Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Verbücherung des Regelungsplans der Agrarbezirksbehörde Villach vom 28. Juli 2009, ZL ABBVL-REG-2/1-2009, teilweise abgeändert durch Erkenntnis des Obersten Agrarsenats beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 2012, ZL OAS1.1.1/0105-OAS/2012, ergänzt durch den Bescheid des Amts der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 7. Jänner 2016, ZL 10-ABV-AG-404/2013, über den Revisionsrekurs des Josef U*****, vertreten durch Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. April 2017, AZ 3 R 50/17p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 28. Februar 2017, TZ 462/17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** ist die „N*****“. Ob dieser Liegenschaft war die Grunddienstbarkeit der Weide ua zugunsten der Liegenschaft EZ ***** einverleibt und die Grunddienstbarkeit korrespondierend dazu in diesen beiden Liegenschaften ersichtlich gemacht. Der Revisionsrekurswerber ist Alleineigentümer der EZ ***** und Hälfteeigentümer der EZ *****; Miteigentümer der letztgenannten Liegenschaft ist Albin U*****.
Das Erstgericht bewilligte über Anregung der Agrarbehörde Kärnten, das Grundbuch von Amts wegen richtig zu stellen, aufgrund der im Kopf näher bezeichneten Bescheide ob der EZ ***** die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeiten für EZ ***** sowie der entsprechenden Ersichtlichmachungen.
Dem nur vom nunmehrigen Revisionsrekurswerber erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge: Im konkreten Fall habe die Agrarbehörde nicht nur die in der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. September 2014, 5 Ob 96/14z genannten Urkunden vorgelegt, sondern auch ein Verfahren nach § 110 Abs 3 K-FLG durchgeführt und mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. Jänner 2016 den Regelungsplan dahingehend ergänzt bzw klargestellt, dass die zugunsten der EZ ***** auf der EZ ***** einverleibte Dienstbarkeit der Weide mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 28. Juli 2009 bzw Erkenntnis des Obersten Agrarsenats vom 5. Dezember 2012 in Anteilsrechte umgewandelt worden sei. Sie sei daher untergegangen und zu löschen. Der Grundbuchantrag sei nunmehr durch die beigebrachten Urkunden gedeckt. Eine inhaltliche Kontrolle des Bescheids der Verwaltungsbehörde sei dem Gericht verwehrt. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, dass Judikatur des Obersten Gerichtshof zur Frage fehle, ob aufgrund der Umwandlung der Dienstbarkeit der Weide in Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörden die grundbücherliche Dienstbarkeit der Weide ohne weiteres – insbesondere ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten – gelöscht werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) nicht zulässig. Die Begründung kann sich gemäß § 71 Abs 3 AußStrG auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
1. Vorauszuschicken ist, dass sich der weitere Miteigentümer Albin U*****, dem die Rekursentscheidung zwischenzeitig zugestellt wurde, am Revisionrekursverfahren nicht beteiligt hat.
2. Allein das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Fallgestaltung begründet für sich noch nicht eine erhebliche Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0042656), insbesondere wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Regelung trifft oder im Wege einfacher Auslegung ein eindeutiges Ergebnis erzielt werden kann (RIS-Justiz RS0042656 [T32]). Gleiches gilt, wenn die vom Gericht zweiter Instanz als erheblich erachtete Rechtsfrage zwanglos anhand der Gesetzeslage und der bereits vorhandenen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0042656 [T48]).
3. Gegenstand dieses Revisionsrekursverfahrens ist die aufgrund einer agrarischen Operation vorzunehmende Richtigstellung des Grundbuchs, konkret die Verbücherung eines Regelungsplans nach Einleitung des Regulierungsverfahrens betreffend die gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach dem Kärntner Flurverfasssungs-Landesgesetz 1976 (K-FLG). Die Agrarbehörde hat nach Rechtskraft des Regelungsplans gemäß § 110 Abs 1 K-FLG die zur Richtigstellung des Grundbuchs erforderlichen Behelfe den hierfür zuständigen ordentlichen Gerichten und Behörden einzusenden, das Grundbuch wird gemäß § 110 Abs 2 K-FLG von Amts wegen richtig gestellt. Die Verbücherung der Ergebnisse agrarischer Operationen vollzieht somit nur deklarativ die Rechtsänderungen nach, die durch die Anordnungen der Agrarbehörde eingetreten sind (RIS-Justiz RS0061103 [T5]). § 110 Abs 2 K-FLG ordnet in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, dass bei den aufgrund von Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht stattfindet. Die vom Rekursgericht als erheblich angesprochene Rechtsfrage ist schon durch diese eindeutige Gesetzeslage als geklärt anzusehen. Wenn der Einschreiter im Revisionsrekurs ohne nähere eigenständige Begründung dafür auf dem Erfordernis seiner Zustimmung beharrt, ist ihm der Wortlaut von § 110 Abs 2 K-FLG entgegenzuhalten.
4. Auch mit seinen weiteren Ausführungen zeigt der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Soweit er die Ausführungen im Rekurs pauschal „zum integrierenden Bestandteil des Revisionsrekurses erklärt“ ist dies unzulässig und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0007029 [T8]). Die durch die Anordnungen der Agrarbehörde bereits eingetretenen (außerbücherlichen) Rechtsänderungen lassen sich den nunmehr vorgelegten Urkunden, insbesondere unter Berücksichtigung des Bescheids über die Ergänzung des Regulierungsplans vom 7. Jänner 2016, ausreichend klar entnehmen. Der letztgenannte Bescheid ordnet unmissverständlich die Löschung der beiden zu Gunsten der EZ ***** einverleibten Dienstbarkeiten ob der EZ ***** an. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen Nachtragsbescheid im Sinn des § 110 Abs 3 K-FLG, wobei der nunmehrige Einschreiter im zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren Parteistellung hatte. An diesen – mit einer Rechtskraftbestätigung versehenen – Bescheid ist das Grundbuchgericht gebunden, eine inhaltliche Überprüfung eines Verwaltungsbescheids durch das Gericht hat nicht stattzufinden (RIS-Justiz RS0036981). Diese Bindungswirkung bezieht sich jedenfalls auf den Spruch über den Bescheidgegenstand. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheids der Agrarbehörde – wie im Revisionsrekursverfahren der Sache nach angestrebt – kommt im Grundbuchverfahren nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0036981 [T34]).
5. Da dem Spruch des Nachtragsbescheids vom 7. Jänner 2016 nunmehr auch ausdrücklich zu entnehmen ist, dass die zu Gunsten des Einschreiters einverleibte Dienstbarkeit der Weide ob der EZ ***** mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 28. Juli 2009 bzw dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenats vom 5. Dezember 2012 in Anteilsrechte umgewandelt wurde und daher untergegangen ist, ist die vom Einschreiter bestrittene Rechtsänderung in einer für das Grundbuchverfahren ausreichenden Weise dargetan und der rechtskräftigen Bescheidausfertigung als öffentlicher Urkunde unmissverständlich zu entnehmen. Insoweit unterscheiden sich der Sachverhalt auch von der dem Vorverfahren 5 Ob 96/14z zugrundeliegenden Urkundenlage.
6. Damit war der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weitergehenden Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 letzter Satz AußStrG).
Schlagworte
;Grundbuchsrecht;Textnummer
E120432European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00104.17F.1120.000Im RIS seit
02.02.2018Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018