Räumen. In einem Raum schliefen meine zwei Brüder und ich. Sie sagten aber nur ich und ein Bruder sollen mitkommen. Der andere Bruder war noch zu jung.
F: Wie alt war der Bruder der zu jung für die AS war?
A: Er war 13 Jahre alt.
F: Wie alt war der andere Bruder.
A: Er war glaube ich damals 19 Jahre alt. Nachgefragt ich war zu dem Zeitpunkt 18 Jahre alt.
F: In welchem Alter nimmt die AS junge Männer mit?
A: Von 15-25 Jahre. Aber es können auch manchmal jüngere sein. Aber das ist nicht oft. Meistens ist es dieses Alter.
F: Wie viel Blut wurde Ihnen ungefähr damals im Lager der AS abgenommen um es zu untersuchen?
A: Ich weiß es nicht.
F: Was machte der Arzt dann mit dem Blut das er Ihnen abgenommen hat?
A: Er nahm es mit um es zu untersuchen.
F: Und wie groß war das Gefäß ungefähr in dem er das Blut mitnahm?
A: Er hat auch Speichel und Urin genommen um es zu untersuchen.
F: Von wem bekamen Sie dann die Medikamente für die Tuberkulose?
A: Ein anderer Arzt in XXXX hat mir die Medikamente gegeben. Ich wollte feststellen ob es auch wirklich stimmt was der Arzt der AS gesagt hat, und darum ging ich zu einem anderen Arzt.
F: Wie viel bezahlten Sie für die Tuberkulose-Medikamente?
A: Die Medikamente gegen Tuberkulose bekommen wir in Somalia kostenlos. Nachgefragt für den Arzt habe ich 25,- US-Dollar bezahlt.
F: Wann war die Tuberkulose ausgeheilt?
A: Ich weiß nicht mehr welches Monat es war aber es war irgendwann im Jahr 2014.
F: Wissen Sie wann die AS Sie das zweite Mal mitgenommen hat?
A: Ich weiß noch das ein Monat dazwischen war als sie mich freigelassen haben und dann das zweite Mal mitgenommen haben.
V: Vorhin sagten Sie aber es wären drei Monate dazwischen gewesen bis Sie die AS wieder mitgenommen hätte. Nun sprechen Sie von einem Monat. Wie kommt es nun zu diesem Widerspruch?
A: Ja ich habe drei Monate Medikamente genommen als ich wieder mitgenommen wurde.
V: Sie sagten aber soeben unmissverständlich es wäre lediglich ein Monat dazwischen gewesen bevor Sie wieder von der AS mitgenommen worden wären.
A: Es waren drei Monate.
F: Wie lange waren Sie beim ersten Mal im Lager der AS?
A: Ich bin nicht sicher. Ich glaube es waren zwei Wochen. Nachgefragt beim zweiten Mal wurde ich am selben Tag noch zurückgebracht.
F: Wie lange mussten Sie Medikamente nehmen, damit die Tuberkulose ausgeheilt war?
A: 6 Monate lang. Nachgefragt ich musste einmal am Tag drei Tabletten einnehmen. Nachgefragt ich holte mir die Tabletten immer vom Arzt.
F: Hat Sie die AS vor oder nach Ihrer Hochzeit mitgenommen?
A: Ich war noch nicht verheiratet. Es war vor der Hochzeit. Nachgefragt es waren beide Male wo mich die AS mitgenommen hat vor der Hochzeit.
F: Sind Sie mit Ihrer Frau auch verwandt?
A: Ja. Sie ist meine Cousine.
F: Wie oft sahen Sie sie vor der Hochzeit?
A: Wir sahen uns die zwei Monate vor der Hochzeit.
F: Waren die Vorfälle mit der AS auch bevor Sie Ihre Frau das erste Mal gesehen haben, also auch vor diesen zwei Monaten (vor der Hochzeit)?
A: Ja. Geheiratet habe ich sie dann als ich wieder gesund geworden bin.
V: Sie sagten aber vorhin Sie hätten im August 2014 geheiratet. Demzufolge wären Sie aber zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht gesund gewesen.
A: Es kann auch sein, dass ich im Oktober oder November geheiratet habe. Nachgefragt die Hochzeit fand in XXXX statt.
V: Sie sagten aber vorhin, Sie wären bereits im Oktober nach XXXX zurückgegangen.
A: Nein, ich ging im November nach XXXX und im Dezember verließ ich das Land.
V: Dann lebten Sie doch noch einige Monate in XXXX nachdem die Vorfälle mit der AS waren.
A: Ja, das stimmt.
V: Sie sagten mir vorhin, dass der Zeitpunkt als Sie sich entschieden Ihr Heimatland zu verlassen war, als Sie das zweite Mal von der AS mitgenommen worden wären. Trotzdem gingen Sie dann aber noch eine Ehe ein und ließen Ihre Frau zurück. Was sagen Sie dazu?
A: Ich hatte Angst um mein Leben und musste das Land verlassen.
V: Hätten Sie tatsächlich Angst um Ihr Leben gehabt, ist davon auszugehen, dass Sie schon viel früher zumindest nach XXXX gegangen wären.
A: Ich musste noch meine Medikamente nehmen und meine Familie und Verwandten waren in XXXX . Sie haben mich mit Essen versorgt.
F: Wurden Sie in XXXX von Ihrem Onkel auch immer gut mit Nahrung versorgt?
A: Ja.
V: Schildern Sie mir die Diskriminierungen aufgrund der Clanzugehörigkeit die Sie persönlich erlebten.
A: Ich konnte die Schule nicht weiterbesuchen weil ich Beleidigungen erlebt hatte. Es gab auch ein Mädchen in das ich verliebt war. Sie war auch in mich verliebt. Wir hatten uns entschlossen zu heiraten aber wegen meiner Clanzugehörigkeit war das nicht möglich. Nachgefragt sonst habe ich nie irgendwelche Diskriminierungen erlebt oder hatte Probleme wegen der Clanzugehörigkeit.
V: Lt. der ho. Behörde vorliegenden Informationen haben somalische Minderheiten keinen oder nur sehr eingeschränkten Zugang zu Bildung. Sie hatten jedoch eine lange (8 Jahre) und somit gute Schuldbildung. Außerdem entstammen Sie offensichtlich einer wohlhabenden Familie. Was sagen Sie dazu?
A: Ja es stimmt.
F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
A: Ich würde gerne eine Lehre als Tischler oder Elektriker machen.
F: Sind Sie arbeitsfähig?
A: Ja.
F: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. positive Prüfungen abgelegt?
A: Ja. Entsprechende Bestätigungen lege ich nun vor.
F: Haben Sie in Österreich eine Schule besucht bzw. eine Ausbildung genossen? Wenn ja, welche und wie lange?
A: Nein.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein.
F: Sind Sie in einem Verein aktiv tätig? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?
A: Ich nehme am Fußballtraining bei der Sportunion XXXX teil.
F: Gehen Sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach? Wenn ja, wo und wie lange? Ist die Vorlage einer Bestätigung möglich?
A: Ja ich habe in der Gemeinde XXXX schon mitgeholfen.
F: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten?
A: Nein.
( )
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
A: Ja.
F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
A: Nein.
Es wird nochmals rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.
Es wird nunmehr das Länderinformationsblatt zu Somalia zur Stellungnahme, Frist 1 Woche ab heute, ausgehändigt.
A: Ok. Es interessiert mich. Aber auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichte ich.
( )"
Vorgelegt wurden Unterlagen bezüglich in Österreich erfolgter Integrationsbemühungen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde diesem gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Außerdem wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte insbesondere fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährigen somalischen Staatsangehörigen handle, dessen präzise Identität und Volksgruppenzugehörigkeit nicht feststehe (AS 92). Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Desweiteren habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Gefährdungslage im Sinne der Artikel 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Das Bundesamt legte dem angefochtenen Bescheid einen allgemeinen Ländervorhalt zur aktuellen Situation in Somalia zugrunde, welchem sich insbesondere Ausführungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Al Shabaab, Rechtschutz-/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen, Militär, Rekrutierungen, Deserteure, Allgemeine Menschenrechtslage, Meinungs- und Pressefreiheit, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Minderheiten und Clans, Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab, Bewegungsfreiheit und Relokation, Binnenflüchtlinge (DPs) und Flüchtlinge, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung sowie Rückkehr entnehmen lassen.
Beweiswürdigend wurden der Entscheidung insbesondere die folgenden näheren Erwägungen zugrunde gelegt:
"( )
Ihre Volksgruppenzugehörigkeit steht aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben nicht fest. So behaupteten Sie im Zuge der Einvernahme vor ho. Behörde, aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, diskriminiert worden zu sein. Eine direkte, gegen Ihre Person gerichtete Handlung, welche auf eine tatsächliche Diskriminierung schließen ließe, konnten Sie gegenüber der Behörde aber nicht darlegen. Vielmehr berichteten Sie, dass Sie eine sehr gute und lange Schuldbildung genossen, was wiederum der Eigenschaft einer Minderheit, welche von der Gesellschaft ausgeschlossen wird, widerspricht. Wie auch dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ausführlich beschrieben, haben Minderheiten in Somalia normalerweise keinen oder nur sehr eingeschränkten zu Bildung. Dieser Umstand, sowie das Sie offensichtlich auch einer wohlhabenden Familie entstammen – was wiederum gegen einer Zugehörigkeit zu einer somalischen Minderheit spricht - wurde Ihnen seitens der Behörde vorgehalten, woraufhin Sie auch die Ansicht der Behörde bestätigten.
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Sie gaben bei der Einvernahme am 03.05.2017 an, im August 2014 eine traditionelle religiöse Ehe eingegangen zu sein. Standesamtlich hätten Sie aber nicht geheiratet. Die Frage ob nach Ihrem Glauben eine traditionell geschlossene Ehe geschieden wäre, wenn die Eheleute länger als sechs Monate voneinander getrennt wären, bejahten Sie. Die ho. Behörde stellt daher fest, dass Sie unverheiratet sind.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Ihr gesamtes Vorbringen wird seitens ho. Behörde ad absurdum geführt. So widersprachen Sie sich beispielsweise massiv zu den Zeitangaben relevanter Geschehnisse im Jahr 2014. Sie gaben zu Beginn Ihres Vorbringens an, Sie wüssten nicht mehr in welchen Monat die Islamisten der Al-Shabaab (AS) zu Ihnen nach Hause gekommen wären um Sie mit- und in Gefangenschaft zu nehmen. Auch berichteten Sie, im gleichen Jahr an Tuberkulose erkrankt gewesen zu sein. Jedoch konnten Sie auch hierzu keine genaueren Angaben machen und wussten auch nicht mehr wann in etwa die Krankheit ausgeheilt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang berichteten Sie jedoch von einer sechsmonatigen Medikamententherapie sowie einer Heirat im August 2014. Auf Vorhalt der Behörde, dass der zeitliche Ablauf nicht stimmen kann, gaben Sie dann an, es könnte auch sein, dass die Hochzeit erst im Oktober oder November 2014 (Anm.: in der Stadt XXXX) stattgefunden hat. Zuvor brachten Sie aber vor im Oktober bereits von XXXX nach XXXX gegangen zu sein. Letztendlich beschränkten sich Ihre Angaben darauf, dass sämtliche Vorfälle in Zusammenhang mit der AS jedenfalls mindestens zwei Monate vor Ihrer Hochzeit gewesen wären.
Soll nun Ihrem Vorbringen von einer versuchten Rekrutierung durch die AS ausgegangen werden, so bleibt zu beachten, dass Sie sich nach den Vorfällen in Zusammenhang mit der AS noch monatelang in XXXX aufgehalten hätten, ohne dass Sie durch die AS bedroht worden wären, was somit nicht für eine aktuelle und konkrete Gefährdung spricht. Es ist auch jedenfalls davon auszugehen, wäre es tatsächlich zu einer Bedrohung durch die AS gekommen, dass Sie unverzüglich wieder zurück nach XXXX zu Ihrem Onkel gegangen wären, bei dem Sie bereits zuvor lebten. Sie gaben aber an, Sie wären noch monatelang in XXXX geblieben und wären in dieser Zeit auch noch eine Ehe eingegangen. Dieser Umstand spricht ebenfalls gegen eine aktuelle und konkrete Gefährdung der AS.
Wie bereits angemerkt widersprachen Sie sich auch darin, wann Sie dann wieder nach XXXX zurückgingen. Zusätzlich gaben Sie aber an, es wäre ungefähr zwei Monate vor Ihrer Ausreise gewesen, als Sie zurück zu Ihrem Onkel nach XXXX gegangen wären. Sie gaben auch selbst an, den Großteil Ihres Lebens in XXXX bei Ihrem Onkel verbracht zu haben und dort auch acht Jahre lange die Schule besucht zu haben. Auch gaben Sie selbst an in XXXX nie irgendwelche Probleme gehabt zu haben und auch stets versorgt gewesen zu sein. Sie gaben auch an nach wie vor in Kontakt mit Ihrem Onkel in XXXX zu stehen und dass es auch noch weitere Verwandte in XXXX geben würde. Mit XXXX besteht somit für Sie jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative und es ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr wieder Unterstützung von Ihrer Familie erhalten werden. Wie auch den Ausführungen der Staatendokumentation im aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, gibt es in XXXX auch kein Risiko einer Zwangsrekrutierung durch die AS. Auch gibt es in XXXX keine Clanmilizen und keine Clangewalt.
Ohne Ihr Vorbringen einer weiteren Beweiswürdigung unterziehen zu müssen, ergibt sich aus der Gesamtheit Ihrer Angaben zweifelsfrei, dass die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt und Sie Somalia in Wahrheit aus anderen Beweggründen verlassen haben.
Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den Sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt.
Es ist Ihnen somit gänzlich misslungen die behaupteten Fluchtgründe und das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Heimatland aus asylrelevanten Gründen ins Treffen zu führen und somit glaubhaft zu machen.
Andere asylrelevante Gründe brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Da Ihnen, wie bereits erörtert, im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Ihr Vorbringen wurde als unglaubwürdig qualifiziert. In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, war der Schluss zu treffen, dass Sie ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet haben und Sie Ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben.
( )"
Mit Verfahrensanordnung vom 10.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 26.05.2017 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses. Begründend wurde zusammenfassend festgehalten, der Beschwerdeführer habe zunächst bereits aufgrund seiner Clanzugehörigkeit Diskriminierungen erfahren; fluchtauslösend sei die zweimalige Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab in seiner Heimatstadt XXXX gewesen, in welcher die islamistische Gruppierung nach wie vor über großen Einfluss verfüge. Im Jahr 2014, kurz nachdem der Beschwerdeführer von Mogadischu wieder in seine Heimatstadt XXXX gezogen wäre, hätten mehrere fluchtrelevante Ereignisse in dessen Leben stattgefunden. Anfang 2014 sei das Haus seiner Familie erstmals gewaltsam durch Al Shabaab-Milizen aufgesucht worden, welche den Beschwerdeführer und seinen Bruder in ein Camp gebracht hätten, in welchem sie eine Ausbildung unter Aufsicht der Al Shaabab hätten absolvieren sollen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer diagnostizierten Tuberkulose-Erkrankung lediglich zwei Wochen in jenem Camp verbracht, zumal er zu schwach gewesen wäre, um an den Übungen teil zu nehmen. Er sei wieder in sein Heimatdorf geschickt worden, wo er sich ärztlicher und medikamentöser Behandlung unterzogen hätte, welche insgesamt circa 6 Monate angedauert hätte. Drei Monate nach dem ersten Versuch der Zwangsrekrutierung sei der Beschwerdeführer abermals in das Camp verschleppt worden, sei jedoch noch am selben Tag wieder freigelassen worden, nachdem ihn ein Wachmann wiedererkannt hätte. Der Bruder des Beschwerdeführers sei seit der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verschwunden. Im August 2014 sei der Beschwerdeführer von der Tuberkulose genesen gewesen und hätte bald darauf seine jetzige Frau in XXXX geheiratet. Einige Monate später sie der Beschwerdeführer nach XXXX gegangen und habe Somalia in weiterer Folge verlassen, da er gefürchtet hätte, Al Shabaab könnte Kenntnis von seiner Genesung erlangen, ihn entführen und zwingen, sich ihnen anzuschließen. Insofern die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachte, so basiere dies auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung, andernfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden. Entgegen der Ansicht der Behörde habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah geschildert, ein Abgleich mit einschlägigen Länderinformationen sei der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen, andernfalls wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Insofern die Behörde von einer Unglaubwürdigkeit der durch en Beschwerdeführer angegebenen Minderheitenzugehörigkeit ausginge und diesbezüglich dessen achtjährigen Schulbesuch ins Treffen führe, sei zu erwähnen, dass der Schulbesuch des Beschwerdeführers durch seinen Onkel finanziert worden wäre, welcher dem Clan der Sheikhal angehöre. Insofern die Behörde dem Beschwerdeführer widersprüchliche zeitliche Angaben sowie den Umstand, dass dieser sich nicht sogleich nach seiner zweiten zwangsweisen Verschleppung auf die Flucht begeben hätte, zum Vorwurf mache, so erweise sich dies aufgrund näherer Erwägungen ebenfalls als nicht stichhaltig. Bei korrekter Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde daher feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer nach zweimaliger Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab einer konkreten, individuellen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei und sich dessen Flucht nach XXXX und in weiterer Folge ins Ausland als glaubwürdig und schlüssig erweise. Im Übrigen habe es die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren unterlassen, Länderfeststellungen zum konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers einzuholen sowie eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorliegenden Berichten vorzunehmen. Ansonsten wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers miserabel sei, zumal sich aus dem Länderinformationsblatt ergebe, dass sich die Stadt XXXX unter Kontrolle der Al Shabaab befinde. Festzuhalten sei weiters, dass sich keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers in XXXX aufhalten würden. Die Eltern des Beschwerdeführers seien bereits vor dessen Flucht bei einem Anschlag ums Leben gekommen, sein Bruder sei seit dessen Zwangsrekrutierung nicht mehr gesehen worden, ein weiterer Bruder sei bereits verstorben; die restliche Familie des Beschwerdeführers lebe in Äthiopien. Allgemein bekannt seien die in Somalia herrschende Dürre und Nahrungsmittelknappheit, doch fehle auch diesbezüglich eine entsprechende Würdigung. Im Falle einer Miteinbeziehung jenes Umstandes wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass momentan allein schon aufgrund der Dürre und der unzulänglichen Lebensmittelversorgung eine Rückkehrentscheidung gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoßen würde. Verwiesen wurde auf ergänzendes Berichtsmaterial zu Zwangsrekrutierungen in Middle Juba, sowie zur prekären Situation der Minderheit der Madhibaan. Der Beschwerdeführer werde in Somalia zum einen aufgrund dessen Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm verfolgt, wobei es sich um Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe handle. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ausgesetzt, wogegen er sich allerdings aufgrund seiner politischen Überzeugung widersetzen würde. Daher treffe auf diesen die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zu. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative könne aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Madhibaan nicht ausgegangen werden, weshalb diesem internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen wäre. Der Beschwerdeführer könnte schon alleine aufgrund seines Clans und dessen fehlender Siedlungsgegend Folter bzw unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein, was durch den Umstand des fehlenden sozialen Netzwerks sowie der zunehmenden Dürre und Nahrungsmittelknappheit ins Somalia bestärkt werde. In Zusammenschau mit den sich verschlechternden humanitären Entwicklungen und der damit einhergehenden Beeinträchtigung von Art 2 und 3 EMRK sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, verstärkt durch dessen Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei vor diesem Hintergrund der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem § 8 AsylG zuzuerkennen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösend im Wesentlichen eine Furcht vor Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in seiner Heimatstadt XXXX vor, nachdem es zuvor bereits zu zwei Versuchen einer zwangsweisen Rekrutierung seiner Person gekommen wäre, welche jeweils aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers (dieser hätte zum damaligen Zeitpunkt an einer Tuberkulose-Erkrankung gelitten) abgebrochen worden wären.
Der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.05.2017 lässt sich eine vergleichsweise kursorische Befragung zu den fluchtauslösenden Vorfällen entnehmen, welche nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben bietet. So fand etwa keine nähere Befragung zum genauen Ablauf seiner Entführungen sowie seiner Zeit im Gewahrsam der Al Shabaab und dem näheren Verlauf seiner Erkrankung statt, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich selbst erlebte Ereignisse schildert. Auch wurde der Beschwerdeführer nicht danach gefragt, ob die anlässlich der Erstbefragung als ausreisekausal vorgebrachte Ermordung seiner Eltern und seines Bruders durch Al Shabaab, wenn auch bereits mehrere Jahre zurückliegend, allenfalls in Zusammenhang mit der von ihm befürchteten Verfolgung stünde.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Stadt XXXX nach wie vor durch Al Shabaab kontrolliert wird (vgl. Seite 23 des angefochtenen Bescheids), sodass nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Opfer eines neuerlichen Zwangsrekrutierungsversuchs bzw einer Vergeltungsmaßnahme für dessen vormalige Flucht aus dem Zugriffsbereich der Al Shabaab werden würde. Insofern erweist sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem individuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unerlässlich.
Darüber hinaus ist dem Beschwerdevorbringen dahingehend beizupflichten, dass die Behörde es verabsäumt hat, aktuelle Ermittlungen im Hinblick auf die Auswirkungen der in Somalia zurzeit vorherrschenden Dürre in ihre Erwägungen miteinzubeziehen. Vielmehr wurde jener Aspekt bei der Prüfung der den Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Rückkehr nach XXXX respektive XXXX erwartenden Verhältnisse vollends ausgeklammert. Die Behörde verwies den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in XXXX , traf jedoch keinerlei Feststellungen dahingehend, wie sich die aktuell vorherrschende Dürre auf die Versorgungslage in XXXX auswirkt und fehlt es daher insofern an einer Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach XXXX (trotz bestehender verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte) seine notdürftigste Lebensgrundlage erwirtschaften können wird. Vor allem vor jenem Hintergrund muss ein besonders schwerwiegender Ermittlungsmangel erkannt werden, zumal die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohne das Vorliegen einer entsprechenden diesbezüglichen Tatsachengrundlage verunmöglicht wird. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren – durch Einholung entsprechender herkunftslandspezifischer Berichte – festzustellen zu haben, wie sich die aktuell in Somalia vorherrschende Dürreperiode speziell im Raum XXXX auswirkt. Dabei wird zu erheben sein, in wie weit XXXX von der aktuellen Dürreperiode betroffen ist und welche allfälligen Auswirkungen hierdurch auf die Versorgungslage und die sonstigen Lebensbedingungen in jenem Gebiet zu verzeichnen sind.
Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es bezüglich einer dem Beschwerdeführer drohenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung bzw wesentlicher Aspekte der den Beschwerdeführer erwartenden Rückkehrsituation unvollständige Ermittlungen tätigte. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller Herkunftslandquellen die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Der Verweigerung einer Zusammenarbeit mit einer militanten Gruppierung kann im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringensaspekt geboten gewesen wäre. Auch kann die Rele