TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/30 96/05/0174

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Veröffentlicht am 30.05.2000
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Index

L85002 Straßen Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art140;
LStG Krnt 1991 §24;
LStG Krnt 1991 §47 Abs3;
StVO 1960 §2 Abs1 Z15;
StVO 1960 §53 Z17a;
StVO 1960 §53 Z17b;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Ing. Robert Guzelj und der Dagmar Guzelj in Klagenfurt-Wölfnitz, beide vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer und Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. Mai 1996, Zl. 3-Gem-146/19/2/96, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Kärntner Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte bücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. 853/2, KG Großbuch, mit der Adresse Klagenfurt, Polantalweg 13. Mit Eingabe vom 25. Februar 1983 haben die Beschwerdeführer ein Bauansuchen für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage und Einfriedung eingebracht. Entsprechend der Baubeschreibung war die Gartenzaunkonstruktion als Maschendrahtgeflecht, 120 cm hoch, mit feuerverzinkten Winkeleisenstützen und Einzelfundamenten projektiert. Mit Bescheid vom 26. Mai 1983 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Landeshauptstadt den Beschwerdeführern eine Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage; unter Punkt 5 der Auflagen wurde vorgeschrieben, dass um die Baubewilligung für die Einfriedung gesondert anzusuchen sei. In der Folge brachten die Beschwerdeführer einen Einreichplan samt Baubeschreibung des Architekten D.I. Gerhard J. betreffend die Einfriedung ein, wobei straßenseitig eine Stabilgitterkonstruktion vorgesehen ist, die durch ein Schiebetor, einen Gehflügel und ein zweiteiliges Einfahrtstor unterbrochen ist. Auf diesen Einreichunterlagen ist eine Stampiglie des Bürgermeisters vom 6. Juli 1983 mit dem Vermerk "Wird im Sinne des Bescheides vom" (es folgt ein unleserliches Datum) "baupolizeilich genehmigt" angebracht.

Während das Haus mit der Garage infolge der erteilten Baubewilligung errichtet wurde, wurde die straßenseitige Einfriedung bis zum Beginn des Jahres 1994 nicht errichtet. Dem Aktenvermerk eines Vertreters der Feuerwehr vom 11. April 1994 zufolge wurde an diesem Tag vor dem Haus Polantalweg 13 ein Zaunpfeiler errichtet, der 30 cm in die Fahrbahn ragte, die unterhalb des Pfeilers ausgefahren sei. Das Asphaltband werde durch den Pfeiler nicht überragt. Einer Bilddokumentation zufolge wurde sowohl ein nordwestlicher Pfeiler als auch ein nordöstlicher Pfeiler jeweils straßenseitig errichtet. Hinsichtlich des nordwestlichen Pfeilers wurde ein gesondertes Verfahren durchgeführt, das nicht beschwerdegegenständlich ist.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 25. September 1995 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 47 Abs. 3 des Kärntner Straßengesetzes aufgetragen, die konsenslos auf ihrer Liegenschaft in Klagenfurt-Wölfnitz, Polantalweg 13, errichtete Zaunsäule samt Sockel innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, die Einfriedung sei bewilligt. Auf Grund der Auflage im Punkt 5 des Baubewilligungsbescheides vom 26. Mai 1983 hätten die Beschwerdeführer gesondert um Bewilligung der Einfriedung angesucht, diese Bewilligung sei mittels Stampiglie durch den Bürgermeister auch erteilt worden. Das gegenständliche Bauvorhaben sei überdies im Ortsgebiet ausgeführt worden, sodass keine Entfernung von 4 m vom Straßenrand einzuhalten sei. Im Übrigen sei nicht die gänzliche Entfernung der Einfriedung vorzuschreiben. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1995 hat der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid insofern Folge gegeben, als gemäß § 47 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Kärntner Straßengesetzes 1991 die Beschwerdeführer verpflichtet wurden, innerhalb einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides die gänzliche Entfernung der auf diesem Grundstück an der Nordostecke innerhalb des 4 m Grenzbereiches zum Straßenrand des öffentlichen Polantalweges errichteten Einfriedungsteile (Einfriedungsecksäule samt anschließendem Einfriedungssockel) vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Berufungsvorbringen sei insoweit beizupflichten, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nicht ausreichend determiniert gewesen sei. Eine Baubewilligung für die straßenseitige Einfriedung sei nicht erteilt worden und für das Zulassen von Abstandsunterschreitungen nach § 47 Abs. 3 des Kärntner Straßengesetzes sei eine Zuständigkeit der Straßenbehörde und nicht der Baubehörde gegeben. Es sei festzustellen, dass eine straßenbehördliche (Ausnahme-) Bewilligung gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit. nicht vorliege. Das Kärntner Straßengesetz enthalte keine Legaldefinition des Begriffes "Ortsgebiet", da aber § 24 erster Satz des Kärntner Straßengesetzes im Zusammenhang mit dem Begriff "Ortsgebiet" ausdrücklich auf die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, verweise, bestünden keine Bedenken, den Begriff "Ortsgebiet" des Kärntner Straßengesetzes entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 15 StVO auszulegen. Demnach sei unter "Ortsgebiet" das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen. Die Beschwerdeführer behaupteten selbst nicht, dass der gegenständliche Bereich innerhalb solcher Hinweiszeichen liege.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer so bezeichneten Gegenschrift auf die Ausführungen im angefochtene Bescheid verwiesen.

Die mitbeteiligte Landeshauptstadt hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob durch die Anbringung einer Stampiglie durch den Bürgermeister auf den nachgereichten Einreichplänen für die Einfriedung eine Baubewilligung erteilt wurde, weil gemäß § 16 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1969 die Baubewilligung erloschen ist, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist. Da die Beschwerdeführer nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung der straßenseitigen Einfriedung begonnen haben, ist, selbst wenn ihnen eine Baubewilligung dafür erteilt worden wäre, diese jedenfalls erloschen.

Verlängerungsansuchen liegen nicht im Akt ein, dass sie solche je eingebracht hätten, haben auch die Beschwerdeführer nicht behauptet; im Übrigen kommt es in Bezug auf § 47 des Kärntner Straßengesetzes 1991 nicht darauf an, da eine baupolizeiliche Genehmigung vorliegt.

Die Bestimmung des § 47 des Kärntner Straßengesetzes 1991

lautet wie folgt:

"§ 47

Aufführung von Bauten und sonstigen Anlagen

(1) In Ortsgebieten darf bei Bauführung die Baulinie und bei der Herstellung von Einfriedungen der Straßenrand nicht überschritten werden.

(2) Außerhalb der Ortsgebiete dürfen bei Landes-, Bezirks- und Eisenbahnzufahrtsstraßen innerhalb einer Entfernung von 15 m vom Straßenrand baubewilligungspflichtige Vorhaben gemäß § 4 lit. a und b der Kärntner Bauordnung und sonstige Anlagen jeder Art wie Anschüttungen, Düngerstätten, Düngergruben, Einfriedungen, private Parkplätze oder Leitungen weder errichtet noch geändert werden. Die Straßenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen zu bewilligen, soweit durch diese Ausnahmen Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlage und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt werden.

(3) Bei Bauführungen und Anlagen der im Abs. 2 angeführten Art an anderen öffentlichen Straßen außerhalb der Ortsgebiete ist eine Entfernung von mindestens 4 m vom Straßenrand (Abs. 5) einzuhalten. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Straßenbehörde eine geringere Entfernung zulassen, wobei Entfernungen von 2 m bei Gebäuden und von 1 m bei Einfriedungen nicht unterschritten werden dürfen.

(4) Bei Errichtung von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen, die Zwecken dienen, die mit einem regelmäßigen Parken oder sonst häufigen Anhalten von Fahrzeugen verbunden sind (gast- und schankgewerbliche Betriebe, Schmieden, Wagnereibetriebe, Kraftfahrzeugwerkstätten, Tankstellen usw.), oder an besonders verkehrsgefährdeten Straßenstellen kann die Straßenverwaltung zur Hintanhaltung ungünstiger Rückwirkungen auf die Abwicklung des Verkehrs eine über das im Abs. 2 oder 3 genannte Ausmaß hinausgehende Entfernung fordern.

(5) Unter Straßenrand im Sinne dieses Gesetzes ist der äußere Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen der Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen die obere Einschnittslinie, in Ermangelung von Gräben und Böschungen die äußere Begrenzungslinie des Straßenbankettes, des Gehsteiges oder Gehweges zu verstehen.

(6) Werden baubewilligungspflichtige Vorhaben oder sonstige Anlagen im Sinne des Abs. 2 entgegen den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 errichtet, so hat in den Fällen des Abs. 2 die Landesregierung, in den Fällen des Abs. 3 der Bürgermeister die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Grundeigentümer zu verfügen."

Der erste Satz des § 24 leg. cit. lautet wie folgt:

"Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Landes- und Bezirksstraßen in Ortsgebieten (§ 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960, BGBl. Nr. 159) werden nur in dem Umfang, wie sie in den anstoßenden, außerhalb des Ortsgebietes liegenden Straßenstrecken notwendig sind, bei Landesstraßen vom Land und bei Bezirksstraßen von den zu deren Erhaltung Verpflichteten getragen."

Da das Kärntner Straßengesetz 1991 somit hinsichtlich der Definition des Begriffes "Ortsgebiet" auf § 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960, BGBl. Nr. 159, verweist, ist die dargelegte Definition für den Begriff des Ortsgebietes nach dem Kärntner Straßengesetz maßgeblich. Da es sich um keine dynamische Verweisung handelt, ist die Bezugnahme auf ein Bundesgesetz auch nicht bedenklich. Nach § 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960 in der Stammfassung ist das Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Richtzeichen "Ortstafel" (§ 53 Z. 17a) und "Ortsende" (§ 53 Z. 17b). Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass die Liegenschaft Polantalweg 13 an einen Straßenabschnitt grenzt, der innerhalb des durch die genannten Tafeln beschilderten Straßennetzes liegt.

Es ist unbestritten, dass die gegenständliche Einfriedungsecksäule samt dem anschließenden Einfriedungssockel weniger als 4 m vom Straßenrand des öffentlichen Polantalweges entfernt errichtet wurde. Im vorgelegten Verwaltungsakt liegt keine Ausnahmebewilligung der Straßenbehörde ein, dass ihnen eine solche erteilt worden sei, haben auch die Beschwerdeführer nicht behauptet.

Da es sich bei der Ecksäule samt anschließendem Podest um einen Teil einer Einfriedung handelt, liegt ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 47 Abs. 2 des Straßengesetzes vor.

Da die erforderliche Ausnahmebewilligung nicht erteilt worden war, hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Recht die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gegenüber den Beschwerdeführern als Grundeigentümern verfügt.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht in ihrer so genannten Gegenschrift nur auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen hat, war kein Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift zuzusprechen (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf Seite 690 Mitte zu § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG zitierte hg. Judikatur).

Wien, am 30. Mai 2000

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ortsgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050174.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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