Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde 1. der D, 2. des N, beide in Steindorf, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Peraustraße 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. Juni 1997, Zl. Agrar11-303/4/1997, betreffend forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße (mitbeteiligte Partei: Bringungsgenossenschaft S, vertreten durch den Obmann K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 4. Dezember 1996 wurde der Bringungsgenossenschaft Steindorf die forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Forststraße "Steindorf-Verlängerung" gemäß einem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projekt eines Amtssachverständigen der belangten Behörde unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilt. Der dem Spruch beigefügten Beschreibung zufolge beginnt die Forststraße im Bereich des Grundstückes Nr. 559/1, überführt unmittelbar nach Beginn einen wasserführenden Graben, erreicht sodann das Grundstück 559/3 und endet nach 69 lfm. Unmittelbar vor Ende der Forststraße (8 m östlich vom Pflock 3) wird eine 6 m breite Wendeplatte im Bereich einer Geländeverflachung errichtet. Die Länge der Forststraße beträgt 69 lfm, die Fahrbahnbreite 3 m, die Planumbreite 4 m.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie legten dar, sie hätten mit Karl M. einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Dabei hätten sie ihm "die Errichtung einer Forststraße entlang des Kirchsteiges bis zu jenem Punkt zugesagt, wo sich die westliche Riese mit der Verlängerung der schwach ausgesprägten Riese mit dem Kirchsteig schneide, plus 6 m für den Wendeplatz". M. habe angegeben, dass dies etwa 60 m von der Grundstücksgrenze entfernt sei. Dies sei bei der Gerichtsverhandlung nicht nachprüfbar gewesen, deshalb sei eine Länge von ca. 60 m bis zum oben definierten Schnittpunkt angenommen worden. In der Natur seien es jedoch 25 m bis zum Schnittpunkt zuzüglich 6 m für Wendeplatz. Die bewilligte Forststraße gehe somit über den vereinbarten Rahmen hinaus und werde so nicht akzeptiert. Durch die Errichtung einer Furt entstehe eine zusätzliche Gefahr für die darunter liegenden Wohnhäuser. Die Beschwerdeführer hätten bei einer Verhandlung einen Geländeschnitt verlangt, der dem Bescheid nicht beigefügt worden sei. Eine Entschädigung für den zu entfernenden Bewuchs sei nicht ermittelt worden. Die zugesagte Markierung des Bereichs der Trasse sei ebenfalls nicht erfolgt. Es möge daher die Forststraße gemäß der mit M. vereinbarten Länge bis zum Schnittpunkt der Riese mit dem Kirchsteig zuzüglich 6 m begrenzt werden, der Geländeschnitt erstellt, die Erklärung abgegeben werden, dass für allfällige Hochwasserschäden die BH Feldkirchen bzw. das Land Kärnten aufkäme, die Trasse durch den Bauleiter markiert werden, ein Richtwert für die Inanspruchnahme der Grundstücksfläche und der zu entfernenden Forstpflanzen ermittelt und schließlich mit der Bewilligung der Verlängerung der Forststraße zugewartet werden, bis das Projekt Forststraße Steindorf rechtskräftig sei.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit der Maßgabe einer Abänderung der im Spruch enthaltenen technischen Beschreibung dahin, dass die Forststraße ab der westlichen Grenze des Grundstückes (der Beschwerdeführer) Nr. 559/3 eine Länge von 36,6 lfm aufweise, als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges, insbesondere der Wiedergabe von Befund und Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen, und Hinweisen auf die Rechtslage führte die belangte Behörde begründend aus, die Forststraßenbewilligung sei auf der Grundlage fachlicher Stellungnahmen des forsttechnischen Amtssachverständigen und der Wildbach- und Lawinenverbauung erteilt worden. Zum Schutze der angrenzenden Waldflächen und anderer Liegenschaften seien 17 Vorschreibungen, u.a. hinsichtlich der Querung des wasserführenden Grabens, aufgenommen worden. Bei wirksamer Höhe der Furt von 75 cm, wobei die Längsneigung der Straße mit mindestens 12 % auf 6 m Länge zur Bachmitte hin gegeben sei, entspreche die Bachquerung den Anforderungen des § 60 ForstG. Im Hinblick darauf, dass im gerichtlichen Vergleich vor dem Bezirksgericht Feldkirchen zwischen den Beschwerdeführern und Karl M. festgelegt worden sei, die Forststraße dürfe ab der westlichen Grenze des Grundstückes Nr. 559/3 eine Länge von 36,6 m bei einer Trassenbreite von 8 m aufweisen, sei die Baubeschreibung entsprechend anzupassen gewesen. Die von den Beschwerdeführern verlangte Haftungserklärung des Landes Kärnten sehe das ForstG nicht vor; im Übrigen sei der Gegenstand in umfangreichem Verfahren geprüft und entsprechende Auflagen zum Schutz der angrenzenden Grundflächen vorgeschrieben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; die Beschwerdeführer erachten sich im Recht verletzt, dass durch Bringungsanlagen eine gefährliche Erosion nicht herbei geführt und der Hochwasserabfluss von Wildbächen nicht behindert und die Gleichgewichtslage von Rutschgelände nicht gestört werden dürfe, weiters in ihren Rechten gemäß § 62 und 63 ForstG, wonach eine Bewilligung nur zu erteilen ist, wenn die Bringungsanlage den Bestimmungen des § 60 entspricht und letztlich in ihrem Recht, wonach die Erteilung einer Errichtungsbewilligung nur vorgenommen werden darf, wenn der Antrag sämtliche für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben und einen ausreichenden technischen Bericht umfasst.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 62 Abs. 1 lit. d ForstG bedarf die Errichtung bestimmter Forststraßen einer Bewilligung. Vom Vorliegen des dort normierten Tatbestandes dürfte die Behörde ausgegangen sein, indem sie eine entsprechende Bekanntgabe der Bringungsgenossenschaft Steindorf (nicht als Meldung der Errichtung einer anmeldepflichtigen Forststraße gemäß § 64 ForstG, sondern) als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach der erstzitierten Gesetzesstelle behandelte. Dem über einen Antrag gemäß § 61 ForstG einzuleitenden Bewilligungsverfahren sind nach § 63 Abs. 2 erster Satz ForstG auch die Eigentümer solcher Liegenschaften beizuziehen, die durch die Bringungsanlage in Nutzung oder Produktionskraft beeinträchtigt werden können. Im Verfahren betreffend die Errichtungsbewilligung für forstliche Bringungsanlagen besteht eine Parteistellung der Eigentümer von Liegenschaften somit nur insoweit, als die mögliche Nutzung oder Produktionskraft durch die Bringungsanlage beeinträchtigt werden könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1994, Zl. 93/10/0113); nur letzteres war somit in dem über Berufung der Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren Thema des Ermittlungsverfahrens (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1995, Zl. 95/10/0008).
Weiters ist zu bemerken, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides allein die auf ein Projekt bezogene Bewilligung der Errichtung einer Bringungsanlage im Sinne des § 62 Abs. 1 VwGG war; die projektgemäße Ausführung und die Einhaltung der in der Errichtungsbewilligung enthaltenen Vorschreibungen war nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. hiezu § 62 Abs. 5 ForstG). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid (der letzten Instanz) im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte, soweit eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten in Frage kommt, auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen hat.
Der Beschwerde können somit jene auf verschiedene Gegebenheiten des Verfahrens bezogenen Darlegungen des Beschwerdeschriftsatzes, die keinen Bezug zu einer dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Rechtswidrigkeit, geschweige denn zu einer Verletzung der Beschwerdeführer in den ihnen nach dem oben Gesagten durch das Gesetz (§ 63 Abs. 2 ForstG) eingeräumten Rechten erkennen lassen, nicht zum Erfolg verhelfen. Des Weiteren ist für das gemäß § 63 i.V.m. § 62 Abs. 1 ForstG durchzuführende Bewilligungsverfahren ohne Belang, welche zivilrechtlichen Dispositionen die Grundeigentümer mit dem Antragsteller bzw. dritten Personen über die Grundstücke getroffen haben, auf denen die Forststraße angelegt werden soll. Zivilrechtliche Einwendungen sind nach § 63 Abs. 3 zweiter Satz ForstG mangels gütlicher Einigung der Parteien im Verwaltungsverfahren auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Rechtswidrigkeit eines im Grunde des § 63 ForstG erlassenen Bescheides kann mit dem Hinweis auf bestimmte zivilrechtliche Vereinbarungen des Grundeigentümers mit dritten Personen (hier offenbar: dem Obmann der antragstellenden Bringungsgenossenschaft) nicht aufgezeigt werden.
Die Darlegungen der Beschwerde über den Beginn der Bauarbeiten verkennen zum einen, dass die Rechtmäßigkeit der erteilten Bewilligung mit dem Beginn der Ausführung des Vorhabens in keinem Zusammenhang steht; sie verkennen zum anderen, dass die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides mangels Zulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels mit seiner Erlassung eintrat.
Soweit die Beschwerde Abweichungen der Bauausführung von der Bewilligung bei der Ausführung der Bachquerung, der Fahrbahnbreite und der Herstellung eines Wendeplatzes geltend macht, verkennt sie, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Übereinstimmung des Projekts mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 60 ForstG zu prüfen war; die Übereinstimmung der tatsächlichen Ausführung mit dem bewilligten Projekt war nicht Gegenstand des angefochtenen, im Grunde des § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 ForstG ergangenen Bescheides. Mit den erwähnten Hinweisen der Beschwerde kann somit ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997100123.X00Im RIS seit
20.11.2000