Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.06.2017Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litgRechtssatz
Die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des WRG 1959 ist dahin zu umschreiben, dass Wasserbenutzungen, die nach den vor dem 01.11.1934 bestandenen gesetzlichen Bestimmungen keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedurften, und Wasserbenutzungsrechte, die auf Grund der gleichen Vorschriften verliehen worden waren, dann untergegangen sind, wenn sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden waren. Insofern bedeutet die Bestimmung des § 142 Abs 2 WRG 1959, BGBl Nr 213/1959, dass die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungsrechte oder sonstige auf Gewässer sich beziehende Rechte auch weiterhin aufrecht geblieben sind, wenn diese Rechte auf Grund der Bestimmungen des § 125 WRG 1934 in ihrem weiteren Bestande gesichert waren. Hiezu war aber erforderlich, dass sie rechtzeitig zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet wurden und dem Antrag entsprochen wurde. Der Untergang solcher Rechte richtet sich nach dem WRG 1959 (vgl § 27 WRG 1959) (vgl Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz (1962) § 142 S 567 f).
Schlagworte
Feststellungsbescheid; Bescheidadressat; Inhaber; Erlöschen Wasserbenutzungsrecht; Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen; Fristablauf; Übergangsbestimmungen;Anmerkung
Mit Beschluss vom 11.10.2017, Z E 2616/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.06.2017, Z LVwG-2017/34/1060-8, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.34.1060.8Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018