TE OGH 2017/11/22 3Ob209/17g

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Veröffentlicht am 22.11.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei und die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 26. September 2017, GZ 2 R 107/17k-36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Beklagten wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. Juni 2016 zur Hereinbringung eines (angeblichen) Unterhaltsrückstands von 2.430 EUR die Fahrnisexekution und zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts in Höhe von 405 EUR monatlich die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt.

Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen Oppositionsklagebegehren, der von der Beklagten betriebene Anspruch sei zur Gänze erloschen, teilweise statt.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien jeweils teilweise Folge, erklärte den von der Beklagten betriebenen Anspruch teilweise für erloschen, wies das Mehrbegehren ab und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Die dagegen gerichtete „außerordentliche“ Revision des Klägers sowie die Revision der Beklagten legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 502 Abs 4 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn in einem Verfahren über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.

2. Der Streitwert einer auf den Ausspruch des (gänzlichen oder teilweisen) Erlöschens eines in Geld zu berichtigenden Unterhaltsanspruchs gerichteten Oppositionsklage ist nach § 58 Abs 1 JN (dreifache Jahresleistung; RIS-Justiz RS0042366) unter Hinzurechnung des betriebenen Unterhaltsrückstands zu berechnen (RIS-Justiz RS0001624; 3 Ob 223/15p). Der hiefür maßgebende (3 Ob 223/15p), von der Beklagten betriebene Unterhaltsanspruch übersteigt demnach nicht 30.000 EUR (bereits das Erstgericht hat den Streitwert zutreffend mit 17.010 EUR errechnet).

3. Aus diesem Grund ist der Oberste Gerichtshof für die Behandlung der „außerordentlichen“ Revision des Klägers und für die Revision der Beklagten funktionell nicht zuständig:

Erhebt in den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, und zwar auch dann, wenn ein Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Die Vorlage der beiden Revisionen direkt an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt. Inwieweit die Rechtsmittel einer Verbesserung bedürfen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.

Schlagworte

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Textnummer

E120425

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00209.17G.1122.000

Im RIS seit

02.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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