Entscheidungsdatum
13.06.2017Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litgText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerden (1.) des AA, (2.) des BB, (3.) des CC, (4.) des DD, (5.) des EE, vertreten durch Rechtsanwalt1, und (6.) der Agrargemeinschaft X, vertreten durch Rechtsanwälte2 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.03.2017, Zl ****, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts nach den §§ 27 Abs 1 lit g und 29 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG werden die Beschwerden des Erst-, des Zweit-, des Dritt- und des Fünftbeschwerdeführers sowie der Sechstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde des Viertbeschwerdeführers wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ihm gegenüber behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Alle Angaben von Grundstücken in diesem Erkenntnis beziehen sich auf das Grundbuch der Katastralgemeinde X.
Der Erstbeschwerdeführer ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 25.03.1999 Eigentümer des Gst-Nr *1 in EZ **, der Zweitbeschwerdeführer war aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 28.01.1985 und des Schenkungsvertrages vom 24.04.2003 zu 2/3 Anteilen Miteigentümer und ist aufgrund des Übergabsvertrages vom 13.04.2010 Alleineigentümer des Gst-Nr *2 in EZ **, der Drittbeschwerdeführer ist aufgrund des Übergabsvertrags vom 05.11.2002 Eigentümer des Gst-Nr *7 in EZ **, der Viertbeschwerdeführer ist aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 16.12.2015 Eigentümer des Gst-Nr *3 in EZ ** (Rechtsvorgänger des Viertbeschwerdeführers betreffend das Gst-Nr *3 in EZ **: aufgrund der Urkunde vom 25.10.2010: FF,; Rechtsvorgänger betreffend das vor dem Flurbereinigungsverfahren bestehenden Gst-Nr *4 in EZ **, vormals EZ **: GG aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 20.01.1969; CC aufgrund des Übergabsvertrags vom 05.11.2002 zu 1/2 Anteilen, aufgrund der Einantwortungsurkunden vom 07.12.1977 und vom 08.07.1988: HH, II und Jj, jeweils zu 1/6 Anteilen), der Fünftbeschwerdeführer ist aufgrund des Schenkungs- und Erbverzichtsvertrages vom 24.06.1992 Eigentümer des Gst-Nr *5 in EZ ** und die Sechstbeschwerdeführerin ist aufgrund des Regulierungsplans vom 23.08.1978 Eigentümerin des Gst-Nr *6 in EZ **.
Im Wasserbuch der belangten Behörde wird unter der Wasserbuchpostzahl *** ein Bewässerungsrecht für diverse Grundstücke, die aufgrund eines Flurbereinigungsverfahrens abgeändert wurden und inzwischen die oben angeführten Grundstücke der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer darstellen, geführt. Die Eintragung dieses Wasserbenutzungsrechts ins Wasserbuch erfolgte aufgrund der Niederschriften vom 26.11.1951. Aus den Niederschriften geht wörtlich wie folgt hervor: „MM, Bauer in X * und LL, Bauer in X Nr *geben an Eidesstatt an, daß sie von ihren Vätern, das sind MM geboren am xx.xx.xxx gestorben am xx.xx.xxxx in X und LL geboren am xx.xx.xxxx in X, gestorben am xx.xx.xxxx in Ä, erfahren haben, daß die vorgenannte Bewässerungsanlage in ihrem gegenwärtigen Bestand schon lange vor dem Jahre 1870 bestanden hat.“.
Aufgrund des Umstandes, dass sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befanden, stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nach §§ 27 Abs 1 lit g in Verbindung mit 29 Abs 1 WRG 1959 das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechts fest sowie sprach aus, dass letztmalige Vorkehrungen nicht zu treffen und die nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen sind.
In ihren dagegen erhobenen Beschwerden brachten der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer zusammengefasst vor, dass zwar richtig sei, dass der Zustand der Waale heute nicht mehr dem Stand der Zeit entspreche und die Wasserentnahme nun durch Wasserfässer und andere technische Mittel erfolge. Ziel und Zweck dieses Wasserrechtes sei aber der Schutz des landwirtschaftlichen Wasserbedarfs, wobei die belangte Behörde vom Zustand der Wiesen in Hanglage Kenntnis haben müsse und somit zu berücksichtigen habe, dass die Bewässerung dieser trockenen Felder eine Notwendigkeit darstelle um den Erhalt der Wiesen und der darauf befindlichen Artenvielfalt zu gewährleisten. Das Wasserbenutzungsrecht werde von den Beschwerdeführern durchgehend seit 1951 ausgeübt, indem zur Bewässerung der Grundstücke Wasser aus der Z-Bach bezogen und auf den Wiesen ausgebracht werde. Die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführer bei ihrem Ortsaugenschein beiziehen müssen. Es wurden die Durchführung eines Ortsaugenscheins unter Anwesenheit der Beschwerdeführer, die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob das Wasserbenutzungsrecht ununterbrochen ausgeübt wurde, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die Sechstbeschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die alten Bewässerungsanlagen durch neue moderne, portable Bewässerungsanlagen (Pumpen, Fässer, Notstromaggregate, Anwendung von Solarenergie) ersetzt worden seien. Damit hätte sich der siedlungswasserwirtschaftliche Amtssachverständige auseinandersetzen müssen. Auch hätte dieser einen Ortsaugenschein unter Beiziehung der Beschwerdeführerin machen müssen. Die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts würde für die Beschwerdeführerin massive Schäden nach sich ziehen. Es hätten von der belangten Behörde gelindere Mittel als die Erlöschenserklärung des Wasserbenutzungsrechts geprüft werden müssen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des §§ 27 Abs 1 lit g und 29 Abs 1 WRG 1959 für eine Erlöschenserklärung nicht vor. Es wurden die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Wasserbau- und Umwelttechnik, Forst- und Holzwirtschaft sowie Meteorologie und die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde in das Grundbuch Einsicht genommen und der Übergabsvertrag vom 13.04.2010 sowie der Einantwortungsbeschluss vom 16.12.2015 eingeholt. Die belangte Behörde übermittelte sämtliche sich im Wasserbuch zur Wasserbuchpostzahl *** befindlichen Dokumente (vgl OZ 2) und diverse Luftbilder (vgl OZ 5). Zudem wurde vom Grundbuch des Bezirksgerichtes Y eine Stellungnahme eingeholt (vgl OZ 6 und 7).
Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer führten mit Schriftsatz vom 31.05.2017 (vgl OZ 4) ergänzend aus, dass sich aus den im Akt einliegenden Niederschriften vom 26.11.1951 ergebe, dass auf den gegenständlichen Grundstücken die jeweiligen Besitzer schon lange vor dem Jahre 1870 ein Bewässerungsrecht von der Z-Bach am rechten Ufer ausgeübt und eine Bewässerungsanlage errichtet und unterhalten hätten. Das Wasserbenutzungsrecht beruhe somit auf einem gewohnheitsrechtlichen Gebrauch, welcher vor Inkrafttreten der Gesetze der 1. und 2. Republik Österreich bereits rechtlich Bestand gehabt hätte und erst durch behördlichen Bescheid vom 26.11.1951 nach den Bestimmungen des WRG 1947 verwaltungstechnisch erfasst worden sei. Das Wasserbenutzungsrecht sei sohin nicht durch einen Behördenakt begründet bzw erworben, sondern durch jahrhundertelangen Gebrauch ersessen worden. Was nicht durch einen Behördenakt erworben worden sei, könne auch nicht durch einen Behördenakt entzogen werden. Die Beschwerdeführer würden sich somit auch und insbesondere auf ein ersessenes Wasserbenutzungsrecht zur Bewässerung der im Wasserbuch des Bezirkes Y unter der Wasserbuchpostzahl *** angeführten Liegenschaften berufen. Das formelle Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach dem WRG 1959 komme somit einer Enteignung gleich.
Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 08.06.2017 unter Anwesenheit des Erst-, des Zweit-, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers, des Rechtsvertreters des Erst- bis Fünftbeschwerdeführers, des Rechtsvertreters der Sechstbeschwerdeführerin und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 8). Der Rechtsvertreter des Erst- bis Fünftbeschwerdeführers und der Rechtsvertreter der Sechstbeschwerdeführerin verzichteten auf die Einvernahme des Drittbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin, verwiesen im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und zogen die von ihnen gestellten Beweisanträge zurück.
Zum strittigen Vorbringen wurde Beweis aufgenommen durch die Niederschriften vom 26.11.1951, einen Lageplan, einen Auszug aus dem Wasserbuch, den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.10.2016 über den Ortsaugenschein vom selben Tag, die Stellungnahme des Viertbeschwerdeführers vom 25.01.2017, die Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom 25.01.2017, die Stellungnahme des Drittbeschwerdeführers vom 30. und 31.01.2017, die Stellungnahme des Fünftbeschwerdeführers vom 28.01.2017, die Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers vom 05. und 06.02.2017, die gemeinsame Stellungnahme des Erst- bis Fünftbeschwerdeführers vom 09.02.2017, die Stellungnahme der Sechstbeschwerdeführerin vom 09.02.2017, Einsichtnahme ins Grundbuch, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Dokumente und Einvernahme der in der Verhandlung anwesenden Beschwerdeführer (vgl Verhandlungsschrift in OZ 8) und des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 8 S 7-9) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
I. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Laut Wasserbuch des Bezirkes Y (Wasserbuchpostzahl ***) erfolgt(e) die Wiesenbewässerung im Rieselverfahren durch Wasserentnahme aus der Z-Bach mittels Wehr und Weiterleitung durch einen Tragwaal.
Nach dem Lawinenereignis im Februar 1999 und vor dem Jahr 2002 wurde im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Straßengalerie errichtet. Dadurch wurde der Tragwaal der Bewässerungsanlage zerstört. Zumal die Bewässerungsanlage ohne Tragwaal nicht betrieben werden kann, erfolgte die Bewässerung spätestens ab diesem Zeitpunkt mittels mobiler Anlagen (Pumpe, Güllefass, Traktor, Schlauch).
Zum Zeitpunkt der Zerstörung des Tragwaals der Bewässerungsanlage und drei Jahre nach diesem Zeitpunkt standen die oben angeführten Grundstücke im Eigentum des Erst-, Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführers sowie der Sechstbeschwerdeführerin. Der Viertbeschwerdeführer war zu diesen Zeitpunkten hingegen noch nicht Eigentümer des oben angeführten Grundstückes.
II. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde:
Die in der Verhandlung anwesenden Beschwerdeführer haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Tragwaal spätestens in den Jahren 2000 / 2001 durch die Errichtung der Straßengalerie zerstört worden sei und das Waalsystem ab diesem Zeitpunkt nicht mehr funktioniert habe (vgl OZ 8 S 7). Die Stellungnahmen der nicht in der Verhandlung anwesend gewesenen Beschwerdeführer stehen dieser Feststellung nicht entgegen. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft hat ausgeführt, dass das Waalsystem nach der Zerstörung des Tragwaals durch die Errichtung der Straßengalerie nicht mehr funktionsfähig war (vgl OZ 8 S 8). Dies deckt sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführer in der Verhandlung (vgl OZ 8). Die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Zerstörung des Tragwaals und drei Jahre später ergeben sich aus dem Grundbuch und den Ausführungen der in der Verhandlung anwesenden Beschwerdeführer (vgl OZ 8).
III. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Wie festgestellt, wurde die Wasserbenutzungsanlage aufgrund der Niederschriften vom 26.11.1951 ins Wasserbuch eingetragen.
Zu diesem Zeitpunkt war das WRG 1934, BGBl II Nr 316/1934 in der Fassung BGBl Nr 50/1948, in Kraft.
§ 125 Abs 2 erster Satz WRG 1934 in der vorgenannten Fassung determinierte für den Fall, dass eine der behördlichen Bewilligung unterliegende Wasserbenutzungsanlage aus der Zeit vor Inkrafttreten der bis damals geltenden Landeswasserrechtsgesetze bestand, diese Anlage, auch wenn die Erwerbung des mit ihr verbundenen Wasserrechtes nicht nachgewiesen werden konnte, als rechtmäßig bestehend anzunehmen war, sofern nicht die Unrechtmäßigkeit erwiesen wurde.
Nach § 125 Abs 3 WRG 1934 in der vorgenannten Fassung war der Fortbestand der nach Abs 1 und 2 anerkannten Berechtigungen jedoch davon abhängig, dass ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt war, innerhalb einer vom Bundesministerium durch Verordnung mit wenigstens einem Jahr zu bestimmenden Frist bei der Wasserbuchbehörde beantragt wurde.
Die Wasserbuchbehörde nahm damals folglich an, dass die Wasserbenutzungsanlage aus der Zeit vor dem Wirksamwerden des früher in Tirol in Geltung gestandenen Landes-Wasserrechtsgesetzes (Gesetz vom 28.08.1870, LGBl Nr 64) stammt, in seinem Inhalt, Art und Umfang nicht geändert worden war und der Fortbestand dieser Berechtigung rechtzeitig innerhalb der mit Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Mai 1950 über die Frist für die Anmeldung älterer Wasserrechte zur Eintragung im Wasserbuch festgelegten Frist (diese Frist endete am 31.12.1951, wurde schließlich mit Verordnung vom 24.11.1951, BGBl Nr 260/1951, aber bis zum 30.06.1953 erstreckt) beantragt worden war und nahm mit 26.11.1951 die Eintragung ins Wasserbuch gemäß § 125 Abs 2 und 3 WRG 1934 in den vorgenannten Fassungen vor.
Das WRG 1934, BGBl II Nr 316/1934 in der Fassung BGBl Nr 54/1959, wurde durch das Bundesgesetz BGBl Nr 213/1959 wiederverlautbart (WRG 1959).
Nach § 142 Abs 2 WRG 1959, BGBI Nr 213/1959, blieben die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehende Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.
Die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des WRG 1959 ist dahin zu umschreiben, dass Wasserbenutzungen, die nach den vor dem 01.11.1934 bestandenen gesetzlichen Bestimmungen keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedurften, und Wasserbenutzungsrechte, die auf Grund der gleichen Vorschriften verliehen worden waren, dann untergegangen sind, wenn sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden waren. Insofern bedeutet die Bestimmung des § 142 Abs 2 WRG 1959, BGBl Nr 213/1959, dass die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungsrechte oder sonstige auf Gewässer sich beziehende Rechte auch weiterhin aufrecht geblieben sind, wenn diese Rechte auf Grund der Bestimmungen des § 125 WRG 1934 in ihrem weiteren Bestande gesichert waren. Hiezu war aber erforderlich, dass sie rechtzeitig zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet wurden und dem Antrag entsprochen wurde. Der Untergang solcher Rechte richtet sich nach dem WRG 1959 (vgl § 27 WRG 1959) (vgl Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (1962) § 142 S 567 f).
Nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Wasserbenutzungsanlage nur dann als bestehend angesehen werden, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist. Jeder Teil einer Anlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als „wesentlicher Teil der Anlage“ im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile zu ersetzen, mag in der Regel zwar gegeben sein, doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht. Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 ist allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes, der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung (vgl VwGH 30.10.2008; 2005/07/0156).
In Anbetracht der getroffenen Feststellungen ist somit der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 erfüllt.
Adressat des in § 29 Abs 1 WRG 1959 genannten Feststellungsbescheides ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (§ 22 WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war (vgl Bumberger/Hinterwirth, WRG², K3 zu § 29).
Im Falle des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 tritt das Erlöschen mit Ablauf der Dreijahres-Frist ein. Gemäß den getroffenen Feststellungen befanden sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen, nämlich der Tragwaal, zu einem Zeitpunkt als der Erst-, der Zweit-, der Dritt- und der Fünftbeschwerdeführer sowie die Sechstbeschwerdeführerin Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke waren, über drei Jahre hinweg in einem betriebsunfähigen Zustand. Zum Zeitpunkt des Erlöschens waren folglich diese Beschwerdeführer Inhaber des Wasserbenutzungsrechts. Insofern hat die belangte Behörde diese Beschwerdeführer zu Recht als Adressat des angefochtenen Bescheides herangezogen. Der Viertbeschwerdeführer wurde hingegen erst aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 16.12.2015 Eigentümer des oben angeführten Grundstückes und scheidet damit als Adressat des angefochtenen Bescheides aus. Wie oben dargestellt, ändert dies aber auch im Hinblick auf den Viertbeschwerdeführer nichts daran, dass das Wasserbenutzungsrecht erloschen ist.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war zum einen zu klären, ob die im WRG 1959 über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten enthaltenen Bestimmungen überhaupt zur Anwendung gelangen. Dies war aufgrund des § 142 Abs 2 WRG 1959, BGBI Nr 213/1959, zu bejahen. Zum anderen war zu prüfen, ob der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 verwirklicht wurde. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 nur objektive Momente des Wegfalls (der Zerstörung) und des Fristablaufs maßgeblich (vgl zB VwGH 14.12.1993, 90/07/0087). Der „bisher Berechtigte“ gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 ist gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes derjenige dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (vgl VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Zumal das gegenständliche Verfahren im Einklang mit den angeführten Gesetzesbestimmungen und der zitierten Judikatur gelöst wurde, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
Schlagworte
Feststellungsbescheid; Bescheidadressat; Inhaber; Erlöschen Wasserbenutzungsrecht; Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen; Fristablauf; Übergangsbestimmungen;Anmerkung
Mit Beschluss vom 11.10.2017, Z E 2616/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.06.2017, Z LVwG-2017/34/1060-8, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.1060.8Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018