TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/24 W235 2154163-1

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Entscheidungsdatum

24.01.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W235 2154163-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria alias Süd-Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, Zl. 1134004006-1614897205, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zweiter Satz zu lauten hat:

"Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Malta zuständig."

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vom italienischen Konsulat im Auftrag der maltesischen Behörden in Lagos am XXXX10.2016 ein Schengen-Visum für 60 Tage im Zeitraum XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 erteilt worden war (vgl. AS 41).

1.2. Am 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Identität angab, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX geboren und Staatsangehöriger des Sudan. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und verfüge nicht über Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union. Er sei im Jahr 2013 aus dem Süd-Sudan ausgereist und nach Libyen gefahren. Von dort aus sei er über Italien nach Österreich weitergereist. In Italien sei die Situation nicht gut gewesen. Um Asyl habe er dort nicht angesucht. Der Beschwerdeführer habe von keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel bekommen. Auf Vorhalt des Abgleichs im VIS System gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Visum gehabt habe und darüber nichts wisse.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Malta.

Mit Schreiben vom 23.11.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der maltesischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Malta übergegangen ist (vgl. AS 61).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 22.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Malta angenommen wird.

1.4. Am 06.03.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Englisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er in der Erstbefragung "nicht alles" wahrheitsgemäß angegeben habe. Er habe behauptet, aus dem Süd-Sudan zu stammen und habe auch über seine Eltern gelogen. Ferner habe er vorgebracht, dass er auf dem Seeweg gekommen sei; tatsächlich sei er jedoch geflogen. Er fühle sich "heiß", sei aber in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Im Bereich der Europäischen Union habe er keine Verwandten, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sei leiblicher Vater befinde sich in Deutschland.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Malta zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Malta wolle. Der Grund, warum er hier sei, sei die Suche nach seinem leiblichen Vater. Da es ihm nicht gut gehe, müsse er heute ins Spital, um Tests durchführen zu lassen. Wenn er sich bewege, verspüre er am ganzen Körper einen Juckreiz und fühle sich "innerlich sehr heiß". Zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zum vorab ausgefolgten Länderinformationsblatt zu Malta, gab der Beschwerdeführer an, dass er dieses nicht habe lesen können, da es nicht auf Englisch geschrieben sei. Aber er wolle nicht nach Malta gehen. In Malta könne er keine weiteren Nachforschungen bezüglich seines biologischen Vaters machen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 13 Abs. 1 [korrekt wäre: Art. 12 Abs. 2] Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Malta zulässig ist.

Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Festgestellt werde, dass ihm am XXXX10.2016 ein Visum vom italienischen Konsulat in Lagos in Vertretung für Malta mit einer Gültigkeit vom XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 ausgestellt worden sei. Malta sei mit Schreiben vom 23.01.2017 auf seine Zuständigkeit hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe. Auch könne nicht festgestellt werden, dass er in Malta systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 13 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Malta.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Dublin-Sachverhalt ergebe sich aus der Tatsache, dass ihm am XXXX10.2016 ein Visum vom italienischen Konsulat in Lagos in Vertretung für Malta mit einer Gültigkeit von XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 ausgestellt worden sei. Die weiteren Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz, zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben seien aufgrund seiner nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Die Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe hervorgekommen, dass ihm in Malta eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Ferner sei auf die Feststellungen zu Malta zu verweisen, woraus sich eine unbedenkliche Versorgungslage ergebe.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 13 Abs. 1 [korrekt wäre: Art. 12 Abs. 2] Dublin III-VO erfüllt sei. Die Außerlandesbringung stelle weder einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens noch auf jenes auf Achtung des Privatlebens dar. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Malta sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Malta aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Malta mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid in wichtigen Punkten selbst widerspreche und aktenwidrig sei. Bei den Feststellungen zur Begründung des Dublin-Tatbestandes sei angeführt worden, dass die maltesische Asylbehörde die Aufnahmeantrag nicht beantwortet habe und mit Schreiben vom 23.01.2017 darauf hingewiesen worden sei, dass eine Zuständigkeit gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO vorliege. In ihrer Beweiswürdigung halte die Behörde jedoch fest, dass sich Malta mit Schreiben vom ##z1 ausdrücklich bereit erklärt habe, den Beschwerdeführer im Rahmen der Verpflichtung aus der Dublin III-VO zu übernehmen. Durch diesen gravierenden Unterschied werde offensichtlich, dass sich die Behörde nicht mit dem Einzelfall auseinander gesetzt, sondern den Bescheid größtenteils mit Hilfe der "copy&paste" Funktion erlassen habe. Die Begründung des Dublin-Tatbestandes könne dem Bescheid nicht entnommen werden und könne nicht festgestellt werden, ob die formellen Voraussetzungen der Dublin III-VO eingehalten worden seien.

4. Mit Ausreisebestätigung vom 14.06.2017 teilte die für den Beschwerdeführer zuständige Rechtsberaterorganisation dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malta ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Ihm wurde am XXXX10.2016 vom italienischen Konsulat in Lagos im Auftrag der maltesischen Behörden ein Schengen-Visum für 60 Tage im Zeitraum XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 03.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen maltesischen Schengen-Visums war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.11.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Malta. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Maltas zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der maltesischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 23.11.2016 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Maltas wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Malta sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Malta Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Malta aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 14.06.2017 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malta ausgereist ist.

1.2. Zum maltesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Malta:

Zum maltesischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Malta wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 7 bis 13 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Laut AIDA besteht die größte Schwierigkeit für Dublin-Rückkehrer im Zugang zum Verfahren. Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Deswegen drohe die mögliche Abschiebung in den Herkunftsstaat. Zusätzlich können Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise verhaftet werden und für die Dauer des Strafverfahrens (1-2 Monate) inhaftiert bleiben. Zugang zu Rechtsberatung besteht. Die Strafen reichen von einer Geldstrafe bis zu 2 Jahren Haft. Die Strafzumessung sei schwer vorherzusagen, es gäbe auch Fälle von zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafen (AIDA 11.2015). Eine Nachfrage bei den maltesischen Behörden hat jedenfalls ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta hätten. Rückkehrer mit laufendem Verfahren könnten dieses fortsetzen. Wenn ihr Antrag als implizit zurückgezogen gilt, könne dieser innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens reaktiviert und das Verfahren fortgesetzt werden. Dublin-Rückkehrer hätten auch Zugang zu materieller Versorgung und medizinischer Basisversorgung in Malta (MT 9.3.2016; MT 16.03.2016).

b). Versorgung:

Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Diese steht AW, die nicht in Haft sind, ab Antragseinbringung ohne Unterschied zu. Auch gibt es keine Bestimmungen zur maximalen Dauer der Versorgung. Lediglich Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen, wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann (AIDA 11.2015).

Die Versorgung umfasst offene Unterbringung, und ein tägliches Handgeld, welches als zu niedrig kritisiert wird. Die Höhe des Handgelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Verpflegung und Kleidung können bereitgestellt oder in Form von Bargeld oder Gutscheinen gewährt werden. Es besteht für AW kein Zugang zu staatlicher Sozialhilfe, was ebenfalls kritisiert wird. AW in offener Unterbringung müssen EUR 8,- pro Woche Unkostenbeitrag für die Versorgung bezahlen (AIDA 11.2015).

Malta hat 8 Unterbringungszentren (6 betrieben von AWAS, 2 von NGOs) für Erstaufnahme und permanente Unterbringung, mit einer Gesamtkapazität von 1.500 Plätzen. Dazu kommen rund 400 Plätze in privater Unterbringung (NGOs). Die Bedingungen der offenen Unterbringung unterscheiden sich von Zentrum zu Zentrum und sind generell eher herausfordernd. Die Zentren sind meist abgelegen, die Hygiene ist verbesserungsbedürftig und Überbelegungen ein Problem (AIDA 11.2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Malta auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das maltesische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Malta den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich zum einen darauf, dass ihm unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, unter Vorlage eines nigerianischen Reisedokuments (vgl. AS 41), aus welchem seine nigerianische Staatsangehörigkeit ersichtlich ist, das gegenständliche Visum erteilt wurde. Zum andern räumte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt selbst ein, dass er in der Erstbefragung "nicht alles" wahrheitsgemäß angegeben habe; unter anderem habe er vorgebracht, aus dem Süd-Sudan zu stammen (vgl. AS 86). Die Feststellung zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

Dass dem Beschwerdeführer vom italienischen Konsulat in Lagos im Auftrag der maltesischen Behörden ein Schengen-Visum für 60 Tage im Zeitraum XXXX10.2016 bis XXXX01.2017 erteilt worden war, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am XXXX09.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C beim italienischen Konsulat in Lagos gestellt hat, welches ihm am XXXX10.2016 mit der Nummer XXXX ausgestellt worden war (vgl. AS 41). Dass die italienischen Behörden hierbei im Auftrag der maltesischem Behörden eingeschritten sind, ergibt sich ebenfalls aus dieser Abfrage aus dem VIS System, da sowohl als "Gastgeber" ein Hotel auf Malta genannt als auch beim Punkt "1. Grenzübertritt" Malta angeführt ist. Ferner gründet sich diese Feststellung auf den Umstand, dass die maltesischen Behörden dem österreichischen Aufnahmegesuch nicht widersprochen haben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe von keinem anderen Land ein Visum bekommen, stellt demgegenüber lediglich eine Schutzbehauptung dar und ist diese unbegründet in den Raum gestellte Angabe nicht geeignet, den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres, in Zweifel zu ziehen, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt zugegeben hat, in der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Aus diesem Gesamtzusammenhang ergibt sich sohin auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.11.2016 in Besitz eines gültigen maltesischen Schengen-Visums war. Darauf, dass die Zuständigkeit Maltas wieder beendet wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch an Malta und zum Übergang der Zuständigkeit an Malta aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta entgegenstehen könnten bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich "innerlich heiß" und verspüre am gesamten Körper einen Juckreiz, wenn er sich bewege. Er müsse ins Spital, um Tests durchführen zu lassen. Obwohl zwischen der Einvernahme am 06.03.2017 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 13.04.2017 mehr als ein Monat vergangen war, hat der Beschwerdeführer keine Bestätigungen über etwaige Erkrankungen bzw. über Untersuchungsergebnisse vorgelegt, sodass diese Behauptung zu seinem Gesundheitszustand offenbar lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Da in der Folge auch weder mit Beschwerdevorlage noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens Erkrankungen und/oder eine Behandlungsbedürftigkeit belegt bzw. nachgewiesen worden waren, ist jedenfalls davon auszugehen, dass etwaig bestanden habende gesundheitliche Probleme offenbar keiner medizinische Behandlung bedurften und sohin die oben angeführte Feststellung zu treffen war.

Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 9 bzw. AS 87).

Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 14.06.2017 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Malta ausgereist ist, aus der vorgelegten Ausreisebestätigung seiner Rechtsberaterorganisation vom selben Tag.

2.2. Die Feststellungen zum maltesischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Malta beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Malta ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und - jedenfalls zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid hinreichend aktuell sind. Sollte in den Feststellungen auf Quellen älteren Datums verwiesen werden, ist auszuführen, dass diese mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Malta ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt noch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde diesen Länderfeststellungen substanziiert entgegengetreten. Zur Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes einzubringen, hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass er diese nicht habe lesen können, da sie nicht auf Englisch geschrieben seien. Ein Ersuchen des Beschwerdeführers, sich diese Länderfeststellungen vom anwesenden Dolmetscher in der Einvernahme übersetzen zu lassen, lässt sich der Niederschrift der Einvernahme nicht entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [...]

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i. Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii. Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i. Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii. Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich im Besitz eines gültigen maltesischen Visums war. Zudem hat Malta selbst seiner Zuständigkeit nicht widersprochen bzw. diese auch nicht bestritten, sondern den Beschwerdeführer nach seiner freiwilligen Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Führung seines Asylverfahrens tatsächlich übernommen. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Malta gibt es keine Hinweise.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe kein Visum eines anderen Staates erhalten, ist auf Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO zu verweisen, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer über ein zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich gültiges, vom italienischen Konsulat in Lagos im Auftrag der maltesischen Behörden ausgestelltes maltesisches Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist daher für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer sein Reisedokument mit dem Visum nicht vor, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation des Visums, erkannt werden konnten. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da - im Gegenteil - die maltesischen Behörden dem Aufnahmegesuch zumindest durch Verschweigung zugestimmt und den Beschwerdeführer in der Folge zur Führung seines Asylverfahrens nach seiner freiwilligen Ausreise auch tatsächlich übernommen haben.

Die offenbar irrtümliche Zitierung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO im Spruch des angefochtenen Bescheides ändert nichts an der Zuständigkeit Maltas zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers und war der Spruch daher dementsprechend zu korrigieren.

Zu dem in der Beschwerde angeführten Unterschied im angefochtenen Bescheid zwischen Feststellungen und Beweiswürdigung ist den Beschwerdeausführungen dahingehend Recht zu geben, dass sich die Behörde beim Verfassen des Bescheides offenbar mehrfach unterschiedlicher Textbausteine bedient hat (worauf wohl auch der falsche und dem Bescheidinhalt eindeutig widersprechende Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO im Spruch des Bescheides zurückzuführen ist). Allerdings lässt sich dem Bescheidinhalt - entgegen den Beschwerdeausführungen - die Begründung des Dublin-Tatbestandes sehr wohl entnehmen. So wird auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides eindeutig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Visum vom italienischen Konsulat in Lagos in Vertretung für Malta ausgestellt wurde. Beweiswürdigend wurde in diesem Zusammenhang auf Seite 14 des angefochtenen Bescheides ausgeführt, woraus sich der Dublin-Sachverhalt ergibt. Im Gesamtzusammenhang ist der angefochtene Bescheid zwar nicht sonderlich sorgfältig verfasst, dies erreicht jedoch nicht ein solches Ausmaß, dass die Begründung des Dublin-Tatbestandes dem Bescheid tatsächlich nicht entnommen werden könnte. Auf die Spruchkorrektur durch das gegenständliche Erkenntnis wurde bereits verwiesen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Malta gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.

3.2.4.2. Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer über das Asylverfahren in Malta, die Aufnahme- und Versorgungsbedingungen und die medizinische Versorgung kein negatives Vorbringen erstattet hat. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass er nicht nach Malta wolle. Zur näheren Begründung gab er in der Folge an, dass der Grund, warum er hier sei, die Suche nach seinem leiblichen Vater sei. Dieser befinde sich in Deutschland. Der Beschwerdeführer denke, dass er in Malta keine weiteren Nachforschungen bezüglich seines biologischen Vaters machen könne. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht vorgebracht wurde, aus welche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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