TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/24 L515 2162371-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2018
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Entscheidungsdatum

24.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2162373-1/4E

L515 2162371-1/4E

L515 2162377-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Dr. Wolfgang VACARESCU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46 und 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Dr. Wolfgang VACARESCU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46 und 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Dr. Wolfgang VACARESCU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, §§ 46 und 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 26.2.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der –auch schon zum Zeitpunkt der Antragstellungvolljährigen bP3.

I.3. bP1 und bP3 traten im Bundesgebiet gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstmals am 28.11.2014 in einem Pkw mit lettischem Kennzeichen sitzend in Erscheinung. Hierbei wiesen sie sich mit im Jahre 2012 ausgestellten georgischen Reisepässen aus.

Anträge auf internationalen Schutz stellten die bP damals nicht.

I.4. bP1 brachte vor, wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Nationalen Bewegung von Mitgliedern der Regierungspartei bedroht worden zu sein. Sie hätte als Unternehmer auch "Schwarzgeld" zahlen sollen.

Der primäre Ausreisegrund bestünde jedoch im Umstand, dass sie in der Nacht an Aussetzern der Atmung leide, was in Georgien nicht behandelbar ist. Sie hätte hier ein entsprechendes Gerät zu Überwachung der Atmung erhalten. Dies müsste sie jedoch im Falle einer Rückkehr nach Georgien retournieren.

bP2 nannte keine eigenen Gründe, sondern berief sich auf die Gründe ihres Mannes, bzw. auf den Familienverband.

bP3 nannte ebenfalls keine eigenen Gründe, sondern gab an, sie sei "professioneller Fußballspieler" und sei mit den Eltern wegen der Gründe des Vaters mitgereist. Sie gab weites an, gesund zu sein. Sie spiele inzwischen auch in Österreich Fußball.

bP1 brachte konkret Folgendes vor: (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP2):

" F: Bitte beschreiben Sie Ihre bisherigen Lebensverhältnisse im Heimatland.

A: Ich hatte 3 Beschäftigungen, seit 2003 betreibe ich einen Autohandel (Import), Goldschmied und ich hatte eine kleine Bäckerei. Ich habe eine Frau und zwei Kinder.

F: Haben Sie Ihr Heimatland früher schon einmal verlassen?

A: Ja geschäftlich, Deutschland, Österreich zum Auto holen. Das war öfters.

F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?

F: Haben Sie jemals an politischen Aktivitäten oder an Demonstrationen teilgenommen?

A: Ja, ich gehörte zur Nationalen Bewegung.

F: Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

A: Ich habe 3 Gründe.

Ich wurde eingeengt weil ich zur Oppositionspartei gehöre. Seit dem Parlamentswechsel gibt es wieder sehr viele kriminelle Aktivitäten und ich möchte nicht, dass meine Kinder so aufwachsen. Die kriminellen Zeiten kehren wieder zurück. Meine Fensterscheiben wurden eingeschlagen und ich wurde geschlagen, es war im Jahr 2014. Man hat mir keine Waffe an die Stirn gehalten und mich mit dem Umbringen bedroht sondern nur gesagt ich sollte zur anderen Partei wechseln. Sie wollten auch einen Geschäftsanteil bei uns bekommen. Früher wurde immer eine bestimmte Summe als Schwarzgeld verlangt und das wollten Sie auch von mir. Es gab ein Gesetzt, dass wenn man bei kriminellen Geschäften beteiligt ist 7 Jahre in die Justizanstalt muss, jetzt hält sich niemand mehr daran.

Ich bin in Enzenbach in Behandlung weil ich eine in Georgien nicht behandelbare Krankheit habe. Ich war in einem Schlaflabor in Enzenbach und ich habe Atemausfälle im Schlaf. Es besteht deshalb Erstickungsgefahr. Deshalb habe ich ein Gerät bekommen um es beim Schlafen zu tragen. Der Arzt meinte ich soll das Gerät solange tragen solange ich lebe. Der Arzt meinte auch wenn ich nach Georgien zurück muss, muss ich dieses Gerät zurückgeben. Das Gerät ist von Philipps und heißt BiPAP Auto Bi-Flex, 60 Series.

Mein Sohn Ramaz ist ein sehr guter Fußballer und spielt beim GAK. Der Trainer bestätigt das auch. Er ist auch unter den besten 11 Ligaspieler. In Georgien hat er keine Möglichkeiten Fußballer zu werden.

F: Haben Sie ein persönliche Verfolgung oder sonstige individuelle Bedrohung heute zu behaupten?

A: Nein ich werde nicht persönlich verfolgt weil ich beschuldigt etwas getan zu haben. Alle anderen ehemaligen Parteimitglieder werden auch aufgesucht um die Partei zu wechseln.

V: Also sind Ihre gesundheitlichen Gründe vorrangig für die Ausreise/Flucht gewesen?

A: Ja das stimmt.

F: Was machte Ihren weiteren Verbleib im Land nun unmöglich?

A: Meine Krankheit, dass ich einen Schlaganfall erleide. Zweitens habe ich Angst, weil ich eingeengt wurde, zwar nicht mit der Waffe bedroht aber dennoch.

F: Warum können Ihre Angehörigen weiterhin in Georgien leben?

A: Sie leben ganz normal in Georgien.

F: Warum ist Ihr jüngerer Sohn noch in Georgien?

A: Er lebt bei der Tante mütterlicherseits, es hat zu lange gedauert bis er seinen Reisepass erhalten hätte.

F: Wurde Ihre Familie auch bedroht?

A: Nein niemals, niemand ist zu uns nach Hause gekommen oder sonstiges.

F: Ist jemand anders aus Ihrer Familie noch Mitglied der Partei "Nationale Bewegung"?

A: Nein.

F: Hatten Sie eine Leitungsfunktion in der Partei?

A: Nein ich war nur normales Mitglied.

F: Woher wissen Sie das die andere Partei Ihre Fenster einschlagen lies?

A: Ich bin erst nach den Bedrohungen darauf gekommen.

F: Aber Sie wissen es nicht?

A: Nein ich kann es nicht bestätigen.

F: Betrifft die Unterdrucksetzung auch alle anderen Parteimitglieder?

A: Ja, das betrifft alle.

F: Wann waren die letzten Übergriffe von der anderen Partei?

A: Kurz vor meiner Ausreise.

F: Was ist da passiert?

A: Ich wurde geschlagen.

F: Wie ist dieser Vorfall passiert?

A: Ich hatte Widerspruch geleistet und wollte kein Schwarzgeld bezahlen, zwei Mal habe ich mich geweigert. Ich wurde genötigt Schwarzgeld zu bezahlen.

F: Haben Sie sich jemals an die Polizei gewandt?

A: Nein.

F: Warum nicht?

A: Die Situation würde nur schlechter werden. Ich wurde ja nicht offiziell vom Staat genötigt sondern von den Privaten Personen, es waren immer verschiedene Leute und immer verschiedene Autos.

F: Woher wissen Sie, dass Ihre Krankheit in Georgien nicht behandelbar ist?

A: Ich habe meine Verwandten kontaktiert und die haben im Gesundheitsministerium in Georgien nachgefragt.

F: Das Ihr Sohn Fußballspieler in Österreich werden will ist kein Asylgrund, was sagen Sie dazu?

A: Ja das weiß ich.

F: Hätten Sie in einem anderen Teil des Heimatlandes leben können?

A: Nein, weil meine Krankheit nirgendwo behandelbar ist. Das Gesundheitssystem ist generell schlecht.

F: Sie haben einen Diebstahl in Österreich begangen, was sagen Sie dazu?

A: Ich habe einen halbleeren Parfumtester genommen und dachte es sei legal, weil alle diesen benutzen. Ich habe dafür auch Strafe bezahlt.

F: Anmerkung zur Länderfeststellung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Georgien (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an:

A: Es gilt nur als sicher, weil dort kein Krieg ist. Schwarzgeldzahlungen sind an der Tagesordnung.

Vorhalt: Sie werden darüber informiert, dass mit 16.02.2016 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl. II Nr. 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Dazu bestimmt § 18 BFA-VG, dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesamtes das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?

A: Das nehme ich zur Kenntnis und weiß es auch.

V: Selbst wenn Sie rein fiktiv gesehen tatsächlich von unbekannten Personen bedroht worden wären, könnte dieser Umstand nicht zur Asylgewährung führen, da eine Verfolgung vom Staat ausgehen müsste, oder dieser nicht gewillt sein müsste Schutz vor Verfolgern zu bieten.

A: Das nehme ich zur Kenntnis.

F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich sprechen?

A: Ich werde hier gesundheitlich gut versorgt und weil mein Sohn ein guter Fußballer ist.

F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?

A: Ich lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerber Quartier in XXXX . Ich habe keine Verwandten oder Freunde in Österreich die für mich sorgen können.

F: Besuchen Sie einen Deutschkurs?

A: Nein ich kann mich aber gut verständigen.

F: Welchen Beruf möchten Sie in weiterer Folge ausüben?

A: Ich könnte als Fahrer oder als Goldschmied arbeiten.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. Zum Beispiel besuchen Sie einen Sprachkurs, arbeiten Sie?

A: Ich gehe manchmal zur Kirche.

"

Die bP legten einige Empfehlungsschreiben vor, welche ihnen von der Wohnsitzpfarre, der Volkshilfe, der Leiterin eines Deutschkurses (in Bezug auf bP2 und bP3), sowie von Proponenten des Fußballvereins, in dem bP3 spielt, sowie Teilnahmebestätigungen an einem Deutschkurs in Bezug auf bP2 und bP3 vor.

I.5. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei.

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens in Bezug auf bP1 und bP2 gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu –unter Vermengung mit Elementen der rechtlichen Beurteilung- Folgendes aus(Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :

" Ihre Angaben, keine asylrelevanten Gründe geltend zu machen werden als glaubhaft erachtet. So schilderten Sie diesbezüglich plausibel nachvollziehbar, dass Sie an Atem Aussetzern leiden. Ihr Hauptfluchtgrund ist die Angst während der Nacht zu ersticken, Sie glauben weiters, dass Sie in Georgien keine adäquate Gesundheitsbehandlung erhalten würden. Sonst hätten Sie keine weiteren Gründe. Sie haben Ihr Herkunftsland – menschlich durchaus verständlich – aber nicht asylrelevant, verlassen, um in Österreich eine bessere medizinische Behandlung Ihrer Atemwegserkrankung als im Herkunftsstaat zu erhalten.

Sie gaben zwar bei der Erstbefragung an, dass Sie politisch verfolgt werden, dies verharmlosten Sie aber mehrmals bei der Niederschrift vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und beteuerten hauptstächlich zur medizinischen Versorgung nach Österreich gekommen zu sein.

Aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung machten Sie somit nicht plausibel.

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, Sie über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen und Sie auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behaupteten oder bescheinigten, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen kommt die ho. Behörde zum Entschluss, dass Sie, im Falle einer Rückkehr, keine Benachteiligung wegen Ihrer Herkunft erleiden müssen.

Zudem geht aus den Ihnen vorgehaltenen Länderinformationen hervor, dass in Georgien Behandlungen der Atemwege durchgeführt werden und der Staat diese Behandlungen finanziert. Sie legten zwar ein Schreiben vor, dass Ihr bestimmtes Beatmungsgerät in Georgien nicht erhältlich sei. Es muss aber festgehalten werden, dass dies nicht das einzige Gerät ist, das für einen verbesserten Gesundheitszustand bei einer Atemwegserkrankung dienlich ist, sondern diese Krankheiten sehr wohl in Georgien behandelbar sind."

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen, - wenngleich sich diese zu einem erheblichen Teil als überschießend darstellten, weil darin Sachverhaltselemente vorgetragen werden, die sich nicht auf die Situation der bP beziehen-.. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Eine systematische Verfolgung der Opposition findet nicht statt. Einzelfälle von vorgeworfener Druckausübung auf Mitglieder Opposition sind bekannt.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest (Gliederung nicht mit Original übereinstimmend, Streichungen nicht gekennzeichnet):

"Opposition

Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und

Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem

Mehrparteiensystem (AA 10.11.2016).

Auf parlamentarischer Ebene wurde die Opposition als Folge der Parlamentswahlen im Herbst marginalisiert, da die seit 2012 regierende Partei "Georgischer Traum" eine Verfassungsmehrheit erhielt (siehe Kapitel politische Lage). Überdies kam es im Jänner 2017 zur Spaltung der größten Oppositionspartei, Vereinigte Nationale Bewegung (UNM) in Gegner und Anhänger des Parteiführers und Ex-Staatspräsidenten Mikheil Saakashvili (FP 12.1.2017).

Nach der Wahlniederlage der UNM 2012 kamen zusehends die NGOs, wie Transparency International Georgia oder GYLA, der Kontrollfunktion gegenüber der Regierung nach, welche normalerweise von der Opposition ausgeübt wird, in diesem Fall die UNM (BTI 1.2016).

Die Opposition wirft der Regierung vor, politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen zu veranlassen. Die UNM und Familienmitglieder von Gefangenen bezichtigen die Regierung, politische Gefangene zu halten. Die Regierung gewährte hingegen internationalen und heimischen Organisationen jene im Gefängnis zu besuchen, die sich als politische Gefangene bezeichnen. Es bestanden weitverbreitete Berichte, wonach die Regierung die politische Opposition überwachen lässt. Es gab Berichte, dass einige Regierungsvertreter und -unterstützer der Regierungspartei Druck auf Vertreter der politischen Opposition und deren Unterstützer ausübten (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 — Georgia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017

* FP - Foreign Policy (12.1.2017): Georgia’s ‘Pro-Western’ Opposition Party Splits, Georgia’s Pro-Western Ideology Won’t, https://foreignpolicy.com/2017/01/12/georgias-pro-western-opposition-party-splits-georgias-pro-western-ideology-wont-saakashvili/, Zugriff 2.3.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017”

Rechtsschutz / Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).

Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016).

Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016).

Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016).

Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016).

Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016).

Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016).

Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr 2014. Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016).

Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017

* AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017

* BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 — Georgia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017

* CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH(2016)2, Zugirff 27.2.2017

* EC – European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017

* FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017

Sicherheitsbehörden

Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016).

Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017).

Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017).

Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017

* CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH(2016)2, Zugirff 27.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst” wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014).

Die Regierung des "Georgischen Traums" (GD) erbte ein System, das weitgehend von der Korruption unter der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) unter Ex-Präsident Saakashvili befreit worden war. Die UNM-Regierung hat es auch geschafft, die Macht des organisierten Verbrechens zu verringern. Allerdings verstießen die Anti-Korruptionsmaßnahmen mitunter gegen Rechtsstaatlichkeit, und eine Reihe von UNM-Beamten benutzten die Machthebel, um Reichtum anzuhäufen oder eine immer größere Kontrolle in Bereichen der Wirtschaft zu erlangen. Die Art des Vorgehens der GD-Regierung gegen Spitzenkorruption nach dem Machtwechsel 2012 brachte den Vorwurf der Politisierung des Anti-Korruptionskampfes mit sich, wonach der Korruption angeklagte GD-Funktionäre weniger verfolgt würden als etwa UNM-Politiker. Des Weiteren ist der Eindruck stärker geworden, dass Vetternwirtschaft ein wachsendes Problem in der georgischen Gesellschaft geworden ist. Laut einer Umfrage, die von Transparency International in Auftrag gegeben wurde, glaubte 2015 ein Viertel der GeorgierInnen, dass Spitzenbeamte ihre Positionen für private Zwecke nützen würden. 2013 lag der Wert noch bei 12%. 44% der Georgier hätten von Nepotismus bei der Anstellung im öffentlichen Dienst gehört (FH 12.4.2016).

Was die Prävention und die Bekämpfung der Korruption betrifft, so hat Georgien die Korruption in der öffentlichen Verwaltung effektiv eingedämmt und verbesserte im Jahr 2015 das öffentliche Beschaffungssystem (EC 25.11.2016).

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Während die Regierung das Gesetz effektiv gegen die Korruption in den unteren Bereichen umsetzte, merkte "Transparency International Georgia" an, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Gesetzesvollzugsorgane deren Fähigkeit einschränke, Fälle von hochkarätiger Korruption zu untersuchen. Es gibt keine Mechanismen der Korruptionsprävention in staatlichen Unternehmen. Die Regierung installierte im Jänner 2015 eine Spezialeinheit innerhalb der Generalstaatsanwalt zwecks Untersuchung und Verfolgung von vormaligen und gegenwärtigen Korruptionsfällen auf höheren Ebenen. Der Rechnungshof (State Audit Office) gilt als unabhängig, transparent und fair (USDOS 3.3.2017).

Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2016" auf Rang 44 (2014: 52) von 176 Ländern (25.1.2017).

Quellen:

* BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 27.2.2017

* CoE – Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004(2017)], https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&Ref=DC-PR004(2017)&Language=lanEnglish&Ver=original&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 28.2.2017

* EC – European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD (2016) 423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 27.2.2017

* FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 27.2.2017

* IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 27.2.2017

* TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

NGOs und Menschrechtsaktvisten

Nichtregierungsorganisationen können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Trotz der Versprechen der gegenwärtigen Regierung, systematische Änderungen der Gesetzeslage, z.B. zur Finanzierung von NGOs, auf den Weg zu bringen, gibt es immer noch keine ausreichenden gesetzlichen Schutzmechanismen (AA 10.11.2016).

Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung. NGOs in Georgien zeigen weiterhin ein niedriges Niveau der Nachhaltigkeit (BTI 1.2016).

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere NGOs berichten hingegen von Kritik und Verbalattacken durch die Regierung, die Justiz, die Opposition und oppositionelle Medien. Im April 2016 kritisierte der Hohe Justizrat öffentlich die NGOs für deren Behauptung, dass die Auswahl und Ernennungen in der Justiz intransparent wären. Das Sekretariat des Hohen Justizrates drohte den NGOs, so die Kritik nicht aufhöre, Informationen über deren Finanziers und "wahren" Unterstützer zu veröffentlichen (USDOS 3.3.2017).

Der zivilgesellschaftliche Sektor in Georgien ist robust und aktiv. Nichtstaatliche Organisationen spielen eine herausragende Rolle in Politikforschung, Interessenvertretung und Meinungsführerschaft. NGOs werden häufig in den Medien zitiert, und NGO-Leiter werden regelmäßig nach ihrem Kommentar und ihrer Analyse gefragt. Die georgischen NGOs decken zumeist ein breites Spektrum ideologischer Ansichten ab und haben eine gewisse Tradition in der Beratung der Regierung hinsichtlich politischer Vorschläge und Maßnahmen. Insgesamt können NGOs in Georgien ohne Störungen oder Einschüchterung arbeiten. In der Praxis ist die Registrierung und Aufrechterhaltung gesetzlicher Anforderungen für NGOs unkompliziert und kann oft in kurzer Zeit erledigt werden. Doch während das Spektrum der NGOs breit ist, ist es auch zugleich polarisiert. Es besteht im zivilgesellschaftlichen Sektor die weit verbreitete Auffassung, dass einzelne NGOs zu einer bestimmten Partei, Bewegung oder Persönlichkeit "gehören". Es ist demnach nicht ungewöhnlich, dass unterschiedlich positionierte NGOs in eine offene, manchmal sogar physische Konfrontation geraten, mitunter angefacht von politischen Vertretern (FH 12.4.2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 — Georgia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 28.2.2017

* FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 28.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

Ombudsmann

Der georgische Ombudsmann ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Der Ombudsmann stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Der Ombudsmann ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Er überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Der Ombudsmann untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Der Ombudsmann unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten des Ombudsmannes sind beschränkt, aber seine Behörde, die sich stetig vergrößert und inzwischen über 170 Mitarbeiter hat, meldet sich öffentlich regelmäßig zu vielen Themen kritisch zu Wort (AA 10.11.2016).

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 20 Tagen antworten (USDOS 3.3.2017).

2016 verzeichnete das Büro des Ombudsmannes 8.827 Anträge und Beschwerden, wobei mit Berichtsabschluss bereits 7.196 Fälle bearbeitet waren. Auf Grundlage dessen wurden seitens des Ombudsmannes 77 Empfehlungen und Vorschläge an unterschiedliche Regierungsstellen und Privatpersonen gerichtet. Rund die Hälfte der Vorschläge wurde gänzlich oder teilweise bereits umgesetzt, während 17% noch nicht implementiert waren. Die Kommunikation mit internationalen Organisationen wurde merkbar gesteigert und das Medienecho nahm zu (PD 6.2.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* PD - Public Defender of Georgia (2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 28.2.2017

* PD - Public Defender of Georgia (6.2.2017): Public Defender’s Activity Report 2016,

http://www.ombudsman.ge/en/reports/saqmianobis-angarishebi/public-defenders-activity-report-20161.page, Zugriff 28.2.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016,

http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017

Die bB stellte weiters fest, dass die von der bP1 vorgetragenen Aussetzer der Atmung in Georgien behandelbar sind und stellte hier zu Folgendes fest:

Laut Auskunftsquellen gibt es in Georgien keine spezifischen Schlaflabors, aber durch eine Elektroenzephalografie können solche Erkrankungen und das Niveau der Erkrankung bestimmt werden. Die entsprechende Gerätschaft, um eine Erstickung des Patienten zu verhindern, ist verfügbar.

Einzelquelle:

Der VB berichtet im Detail Folgendes:

Am 14.02.17 wurden Informationen bezüglich "Schlafapnoe" und ihrer möglichen Behandlung in Georgien eingeholt.

Allgemeine Abklärungen in einer Klinik:

Zuerst wurde mit der Klinik "GEO Hospitals" telefonisch Kontakt aufgenommen. Link der Klinik siehe unten.

http://gh.ge/en/diseases//

Eine Operateurin, die zugleich auch Ärzte-Beraterin ist, teilte mit, dass man im Falle von "Schlafapnoe" verschiedene Faktoren berücksichtigen muss (Alter, Gewicht, Alkoholkonsum, neurologischer Status, Epilepsie usw.). Erst wenn der Grund für diese Erkrankung bekannt ist, kann mit die entsprechende Behandlung durchgeführt werden. Wenn als Grund ein "neurologischer Status" festgestellt wurde, wird ein solche/r Patient/in von einem Neurologen bzw. Epileptologen behandelt werden. Laut der Antwort der Ärztin gibt es in Georgien keine spezifischen Schlaflabors, aber durch eine Elektroenzephalografie können solche Erkrankungen und das Niveau der Erkrankung bestimmt werden. Sie gab bekannt, dass es in Tiflis in verschiedenen Kliniken sehr gute Geräte für Elektroenzephalografie gebe. Als Beispiel wurde Klinik "High Technology Medical Center, University Clinic (HTMC)" genannt. Link siehe unten.

http://www.htmclinic.com/en

Neurologische Abklärungen in einer Klinik:

In weiterer Folge wurde auch telefonischer Kontakt mit einem Neurologen an einer Klinik in Tiflis aufgenommen. Link unten angegeben.

http://www.minclinic.ru/functional/functional_eng/functional_eng.html

Laut dem Neurologen kann der Grund für eine "Schlafapnoe" verschieden sein (Übergewicht, Alkoholkonsum, Neurologie, Hals-Nasenorgane usw.). Wenn der Grund eine neurologische Ursache habe, könne der Patient natürlich von Neurologen behandelt werden, entsprechend des Zustands des Patienten, wurde auch ein chirurgischer Eingriff nicht ausgeschlossen.

Technische Geräte zur Behandlung der Schlafapnoe:

Abklärungen zu Firmen, die Geräte zur Behandlung von Schlafstörungen (Beatmungsgeräte, Inhalatoren etc.) verkaufen bzw. liefern. Über offene Quellen konnte eine solche Firma ausfindig gemacht und telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Kontaktnummer: +995 32 2 96 92 15, Laut der Kontaktperson der Firma verfügt die Firma über verschiedenste Geräte: stationär verwendbare Inhalator, sauerstoffversorgende Inhalator usw. Die Firma gab bekannt, dass die erforderlichen Geräte, sofern nicht vorhanden, mit einer genauen Beschreibung und benötigten Funktionsweise sowohl im Inland (teilweise lagernd) als auch bei Bedarf im Ausland beschafft werden können.

Link: http://www.unimedgroup.com/index.php?&newlang=3english

VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (17.2.2017): Auskunft des VB per Email

I.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

I.6. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die bP keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen wären, bzw. relevante Rückkehrhindernisse bestünden. Die bP1 sei sehr wohl asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen, die Beweiswürdigung der bB stelle sich als nicht plausibel dar. Die bP1 leide an einer in Georgien nicht behandelbaren Krankheit und habe sie bescheinigt, dass das von ihr verwendete Gerät in Georgien nicht erhaltbar ist.

II.7. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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