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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §31 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Krems gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. September 2017, Zl. LVwG-S-2066/001-2017, betreffend Übertretung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (mitbeteiligte Partei: S in S, vertreten durch Kitzler und Wabra Rechtsanwälte, 3950 Gmünd, Stadtplatz 43), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die revisionswerbende BH hat den Mitbeteiligten mit Straferkenntnis vom 20. Juli 2017 einer am 25. April 2017 begangenen Übertretung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen schuldig erachtet.
2 Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde des Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. September 2017 Folge, hob das genannte Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.
3 Nach der Begründung sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Tat sei dem Mitbeteiligten innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung nicht konkret genug angelastet worden.
4 Gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens richtet sich die vorliegende Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5 Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die revisionswerbende BH sieht die Zulässigkeit der Revision darin begründet, dass das Verwaltungsgericht fälschlich Verjährung angenommen habe, weil die einjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei.
8 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
9 Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
10 Der Tatzeitpunkt im vorliegenden Verfahren war der 25. April 2017, die einjährige Verfolgungsverjährung war daher im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (Datum des Erkenntnisses 20. September 2017) noch nicht eingetreten.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 15. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020246.L00Im RIS seit
02.02.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018