TE Vwgh Beschluss 2018/1/12 Fr 2017/20/0046

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Veröffentlicht am 12.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs2b idF 2017/I/145;
BFA-VG 2014 §56 Abs10;
BFA-VG 2014 §58 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Fristsetzungssache des M A in G, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Antragsteller machte mit Fristsetzungsantrag vom 18. September 2017 geltend, der von ihm gestellte Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 26. September 2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl als auch hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz abgewiesen worden. Er habe gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben; die Beschwerde sei am 17. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangt. Dieses habe bislang über die Beschwerde nicht entschieden.

2 Der Verwaltungsgerichtshof trug dem BVwG mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. September 2017 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

3 Mit Antrag vom 18. Dezember 2017 ersuchte das BVwG um eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere zwei Monate.

4 Gemäß § 21 Abs. 2b BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (BGBl. I Nr. 145/2017) erkennt das BVwG abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.

5 Diese mit 1. November 2017 in Kraft getretene (und bis 31. Mai 2018 geltende) Ausnahmevorschrift gilt auch für Asylverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm bereits beim BVwG anhängig waren. War in diesen Fällen die Entscheidungsfrist von zwölf Monaten bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen, erweist sich der Fristsetzungsantrag als unzulässig. Eine dem BVwG vor der Gesetzesänderung vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte Frist zur Nachholung der versäumten Entscheidung geht somit ins Leere, weil eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht (mehr) vorliegt (vgl. dazu VwGH 22.11.2017, Fr 2017/19/0067, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

6 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA nach seinen Angaben beim BVwG am 17. Oktober 2016 eingelangt. Die zwölfmonatige Entscheidungsfrist war bei Einbringung des Fristsetzungsantrages am 18. September 2017 noch nicht abgelaufen. Eine kürzere (im BFA-VG oder AsylG 2005 vorgesehene) Entscheidungsfrist kommt fallbezogen nicht zum Tragen. Die dem BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte dreimonatige Entscheidungsfrist erweist sich damit aber als hinfällig, weshalb über den Antrag auf Fristverlängerung nicht zu entscheiden war (vgl. VwGH 11.12.2017, Fr 2017/18/0044).

7 Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017200046.F00

Im RIS seit

02.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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