Entscheidungsdatum
24.01.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2176355-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 21.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Edeltraud LACHMAYER und Mag. Renate LANZENBACHER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 28.09.2017, Zl. OE/822397-Sup1/17, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
l. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt l. des Bescheides insoweit stattgegeben als Spruchpunkt l. aufgehoben wird und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen wird.
ll. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt ll. des Bescheides abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gekürzte Ausfertigung, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2176355.1.01Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018