Entscheidungsdatum
25.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2183529-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 12.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2017 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war und
II. dass der erste Satz des Spruchpunktes III. zu lauten hat:
"Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte bereits am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde damals wörtlich zu Protokoll: "Ich hatte in Algerien keine Schlafmöglichkeit, weil meine Familie so groß ist und alle Zimmer auf die Onkel und meine Familie aufgeteilt war[en sic!]. Ich hatte keinen Platz. Aus Armut habe ich meine Heimat verlasse. Das ist der einzige Grund."
2. Bereits am 07.07.2015 wurde der Beschwerdeführer erstmals straffällig und wurde wegen Diebstahls durch Einbruch, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Nur knapp 5 Monate später beging er neuerliche Straftaten und wurde wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
3. Mit Bescheid vom 13.04.2016 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz negativ beschieden, ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Zudem wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Aufgrund Begehens einer weiteren Straftat am 16.07.2016 wurde der Beschwerdeführer zu einer neuerlichen Freiheitsstrafe von 5 Monaten wegen versuchtem tätlichen Angriffs auf einen Beamten und Sachbeschädigung verurteilt.
5. Aus der Haft heraus stellte der Beschwerdeführer nun den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 11.01.2017. Seinen Folgeantrag begründete er mit einer Rauferei in Algerien. Er habe dabei jemanden verletzt. Der einzige Grund, warum er nicht zurück wolle, sei die noch offene Gerichtsverhandlung. Diese Begründung hielt er auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.12.2017 aufrecht.
6. Noch am selben Tag wies die belangte Behörde mit Bescheid, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.04.2016 (gemeint wohl 20.01.2017) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.01.2018. Die Fluchtgründe betreffend der Rauferei und der bevorstehenden Gerichtsverhandlung werden aufrecht gehalten und zusätzlich vorgebrachte, dass der Beschwerdeführer fürchte, durch das Opfer und dessen Freunde vergewaltigt zu werden. Sein Herkunftsstaat könne ihm dagegen nicht ausreichend Schutz gewähren.
8. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der (spätestens) im Juni 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Diesen begründete er mit rein wirtschaftlichen Gründen. In Algerien habe er keinen Schlafplatz, alle Zimmer des Hauses seien an andere Familienmitglieder vergeben. Weitere Gründe habe er nicht.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2016 rechtskräftig negativ entschieden.
Am 20.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Darin machte er geltend, dass er in Algerien bei einer Rauferei jemanden verletzt habe und aufgrund des noch offenen Gerichtsverfahrens nicht in seinen Herkunftsstaat zurück wolle. Er fürchte eine Haftstrafe.
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Seine Familie befindet sich nach wie vor in Algerien. Er hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde dreimal von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt und zwar:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.08.2015, GZ XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.02.2016, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall und Abs 3 SMG begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe und der bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zur ersten Verurteilung wurde widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.04.2017, GZ XXXX, wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen der Vergehen des versuchtem tätlichen Angriffs auf einen Beamten und der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dartun konnte. Das Vorbringen, dass er eine Gerichtsverhandlung aufgrund einer Rauferei fürchte, war bereits zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages im Jahr 2015 gegeben und bekannt und ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, dieses Fluchtgründe zu schildern. Darüber hinaus weist dieser Sachverhalt keine Asylrelevanz auf.
1.2. Zur Situation in Algerien:
Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der – im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Algerien abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Die Situation in Algerien hat sich gegenüber der Lage bei Rechtskraft des Vorbescheides am 13.04.2016 nicht entscheidungswesentlich verändert.
Algerien gilt im Übrigen als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der Auskunft von Interpol Algier (AS 181).
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellungen zu den rechtkräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme ins Strafregister sowie den dem erstinstanzlichen Akt beigefügten Kopien von Urteilsausfertigungen.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten und im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten wirtschaftlichen Fluchtgründe wurden im Vorbescheid als nicht asylrelevant qualifiziert.
Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren über die wirtschaftlichen Gründe hinaus noch vorgebracht, dass er aufgrund einer Rauferei in Algerien eine Gerichtsverhandlung zu erwarten habe. Er fürchte, ins Gefängnis zu kommen. Im Beschwerdeschriftsatz brachte er darüber hinaus weiter vor, im Falle seiner Rückkehr die Befürchtung zu haben, dass er vom Opfer der Rauferei und dessen Freunden vergewaltigt werde und ihm der Staat Algerien davor keinen ausreichenden Schutz gewähren könne. Vorweg ist festzustellen, dass dieses "neue" Vorbringen bereits zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens bestanden hat. Auf Nachfragen durch das Bundesamt, weshalb er diesen Fluchtgrund nicht schon früher dargetan habe, erklärte er, "Ja, aber bei der ersten Asylantragstellung habe ich gelogen. Es stimmte nichts davon".
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Bedrohung durch ein Gerichtsverfahren glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen. Wenn er sich tatsächlich vor dieser Gerichtsverhandlung fürchten würde, wäre auch anzunehmen, dass er seine Gefährdung bereits im ersten Asylverfahren erwähnt hätte. Zudem verwickelte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Darlegung der neuen Fluchtgeschichte in Widersprüche: In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, bei einer Rauferei jemanden verletzt zu haben. Das Opfer sei mehrmals nicht zu den Gerichtsverhandlungen erschienen. In der niederschriftlichen Einvernahme führte er aus, dass das Opfer zu einer Verhandlung nicht erschienen sei und die Sitzung deshalb um einen Monat verschoben werden musste. Gegen ihn sei kein Urteil gefällt worden, der Fall sei möglicherweise auch zurückgelegt worden. Von Seiten der Polizei oder des Gerichtes habe es dazu keine Information gegeben. Auf Nachfrage gab er dann an, dass nicht nur eine, sondern doch zwei Verhandlungen angesetzt gewesen seien und das Opfer zu keiner erschienen sei. Bei der zweiten sei dessen Anwalt gekommen, es sei aber wieder vertagt worden.
Zu seiner Befürchtung im Falle einer Rückkehr gab er in der Erstbefragung noch an, Angst vor einer Gefängnisstrafe zu haben, vor der belangten Behörde gab er zu Protokoll, keinen Platz zum Schlafen zu haben und er wäre gezwungen, sich eine Arbeit zu suchen.
Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass die Schilderung der Vorfälle konstruiert und absolut nicht glaubhaft ist. Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt der Eindruck einer gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf. Auch das wiederum neue Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, der Beschwerdeführer befürchte eine Vergewaltigung durch das Opfer und dessen Freunde trägt nicht zur Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte bei. Vielmehr ist dieses gesteigerte Fluchtvorbringen als Versuch des Rechtsberaters zu werten, doch noch eine möglicherweise asylrelevante Verfolgung irgendwie darzulegen.
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt widersprüchlich und unglaubhaft und ist insbesondere auch die befürchtete Vergewaltigung im Beschwerdeschriftsatz als gesteigertes Vorbringen zu werten.
Die belangte Behörde war daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht zum Schluss gekommen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Es liegt kein glaubhafter Kern vor und selbst bei Wahrunterstellung begründet eine abzuwartenden Gerichtsverhandlung gegen den Beschwerdeführer keine Asylrelevanz, zumal Algerien ein funktionierendes Rechtssystem aufweist und keine unmenschlichen Haftbedingungen zu befürchten sind.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 17.05.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
Ein Abgleich dieser Länderfeststellungen mit jenen im Bescheid betreffend den ersten Asylantrag der belangten Behörde vom 13.04.2016 ergibt, dass sich die Situation in Algerien seit Rechtskraft der zitierten Entscheidung nicht verschlechtert hat und keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhalts in Bezug auf den Herkunftsstaat eingetreten ist. Eine solche wird auch nicht in der Beschwerde dargelegt.
Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) I.:
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis gelegen ist (Z 2). Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 VwGVG ergibt sich daher, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnis zu erlassen hat. Wie der VfGH festgehalten hat, entspricht die dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 VwGVG zukommende Entscheidungsbefugnis - in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden - jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht 5, 274). Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu lauten hat (VwGH 19.1.2010, 2009/05/0097; 28.6.1994; 92/05/0063)". Explizit betont der VfGH, dass nunmehr in gleicher Weise bei der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 28 VwGVG vorzugehen ist (VfGH 18.06.2014; Zl. G5/2014): "Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Der § 28 VwGVG gebietet dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte". Eben dies, nämlich das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde, ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Formell rechtskräftige Bescheide können außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 nur unter der Voraussetzung der Abs. 2 bis 4 des § 68 leg. cit. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden. Soweit diese Voraussetzungen nicht zutreffen, sind die Behörden und Verwaltungsgerichte an Bescheide, allenfalls auch ungeachtet der Gesetzwidrigkeit ihres Inhaltes, gebunden und ist ein dennoch gestellter Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VfSlg. 10.240/1984, 19.269/2010; VwGH 19.11.1979, Z 16/79)" (VfgH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17). Identität der Sache ist nach der Rechtsprechung des VwGH dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 27.06.2006, Zl. 2005/06/0358; VwGH 21.02.2007, Zl. 2006/06/0085). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. (vgl. VwGH 19.09.2013, Zl. 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund (VwGH Zl. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317, mit Verweis auf E 24.09.1992, Zl. 91/06/0113, E 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Für das Bundesverwaltungsgericht steht fest, dass sich in Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten die maßgebliche Sach- und Rechtslage zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides am 17.05.2016 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der gegenständlichen Entscheidung nicht geändert hat.
Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten als Vergleichsentscheidung der Bescheid vom 13.04.2016 (rechtskräftig seit 17.05.2016), Zl. XXXX heranzuziehen.
Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Probleme geltend macht, bezieht er sich zur individuellen Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf Umstände, die bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens waren. Wird wie hier die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Was die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der offenen Gerichtsverhandlung wegen der Rauferei, wäre selbst bei hypothetischer Zugrundelegung seines diesbezüglichen Vorbringens unter Würdigung des Einvernahmeprotokolls der belangten Behörde vom 12.12.2017 davon auszugehen, dass eine derartige Gefährdung jedenfalls bereits vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätte. Der Vorfall habe sich noch in Algerien ereignet und hat der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet im Juni 2015 Österreich nicht mehr verlassen. Da es sich hierbei um Vorfälle handelt, die bereits lange Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers bestanden haben, war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431). Bei hypothetischem Zutreffen dieser Angaben wären dies nämlich jedenfalls Umstände gewesen, die während des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens existent gewesen wären; es würde sich sohin nicht um "nova producta" handeln, die eine neue Entscheidung in der Sache zulassen würden. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, wie aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu folgern ist.
Unabhängig davon konnte der Beschwerdeführer – wie schon in der Beweiswürdigung und auch in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides dargelegt wurde – auch mit seiner Behauptung, er habe Befürchtungen vor der Gerichtsverhandlung und von einer Haftstrafe, keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine diesbezügliche reale Gefährdung im Herkunftsland dartun bzw. kam dieser Behauptung auch kein glaubwürdiger Kern zu, da er sich wiederholt in Widersprüche verwickelte. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung für eine neue inhaltliche Prüfung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist und der selbst bei Wahrunterstellung keinerlei Asylrelevanz zukommt, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer gab zudem vor dem Bundesamt an, an keinen schwerwiegenden Krankheiten zu leiden; auch diesbezüglich ist daher keine neue Sachlage eingetreten. Auch eine maßgebliche Änderung hinsichtlich des Herkunftsstaates Algerien ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens gegenüber dem Vorbescheid nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die belangte Behörde hätte den Antrag auf internationalen Schutz daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gehabt.
3.2. Zu A) II.:
3.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, zur Rückkehrentscheidung und der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
3.2.2. Rechtslage
Eine Entscheidung nach § 68 AVG bei einem Folgeantrag auf Asyl ist als Entscheidung in Anwendung der §§ 3 und 8 Asylgesetz anzusehen und daher § 10 Abs 1 Z 3 AsylG anzuwenden und auf dieser Basis eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (VwGH, E vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Eine negative Entscheidung über einen Folgeantrag ist auch mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs 2 Z 2 FPG) zu verbinden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.3. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Im ersten Satz des Spruchpunkts III im angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Folgeantragstellung am 20.01.2017 bis zum Datum der angefochtenen Entscheidung am 12.12.2017 eine Dauer von knapp einem Jahr. Der seit Juni 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann bzw. verbrachte der Beschwerdeführer knapp 29 Monate seines bis zum heutigen Tag ca. 31 Monate andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich in Justizanstalten.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt – wie die belangte Behörde zu Recht ausführt – nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 30-monatigen Aufenthaltes entstandener – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter – Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht XXXX am 04.08.2015, 09.02.2016 und 04.04.2017 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Strafgesetzbuch und das Suchtmittelgesetz durch Verbrechen des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles und der Vergehen der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des versuchten tätlichen Angriffes eines Beamten, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.3. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VI.)
3.3.1 Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.3.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles und der Vergehen der Urkundenunterdrückung, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des versuchten tätlichen Angriffes eines Beamten, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer bei jeder seiner drei Verurteilungen zu einer unbedingten bzw. teilbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei bzw. sechs Monaten verurteilt wurde und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde (Einbruchsdiebstahl). Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2015 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Schwer wiegt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer nur knapp eine Woche nach seiner Einreise in das Bundesgebiet ein Verbrechen begangen hat und ihn die Setzung einer Probezeit und die vorzeitige Haftentlassung nicht davon abgehalten haben, weitere Straftaten zu begehen. Er wurde am 07.10.2015 bedingt entlassen und dauerte es bis zur Verwirklichung desselben Verbrechens nur zwei Monate. Zusätzlich machte er sich wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften strafbar. Seither ist der Beschwerdeführer in Justizanstalten untergebracht und selbst in der Haft hat er die strafbaren Handlungen der Sachbeschädigung und des versuchten tätlichen Angriffs auf einen Beamten begangen.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die einschlägigen Eigentumsdelikte Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485). Von seinem bis heute rund 31-monatigen Aufenthalt verbrachte er ca. 29 Monate in Justizanstalten zur Verbüßung seiner Strafhaften.
In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer wurde auch trotz dreimaliger Verurteilung wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß (qualifiziert durch Gewerbsmäßigkeit) sowie ungeachtet aller vom Strafgericht bedingt gewährten Nachsicht (Probezeiten, bedingte Entlassung und Bewährungshilfe) straffällig.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Höchstdauer als angemessen zu qualifizieren.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Wie oben unter Punkt II.3.3.2. ausführlich erörtert, stellt der Verbleib des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und ist seine Ausreise aus dem Bundesgebiet dringend geboten.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 1 BFA-VG abzuweisen war.
Zuletzt ist anzusprechen, dass das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise sich aus dem Umstand ergibt, dass dies gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht vorgesehen ist, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Es bedarf keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten) weist der von der belangten Behörde erhobene Sachverhalt noch immer Aktualität auf; der vorgebrachte Fluchtgrund ist nicht neu entstanden, und auch die Umstände in Algerien haben sich seit Bescheiderlassung nicht wesentlich verändert. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss