Index
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde der G, vertreten durch Dr. Rudolf Tobler, Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Mai 1997, Zl. IV-B-154/24-1997, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Zurückweisung wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 1994 war gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1990, die Einstellung von (ohne naturschutzbehördliche Bewilligung begonnenen) Arbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 449/1 KG E. verfügt worden. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos; der Gerichtshof fand im Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl. 94/10/0050, insbesondere keinen Grund zu Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe den ihr gemäß § 81 Abs. 15 dritter Satz NG 1990 obliegenden Nachweis, dass mit der Inangriffnahme des Vorhabens vor dem 1. März 1991 begonnen worden sei, nicht erbracht.
1.2. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1993 war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf Grundstück Nr. 449/1 KG E. gemäß § 5 lit. a Z. 1, 50 Abs. 6 und 56 Abs. 1 NG 1990 als dem Flächenwidmungsplan widersprechend abgewiesen worden.
1.3. Am 10. März 1994 hatte die Beschwerdeführerin neuerlich die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für das oben angeführte Objekt beantragt. Sie hatte die Auffassung vertreten, durch die Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes LGBl. Nr. 12/1994 sei eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
1.4. Diesen Antrag hatte die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde mit Bescheid vom 23. März 1995 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
1.5. Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, B 3/94, hatte der Verfassungsgerichtshof den zu 1.2. erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 1993 aufgehoben, nachdem er zuvor (mit Erkenntnis vom 26. September 1996, G 59/96) ausgesprochen hatte, dass § 50 Abs. 6 NG 1990 verfassungswidrig war.
1.6. Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 1997, Zl. 96/10/0213, hatte der Verwaltungsgerichtshof den zu 1.4. genannten Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1995 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das zu 1.5. genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1996 § 50 Abs. 6 NG 1990 nicht (mehr) anwenden durfte.
1.7. Hinzuweisen ist ferner auf den Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 1994, mit dem ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Baubewilligung für das oben mehrfach erwähnte Objekt wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan gemäß § 93 Abs. 3 der Burgenländischen Bauordnung (LGBl. Nr. 13/1970 idF der Novelle LGBl. Nr. 11/1994) abgewiesen worden war. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos; im Erkenntnis vom 29. April 1997, 97/05/0096, hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Grünflächenwidmung des in Rede stehenden Grundstückes und gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach das Gebäude nicht unter den Begriff der "geringfügigen Bauten" im Sinne des § 20 Abs. 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 18/1969 in der geltenden Fassung (RPG), fiele.
2.1. Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 14. Mai 1997 (Ersatzbescheid zu dem unter 1.2. erwähnten, vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid vom 27. Oktober 1993) wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung versagenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16. März 1993 mit der Maßgabe (neuerlich) ab, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:
"Gemäß §§ 5 lit. a Z. 1 und 56 Abs. 1 NG 1990 iVm §§ 20 Abs. 1, 4 und 5 RPG wird der Antrag (der Beschwerdeführerin) auf Erteilung der nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 449/1 KG E. als dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde E. widersprechend abgewiesen".
2.2. Begründend legte die belangte Behörde dazu nach Hinweisen auf die Rechtslage dar, sie habe die Beschwerdeführerin am 16. August 1993 zu Handen ihrer Rechtsvertreter gemäß § 81 Abs. 15 dritter Satz NG 1990 aufgefordert, Nachweise für die Bautätigkeit, die auf die Errichtung des gegenständlichen Objektes abzielten, zu erbringen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass das Verfahren ohne weiter Anhörung weiter geführt werde, falls der geforderte Nachweis nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung erbracht werde. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt. Die Gemeinden E. und K. hätten am 24. März 1992 und 30. Dezember 1991 erklärt, dass kein Ansuchen um Baubewilligung gestellt worden und über den Baubeginn des Kellers nichts bekannt sei. Aus all dem gehe hervor, dass der Nachweis der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten des NG 1990 nicht erbracht worden sei. Das Bauvorhaben sei daher gemäß § 5 lit. a Z. 1 iVm § 81 Abs. 15 NG 1990 bewilligungspflichtig. Zwar sei § 50 Abs. 6 1990 idF LGBl. Nr. 27/1991, worauf die erste Instanz die Abweisung des Ansuchens gegründet habe, mit der Novelle zum NG 1990 LGBl. Nr. 66/1996 aufgehoben worden. Die Behörde habe nunmehr gemäß § 20 Abs. 1 RPG zu prüfen, ob das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspreche; die Widmungskonformität eines Projektes sei im naturschutzbehördlichen Verfahren daher weiterhin zu beachten. Nach Hinweisen auf § 20 Abs. 1, 4 und 5 RPG legte die belangte Behörde weiters dar, das gegenständliche Grundstück sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen. Die Errichtung eines Wohnhauses im landwirtschaftlich genutzten Grünland wäre nur mit einer Ausnahmebewilligung möglich. Eine solche Ausnahmebewilligung könne für Wohnhäuser erteilt werden, die den familieneigenen Wohnbedürfnissen des Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienten und für diesen Betrieb erforderlich seien. Dies sei hier nicht der Fall, das Wohnhaus solle nach den Angaben in der Berufung zu Erholungszwecken errichtet werden. Die vorliegende Flächenwidmung schließe die Errichtung eines Wohnhauses zu Erholungszwecken aus. Dem Standpunkt der Berufung, dass Baulichkeiten im Grünland auch zu Zwecken der Erholung errichtet werden könnten, sei mangels Vorliegens einer Sonderwidmung nicht zu folgen.
2.3. Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides vom 14. Mai 1997 (Ersatzbescheid zu dem unter 1.4. erwähnten, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid vom 23. März 1995) wies die belangte Behörde den zu 1.3. genannten Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. März 1994 auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die mehrfach erwähnte Baulichkeit (neuerlich) wegen entschiedener Sache zurück.
2.4. Begründend vertrat die belangte Behörde dazu nach Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG die Auffassung, eine Änderung der Rechtslage liege nicht vor. § 20 Abs. 1 RPG verpflichte die Naturschutzbehörde nach wie vor, die Widmungskonformität einer beantragten Maßnahme zu überprüfen. Die Aufhebung des § 50 Abs. 6 NG 1990 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 66/1996 stelle daher keine maßgebende Änderung der Rechtslage dar, die zu einer neuen Sachentscheidung führen könnte. Auch darin, dass nach § 20 Abs. 4 RPG unter anderem geringfügige Bauten nicht unter die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 fielen, liege im vorliegenden Fall keine wesentliche Änderung der Rechtslage, weil es sich beim Vorhaben der Beschwerdeführerin nicht um einen geringfügigen Bau handle. Es handle sich um ein Wohnhaus mit Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer usw. mit einer verbauten Fläche von ca. 92 m2. Die die Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften hätten sich somit nicht geändert; es liege entschiedene Sache vor.
3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; die Beschwerdeführerin erachtet sich nach der ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes "im Recht auf Feststellung, dass für das zugrundeliegende Bauvorhaben eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes nicht erforderlich ist, aber auch im Recht auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung des Wohnhauses und zur Verwirklichung des Bauvorhabens, weiters im Recht auf Bauführung auf der Parzelle, auf sachliche Prüfung des Projektes und meritorische Erledigung des Antrages" verletzt.
4.1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 1998, Zl. A 21/98, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, im § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 20/1989 (RPG), die Wortfolge "sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften" aufzuheben, weil die betreffend die Regelungen des § 50 Abs. 6 NG 1990 und § 14 des Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37, ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1996, G 59/96, und vom 2. Oktober 1997, G 294/97, Bedenken dahin erzeugt hatten, dass auch § 20 Abs. 1 RPG aus denselben Gründen verfassungswidrig wäre, wie die zuvor genannten Vorschriften.
Diesem Antrag wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, G 32/98 u.a., im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, § 20 Abs. 1 RPG habe trotz ähnlicher Formulierung wie § 50 Abs. 6 NG 1990 einen essenziell anderen Inhalt. § 20 Abs. 1 RPG zufolge sei zwar eine der Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung etwa eines Bauvorhabens, dass dieses nicht dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Dieses Erfordernis sei aber lediglich ein solches, das zusätzlich zu den genuin naturschutzrechtlichen Voraussetzungen trete. § 20 Abs. 1 RPG erlaube - anders als § 50 Abs. 6 NG 1990 - eine verfassungskonforme Auslegung derart, dass die Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen habe, ob das von ihr zu entscheidende Projekt dem Flächenwidmungsplan widerspreche oder nicht. Sie sei daher an eine allenfalls von der (kommunalen) Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden; falls ein solcher Bescheid erst nach Abspruch der Naturschutzbehörde erlassen würde und im Widerspruch zur naturschutzbehördlichen Beurteilung stünde, bilde dies einen Wiederaufnahmsgrund. Damit werde gewährleistet, dass die zuständigen Behörden in den von ihnen zu entscheidenden Fragen jeweils das letzte Wort hätten. Gegen die Berücksichtigung von raumplanerischen Gesichtspunkten durch die Naturschutzbehörde bestünden jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5.1. Gemäß § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 idF LGBl. Nr. 12/1974 (RPG), hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der Burgenländischen Bauordnung sowie Bewilligungen nach sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Gemäß § 20 Abs. 4 RPG fallen Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, nicht unter die Beschränkung des Abs. 1. Dies gilt auch für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende, im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für geringfügige Bauten (z.B. Garten- und Gerätehütten, kleine Statuen), Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope).
5.2. Die Versagung der angestrebten Bewilligung (Spruchpunkt I) beruht tragend auf der Auffassung, das Vorhaben stehe im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan.
Dem hält die Beschwerde entgegen, die belangte Behörde setze sich bei der Auslegung von § 20 Abs. 1 RPG über jene - näher dargestellten - Überlegungen hinweg, die der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf § 50 Abs. 6 NG 1990 angestellt habe. Hätte das Gesetz den von der belangten Behörde unterstellten Inhalt, wäre es verfassungswidrig; ob das Projekt widmungskonform und für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sei, habe nämlich die Baubehörde - und nicht die Naturschutzbehörde - zu beurteilen und zu entscheiden.
5.3. Es genügt, die Beschwerde mit diesen Darlegungen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, G 32/98 (vgl. oben 4.1.), und dessen oben auszugsweise wiedergegebene Begründung zu verweisen. Danach hat die Naturschutzbehörde zu beurteilen, ob das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Die Verneinung dieser Frage stellt eine Voraussetzung für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung dar, die - verfassungsrechtlich zulässigerweise - gleichberechtigt zu den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen hinzutritt. Bereits die Nichterfüllung dieser (einen) Bewilligungsvoraussetzung hindert die Erteilung der Bewilligung (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0341). Der Vorwurf, die belangte Behörde habe § 20 Abs. 1 RPG einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen, trifft somit nicht zu.
5.4. Die Beschwerde macht weiters eine Aktenwidrigkeit der Feststellung, das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan als "Grünland - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen, geltend; sie trägt vor, die Widmung laute "Grünland - landwirtschaftlich genutzt - Kellerviertel". Nach Ausweis der Verwaltungsakten ist die Beschwerde damit im Recht; eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt darin allerdings nicht, weil die belangte Behörde auch auf der Grundlage der zuletzt angeführten Flächenwidmung nicht zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem oben unter 1.7. angeführten, die Frage der baubehördlichen Bewilligung des Vorhabens der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom 29. April 1997, das vom Ausweis des Grundstückes der Beschwerdeführerin im Flächenwidmungsplan mit "Grünland - landwirtschaftlich genutzt - Kellerviertel" ausgeht, dargelegt, dass in dem als "Grünland - Kellerviertel" bezeichneten Teil des Grünlandes (nur) solche bauliche Maßnahmen zulässig sind, die für die Erhaltung der Keller und des landwirtschaftlichen Kellerbetriebes erforderlich sind (Ver- und Entsorgung), sowie die Herstellung einer solchen inneren Ausstattung der Keller, die den ortsüblichen Ausschank von Kellereiprodukten ermöglicht. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde auf der Grundlage der Annahme, das Grundstück sei als "Grünland - landwirtschaftlich genutzt - Kellerviertel"gewidmet, zum Ergebnis hätte gelangen können, das unstrittig ein Wohnhaus darstellende Vorhaben stehe nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Auch mit der oben wiedergegebenen Verfahrensrüge wird somit kein relevanter Mangel der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
5.5. Die Beschwerde macht weiters geltend, die Flächenwidmung sei "verfassungswidrig". Die Beschwerdeführerin habe im Gemeinderat anlässlich eines Änderungsverfahrens eine Erinnerung zwecks Umwidmung des Grundstückes als Bauland vorgebracht, die der Gemeinderat abgelehnt habe. Bei Erstellung des vereinfachten Flächenwidmungsplanes im Jahre 1974 sei im unmittelbaren Nahbereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin ein Gebäude errichtet gewesen. Angesichts des Vorhandenseins eines Gebäudes und der objektiven Gegebenheiten hätte der Verordnungsgeber den gesamten Bereich, bei dem es sich nach dem Charakter um Bauland handle, auch als Bauland widmen müssen. Das Gebiet sei durch eine Straße erschlossen, es bestünden Strom- und Wasseranschluss, es würden Müllabfuhrbeiträge entrichtet und es sei für die Entsorgung der Abwässer vorgesorgt.
Mit diesen Darlegungen ist die Beschwerdeführerin auf die Entscheidungsgründe des zu 1.1. erwähnten Erkenntnisses vom 16. Dezember 1996 und des zu 1.7. erwähnten Erkenntnisses vom 29. April 1997 zu verweisen. Entsprechende Darlegungen in den dort zugrundeliegenden Beschwerden hatten den Verwaltungsgerichtshof aus näher dargelegten Gründen nicht zu Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes veranlasst.
5.6. Die Beschwerdeführerin macht als Verfahrensmangel weiters geltend, sie habe die Einvernahme der Bürgermeister der Gemeinden K. und E. und ihres Ehegatten "zum Nachweis des Zeitpunktes der Inangriffnahme des Projektes" beantragt. Die Behörde habe es unterlassen, diese Beweise aufzunehmen. Bei Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens hätte die Behörde feststellen müssen, dass "das verfahrensgegenständliche Projekt tatsächlich bereits vor dem 1. März 1991 in Angriff genommen wurde; zumindest hinsichtlich jener Bauten, die bereits vor dem 1. März 1991 errichtet wurden, hätte die belangte Behörde jenen Bauzustand klären müssen, der am 1. März 1991 gegeben war und insoweit aussprechen müssen, dass eine naturschutzbehördliche Bewilligung für die konkret zu bezeichnenden Bauten und das konkret zu bezeichnende (Teil-)Projekt nicht erforderlich ist, die (das) bereits am 1. März 1991 verwirklicht war (waren)".
Es kann auf sich beruhen, ob die Beschwerde mit diesen teils widersprüchlichen, teils unbestimmten Behauptungen ihrer Verpflichtung entsprochen hat, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels aufzuzeigen und darzulegen, zu welchen konkreten, zur Herbeiführung eines anderen Ergebnisses geeigneten Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte gelangen können. Die belangte Behörde hatte die Beschwerdeführerin nach Einlangen von jeweils vom Bürgermeister gezeichneten Stellungnahmen der Gemeinden K und E, denen kein Hinweis auf Bauführungen vor dem 1. März 1991 zu entnehmen war, zur "Erbringung von Nachweisen für Bautätigkeiten vor dem 1. März 1991, die auf die Errichtung des gegenständlichen Objektes abzielen, wie z. B. Baustoffrechnungen, Planunterlagen, einer baubehördlichen Bewilligung etc. ersucht". Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert. Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 16. Dezember 1996, Zl. 94/10/0050 (vgl. 1.1.), die Auffassung vertreten, der belangten Behörde könne nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin den nach dem Gesetz von ihr zu erbringenden Nachweis für die Richtigkeit der besagten Behauptung nicht erbracht und demnach die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 81 Abs. 15 NG 1990 verneint habe. Die vorliegende Beschwerde zeigt nichts auf, was zu einem Abgehen von dieser Beurteilung Anlass gäbe.
Im Zusammenhang mit Spruchpunkt I (Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung) zeigt sie somit keine Rechtswidrigkeit auf.
6.1. Im Zusammenhang mit Spruchpunkt II (Zurückweisung des neuerlichen Antrages der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache) macht die Beschwerde geltend, dieser Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Ansuchen vom 8. März 1994 "weit über den Umfang der Erstantragstellung" hinausgehe. Jenes habe sich "auf jene zur Projektsverwirklichung dienlichen Vorhaben, die im Jahre 1991 gesetzt wurden, beschränkt", der zweite Antrag hingegen "auf sämtliche auf der Parzelle errichtete oder noch zu errichtende Gebäude und Bauten".
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden; dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzes I2, § 68 AVG, E 92 referierte Rechtsprechung).
Aus dem Wortlaut des Antrages der Beschwerdeführerin vom 8. März 1994 ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht keinerlei Änderung des Verfahrensgegenstandes im Verhältnis zum bereits vorliegenden Antrag; vielmehr begründete die Beschwerdeführerin ihre weitere Antragstellung mit einer Änderung der Rechtslage. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich aus beigefügten, bei der Bestimmung des Verfahrensgegenstandes heranzuziehenden Unterlagen eine relevante Änderung im Tatsächlichen ergebe. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich der der weiteren Antragstellung zugrundeliegende Plan nur durch geringfügige Änderungen bei Größe und Standort des Wohnhauses unterscheide.
Selbst den Darlegungen der Beschwerde kann nicht entnommen werden, dass die behaupteten - nicht näher bezeichneten - Änderungen gegenüber dem "ersten" Antrag eine Änderung des Vorhabens dargestellt hätten, die ein von der ursprünglichen Erledigung abweichendes Ergebnis ermöglicht hätte. Die Entscheidung hing allein von der Frage eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan ab; auch die Beschwerde behauptet keinen Sachverhalt, auf dessen Grundlage angenommen werden könnte, die behaupteten Änderungen des Vorhabens hätten den Widerspruch zum Flächenwidmungsplan beseitigt.
6.2. Unter Hinweis auf § 20 Abs. 4 RPG idF LGBl. Nr. 12/1994 macht die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer maßgebenden Änderung der Rechtslage geltend, nach der Neuregelung seien auch geringfügige Bauten nicht als im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend anzusehen. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin hätten sich bereits am 1. März 1991 zulässigerweise errichtete Gebäude befunden; die beantragten "Zubauten" seien einzeln und insgesamt als geringfügig anzusehen.
Die Darlegungen der Beschwerde, auf dem Grundstück hätten sich bereits am 1. März 1991 zulässigerweise errichtete Gebäude befunden, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Sie sind aber auch aus folgenden Gründen nicht zielführend:
Der Verwaltungsgerichtshof hat es im Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/10/0318, als rechtmäßig angesehen, dass die belangte Behörde in Ansehung der höchstzulässigen Größe "geringfügiger Bauten" auf die im Allgemeinen bestehenden Ausmaße von Garten- und Gerätehütten abstellte und daraus ein Höchstausmaß von 6 m2 ableitete. Er hat im genannten Erkenntnis ferner dargelegt, dass das Merkmal der "Geringfügigkeit" dem Bau als solchen zukommen müsse; ob er auf einem bebauten oder unbebauten Grundstück errichtet werden soll ist demnach ebenso ohne Belang wie der Umstand, ob es sich um einen Zubau oder um ein Einzelobjekt handelt.
Es ist der Beschwerde somit auch in ihrer Auffassung nicht zu folgen, dass die Änderung des § 20 Abs. 4 RPG durch LGBl. Nr. 12/1994 eine im vorliegenden Fall relevante Änderung der Rechtslage darstelle.
6.3. Beim Antrag vom 8. März 1994 handelt es sich somit im Verhältnis zum verfahrenseinleitenden Antrag infolge tatsächlicher und rechtlicher Identität nicht um einen "neuen" Antrag.
6.4. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides entspricht allerdings aus einem von der Beschwerde gar nicht aufgegriffenen Grund nicht dem Gesetz.
Nach der Aufhebung der Bescheide vom 27. Oktober 1993 und 10. März 1994 (vgl. 1.2. und 1.3.) waren die in den Schriftsätzen vom 31. August 1992 und 10. März 1994 enthaltenen Begehren wiederum unerledigt. Beim Antrag vom 10. März 1994 handelte es sich, wie bereits oben (vgl. 6.1.) dargelegt wurde, um einen in den wesentlichen Punkten mit dem ursprünglichen Antrag vom 31. August 1992 auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung identen Antrag. Somit lag im relevanten Zeitpunkt nur ein Antrag vor, über den auch nur eine Entscheidung ergehen konnte. Dem zurückweisenden Bescheid fehlt somit eine Grundlage in Form eines gesonderten Antrages, über den abgesondert von der Entscheidung über die beantragte Bewilligung hätte entschieden werden können.
Das Vorgehen der belangten Behörde führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil die Beschwerdeführerin dadurch nicht in Rechten verletzt wurde. Ein einen Antrag zu Unrecht zurückweisender Bescheid würde die Partei im Recht auf Sachentscheidung verletzen. Eine Verletzung in diesem Recht ist mit dem vorliegenden Bescheid aber nicht verbunden, weil (zum einen) die Sachentscheidung über den den Verfahrensgegenstand bildenden Antrag der Beschwerdeführerin (gleichzeitig mit der Zurückweisung) erging und - zum anderen - ein selbständiger Antrag, der bei dieser Sachlage Gegenstand einer Zurückweisung hätte sein können, im Hinblick auf die inhaltliche Identität mit dem "ersten" Antrag gar nicht vorlag. Bei dieser Sachlage ging der Zurückweisungsbescheid (Spruchpunkt II) "ins Leere".
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Mai 2000
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache VwRallg7 geringfügige Bauten GeringfügigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100315.X00Im RIS seit
20.11.2000