RS OGH 2017/11/15 12Os21/17f, 11Os23/18v, 14Os131/18y, 14Os112/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2017
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Norm

SMG §27 Abs2
SMG §27 Abs5
SMG §28 Abs4
SMG §28a Abs3
SMG §30 Abs2
SMG §31 Abs4
SMG §31a Abs4

Rechtssatz

Das SMG sieht in §§ 27 Abs 2 und Abs 5, 30 Abs 2 SMG sowie in (den auf § 27 Abs 5 SMG verweisenden) §§ 28 Abs 4, 28a Abs 3, 31 Abs 4, 31a Abs 4 SMG geringere Strafdrohungen für denjenigen vor, der das jeweilige strafbare Verhalten für den „persönlichen Gebrauch“ verbotener Substanzen setzt. Diese Bestimmungen beziehen sich auf den Strafsatz und nicht auf die – dem Subsumtionsvorgang nachgelagerte – Strafbefugnis.

Die genannten Vorschriften sind daher Gegenstand des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) und einer darauf bezogenen Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131857

Im RIS seit

02.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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