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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/01/0342Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision 1. der K K und
2. des I K, beide in K und beide vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2017, 1) Zl. W226 2145388-1/11E und
2) Zl. W226 2145392-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom 27. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber, beide ukrainische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine fest.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit im alleine maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen (vgl. etwa VwGH 28.2.2017, Ra 2017/01/0045, mwN) vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis des BVwG widerspräche dem Refoulement-Verbot, verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und entspräche nicht dem Grundsatz auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander. Im Hinblick auf diese Grundrechtsverletzungen erscheine die "Beschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof sehr wohl zulässig.
7 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht vorliegt, wenn der Verwaltungsgerichtshof mit einer Revision angerufen wird, die ausschließlich eine Rechtsverletzungsbehauptung aufstellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist (vgl. etwa VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0127, mwN).
8 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0281, mwN). Diesem Erfordernis entspricht das gegenständliche Vorbringen nicht.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010341.L00Im RIS seit
02.02.2018Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018