TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/15 L502 2102648-2

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Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

L502 2102648-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch den Verein Deserteurs- und Flüchtlingsberatung 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise nach Österreich am 23.07.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Am gleichen Tag wurde dazu an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Erstbefragung des BF durchgeführt.

In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und dem BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Am 05.12.2014 wurde der BF beim BFA zum seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der BF u.a. verschiedene Identitätsnachweise vor.

2. Dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 02.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde ihm nicht zuerkannt. Unter einem wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Israel, palästinensische Autonomiegebiete, zulässig ist. Zugleich wurde gemäß § 55 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise des BF festgesetzt (Spruchpunkt III).

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 06.02.2015.

3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.02.2015 wurde dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde vom BF mit Unterstützung seines Rechtsberaters innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.

4. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 09.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der zur Entscheidung berufenen Abteilung des Gerichtes zugewiesen.

Im Gefolge verschiedener Ermittlungen zum gg. Sachverhalt führte das BVwG am 11.08.2016 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit sowie der eines bevollmächtigten Vertreters durch.

5. Im Gefolge weiterer Sachverhaltsermittlungen wies das BVwG die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 24.01.2017, GZ. XXXX , mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt I. des Bescheides zu lauten hatte:

"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AsylG abgewiesen";

und der Spruchpunkt III. 1.Satz zu lauten hatte:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG nicht erteilt".

Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Diese Entscheidung erwuchs mit der Zustellung an das BFA am 27.01.2017 sowie an den BF am 13.02.2017 in Rechtskraft.

6. Eine gegen die Entscheidung des BVwG vom Verfahrenshelfer des BF an den VwGH erhobene a.o. Revision wurde von diesem mit Beschluss vom 30.08.2017, XXXX , zurückgewiesen.

7. Einer gegen die Entscheidung des BVwG vom Verfahrenshelfer des BF an den VfGH erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 03.07.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Am 16.10.2017 stellte der BF an der Erstaufnahmestelle Ost des BFA den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Am gleichen Tag fand dort die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.10.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 02.11.2017 wurde der BF beim BFA, EAST-Ost, im Beisein eines Rechtsberaters sowie einer gewillkürten Vertreterin niederschriftlich zu seinen Antragsgründen einvernommen. Im Zuge dessen wurden ihm länderkundliche Informationen der Behörde zur Lage im Herkunftsstaat ausgefolgt und ihm eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme dazu eingeräumt.

Am 14.11.2017 wurde der BF an der EAST-Ost des BFA einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, die gutachterliche Stellungnahme der untersuchenden Ärztin vom 17.11.2017 zum Ergebnis der Untersuchung wurde am 19.11.2017 an das BFA übermittelt. Am 21.11.2017 wurde dem BF diese Stellungnahme zum Parteigehör übermittelt und eine Frist von drei Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt. Am 23.11.2017 beantragte die Vertretung des BF eine Fristerstreckung um zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme bzw. Einholung eines Gutachtens.

9. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 27.11.2017 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Israel/palästinensische Gebiete gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Der Bescheid des BFA vom 27.11.2017 wurde dem BF am gleichen Tag persönlich zugestellt.

10. Mit Schriftsatz vom 27.12.2017 erhob der BF durch seine gewillkürte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Unter einem wurde der Antrag gestellt der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

11. Die Beschwerdevorlage langte am 08.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen, wo sie am 09.01.2017 einlangte.

Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Die Identität des BF steht fest. Er ist staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und stammt aus XXXX im palästinensischen Autonomiegebiet des sogen. Gaza-Streifens. Er ist seit 2006 mit einer Angehörigen der palästinensischen Volksgruppe verheiratet, die ebenso in XXXX geboren wurde. Der Ehe entstammen vier Kinder, die in den Jahren 2007, 2008, 2011 und 2013 geboren wurden.

Der BF und seine Gattin sind bei der UNRWA in XXXX registriert, die Gattin als staatenloser palästinensischer Flüchtling im Sinne des Mandats der UNRWA ("Registration Status Refugee/RR"), der BF selbst hat den Status "Registration Status Non-Refugee-Husband/NH", er gilt insoweit nicht als "Flüchtling" iSd UNRWA-Mandats, kann jedoch ebenso wie schon vor der Ausreise die Unterstützung der UNRWA in Anspruch nehmen. Die gemeinsamen Kinder sind demgegenüber nicht bei der UNRWA in XXXX registriert. Die Gattin des BF bezog für sich und die Kinder Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung in Gaza in Form von Lebensmittelrationen. Gattin und Kinder des BF bewohnen in XXXX eine Mietwohnung. Der BF und seine Angehörigen sind auch im Bevölkerungsregister der israelischen Behörden für palästinensische Einwohner des Gaza-Streifens registriert.

Die Eltern sowie zwei Brüder und drei Schwestern des BF einschließlich deren Angehörigen bewohnen zwei der Herkunftsfamilie des BF gehörige Häuser in XXXX . Der Vater des BF bezieht eine Pension, ein Bruder ist Angestellter des örtlichen Elektrizitätswerks, der zweite Bruder verrichtet Gelegenheitsarbeiten. Die Verwandten des BF beziehen Unterstützungsleistungen der UNRWA-Vertretung in Gaza in Form von Lebensmittelrationen.

Der BF verließ, gemeinsam mit einem Bekannten aus XXXX , ca. im Mai 2014 auf nicht genau feststellbare Weise das palästinensische Autonomiegebiet des sogen. Gaza-Streifens nach Ägypten, reiste von dort auf dem Luftweg in die Türkei und gelangte anschließend auf dem Landweg auf illegale Weise auf österr. Bundesgebiet, wo er, ebenso wie sein Begleiter, am 23.07.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF verließ auch nach rechtskräftiger Abweisung dieses Erstantrags in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise das österr. Bundesgebiet nicht und hält sich bis dato hierorts auf.

Er bezieht weiterhin Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er leidet an subjektiv wahrgenommenen Schlafstörungen bzw. an ärztlich festgestellten psychischen Beschwerden in Form einer Anpassungsstörung sowie einer depressiven Episode, die aus ärztlicher Sicht keine unmittelbaren medizinischen Maßnahmen erfordern, auch der BF selbst konsumiert nicht regelmäßig Medikamente.

1.3. Zur aktuellen Lage in der Herkunftsregion des BF werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang sowie die Beschlüsse des VwGH im Revisionsverfahren und des VfGH im hg. Beschwerdeverfahren und durch amtswegige Einholung von Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Grundversorgungsbetreuungsinformationssystem den BF betreffend.

2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig dar.

Insbesondere steht fest, dass der erste Antrag des BF vom 23.07.2014 mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und unter einem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und diese Entscheidung mit der Zustellung an das BFA am 27.01.2017 sowie an den BF am 13.02.2017 in Rechtskraft erwuchs, der BF am 16.10.2017 an der Erstaufnahmestelle Ost des BFA den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, dieser Folgeantrag mit Bescheid des BFA vom 27.11.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und der BF mit Schriftsatz vom 27.12.2017 gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhob. Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergab sich im Einzelnen aus dem Umstand, dass das Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist zwar kalendarisch auf den 25.12.2017 fiel, in Ansehung des § 33 Abs. 2 AVG jedoch der letzte Tag der Beschwerdefrist im Gefolge der beiden vorhergehenden gesetzlichen Feiertage der 27.12.2017 war.

2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im vorhergehenden Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beischaffung von Informationen aus den og. Datenbanken den BF betreffend durch das BVwG und stellen sich insoweit als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2014 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.01.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

2.2. Im Rahmen des ersten Verfahrensgangs stützte der BF sein Schutzbegehren im Wesentlichen auf seine Angst vor der Hamas, die ihm zum einen unterstellt habe für den Geheimdienst der Fatah gearbeitet und zum anderen mit israelischen Behörden oder Militärs kollaboriert zu haben. Er sei von der Hamas auch festgenommen, gefoltert und nach einer Intervention freigelassen worden. Als Beweis dafür legte er ein Schreiben der "Staatsanwaltschaft XXXX " aus 2014 vor.

2.3. Das BVwG führte im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung im ersten Verfahrensgang wie folgt aus:

"Aus den Erhebungen des BVwG im gg. Verfahren war zu gewinnen und der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Gattin des BF als palästinensischer Flüchtling nach dem Statut der UNRWA und der BF selbst als deren Ehegatte bei dieser registriert und zum Bezug der Leistungen der UNRWA berechtigt sind. Daraus sowie aus der Darstellung des BF vor dem BVwG, dass aktuell nicht nur seine Gattin und seine mj. Kinder, sondern auch seine übrigen Verwandten – in Übereinstimmung mit den länderkundlichen Feststellungen des Gerichtes zur allgemeinen Lage im Gaza-Streifen – Unterstützungen der UNRWA erhalten, war zu folgern, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion ebenso den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen kann.

Damit steht für das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt. Er ist daher a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [ ] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u. a., Rz 61).

Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" oder der Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA aus anderweitigen, nicht seinem Einfluss unterliegenden Umständen heraus, die durch Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes diese Voraussetzungen in Form der Feststellung von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" jedoch nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hatte zur Begründung seines Schutzbegehrens behauptet, er sei zum Verlassen seiner Herkunftsregion und somit des Schutzbereichs der UNRWA gezwungen gewesen, weil er dort aus von ihm behaupteten Gründen durch Dritte mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre, die seinen weiteren Aufenthalt unmöglich gemacht hätten, betroffen und pro futuro bedroht gewesen seien. Aus vom BVwG in seiner Beweiswürdigung näher dargestellten Gründen war diesem Vorbringen jedoch mangels glaubhafter Angaben dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen.

Anderweitige außerhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die UNRWA in Gaza ihre Aktivitäten als solche eingestellt hätte.

Zwar war den herangezogenen länderkundlichen Informationen auch zu entnehmen, dass eine Einreise in den sogen. Gaza-Streifen über Israel oder Ägypten Beschränkungen bzw. Auflagen durch die Behörden dieser Länder unterliegt, nicht jedoch, dass eine Einreise für den BF grundsätzlich unmöglich wäre, nicht zuletzt da dieser zum einen im Bevölkerungsregister für palästinensische Bewohner der Autonomiegebiete registriert ist und zum anderen über einen Personalausweis der palästinensischen Autonomiebehörde wie auch einen Reisepass derselben, auch wenn er diesen in der Heimat zurückgelassen hat, verfügt. Erforderlichenfalls sollte dem BF auch eine Neuausstellung eines solchen Reisedokumentes durch die zuständige Behörde möglich sein, zumal er über die notwendigen Voraussetzungen dafür in Form seiner Registrierung vor Ort sowie eines Identitätsnachweises verfügt.

Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit bei einer Ausreise in die Herkunftsregion den Beistand der UNRWA (wieder) in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.

Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde des BF gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides in Anwendung von § 6 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 AsylG abzuweisen."

2.4. Im Rahmen der Erstbefragung vom 16.10.2017 und der Einvernahme vom 02.11.2017 im gg. Folgeverfahren gab der BF zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt an, dass seine Angaben zu seinen Ausreisegründen im ersten Verfahrensgang "nicht der Wahrheit entsprachen", vielmehr sei er vor der Ausreise zum einen von Angehörigen einer namentlich genannten islamistischen Organisation zur Kollaboration gezwungen worden und aus Angst vor den Folgen einer Weigerung zwei Tage später geflüchtet, zum anderen habe er bei einem Bauprojekt eines Bekannten bzw. Verwandten mitgearbeitet, in diesem Gebäude sei es zu einem Einbruchsdiebstahl gekommen, er sei vorerst selbst verdächtigt worden, habe jedoch den Täter später entdeckt und der Polizei angezeigt, weshalb er in der Folge von dessen Söhnen gesucht und mit dem Tod bedroht wurde bzw. bei einer Rückkehr bedroht werde.

Dieses Vorbringen war einer Überprüfung auf seine Geeignetheit zur Geltendmachung neuer, für eine allfällige inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde relevanter Antragsgründe zu unterziehen.

2.5.1. Soweit der BF im gg. Folgeverfahren nun erstmals behauptete, er sei schon vor seiner Ausreise zum einen von Angehörigen einer islamistischen Organisation und zum anderen von genannten dritten Personen bedroht worden bzw. würde er von diesen bei einer Rückkehr neuerlich bedroht sein, stand diesem behaupteten Sachverhalt – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit desselben - schon das Prozesshindernis der entschiedenen Sache insofern entgegen, als sich der BF damit auf ein schon vor der ersten Antragstellung bzw. im ersten Verfahrensgang vorliegendes und ihm nicht zuletzt auch im Lichte seiner Anmerkung, er habe dieses damals "aus Angst" noch nicht vorgetragen, auch theoretisch bekannt gewesenes Geschehen bezog.

Im Übrigen vermochte er mit der – daher als bloße Schutzbehauptung zu qualifizierenden - Anmerkung, dass er diesen Sachverhalt "aus Angst" nicht im ersten Verfahrensgang dargelegt habe, nicht schlüssig darzulegen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, diesen Sachverhalt bereits im ersten Verfahrensgang vorzutragen, gibt ein solches Verfahren doch schon dem Grunde nach einem Asylwerber die Möglichkeit seine Furcht vor etwaiger Verfolgung im Herkunftsstaat im nunmehrigen Aufnahmeland frei von Zwang und Angst zu erklären und war der BF insoweit auch in der Lage gewesen die sonstigen von ihm behaupteten Antragsgründe schon im ersten Verfahrensgang ausführlich darzulegen.

2.5.2. Darüber hinaus kam die belangte Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichtes auf schlüssige Weise zum Ergebnis, dass dem nunmehr behaupteten Verfolgungsszenario auch der für eine allfällige inhaltliche Prüfung erforderliche glaubhafte Kern fehlte, an den allenfalls eine Schutzgewährung anknüpfen hätte können, hatte der BF doch im ersten Verfahrensgang ein umfangreiches, jedoch gänzlich anderslautendes Vorbringen zu seinen Ausreisegründen erstattet, das er nun im Zuge der Folgeantragstellung als erfunden bzw. nicht der Wahrheit entsprechend qualifizierte, weshalb nicht erhellte, dass angesichts dessen demgegenüber gerade sein nunmehriges Vorbringen der Wahrheit entsprechen sollte, gründete sich dieses neue Vorbringen doch auch nur auf bloße Behauptungen und blieb ohne dazu gehörige Beweismittel.

2.5.3. Zu einer allfälligen relevanten Änderung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF fand sich weder in seinem erstinstanzlichen Vortrag ein maßgebliches Vorbringen noch war in den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde oder in der Beschwerde ein substantiierter Hinweis auf eine von Amts wegen wahrzunehmende Lageänderung enthalten oder sonst gerichtsbekannt.

Soweit in der Beschwerde das Fehlen von Feststellungen zur vom BF erwähnten islamistischen Organisation bemängelt wurde, kam diesem Einwand schon deshalb keine Relevanz zu, weil dem Vorbringen des BF, das sich auf diese Organisation bezog, schon per se ein glaubhafter Kern fehlte. Zum anderen stellte, im Gegensatz zur in der Beschwerde vertretenen Ansicht, das Faktum der bloßen Existenz einer solchen Organisation noch keinen Beweis für die vom BF behauptete Bedrohung ausgehend von dieser dar.

Auch der Einwand eingeschränkter Einreisemöglichkeiten in die Herkunftsregion des BF ging insofern ins Leere, als darauf schon im Erkenntnis des BVwG im ersten Verfahrensgang eingegangen worden war, auch das BFA im bekämpften Bescheid im gg. Verfahrensgang Bezug genommen hat und sich dazu in der Beschwerde keine maßgeblich anderslautenden Darstellungen fanden.

Sinngemäß galt dies auch für die allgemeine Lage in der Herkunftsregion, wobei in diesem Zusammenhang noch auf die persönliche Darstellung des BF vor dem BFA zu verweisen ist, der zufolge seine Angehörigen ebendort weiterhin einem im Wesentlichen unbeeinträchtigten Lebenswandel nachgehen.

Insofern in der Beschwerde eine zu kurze erstinstanzliche Stellungnahmefrist zu den ärztlichen Feststellungen seine aktuelle gesundheitliche Verfassung betreffend moniert wurde, kam diesem Einwand letztlich deshalb keine Relevanz zu, als sich weder in der erst vier Wochen nach der Bescheiderlassung verfassten Beschwerde ein gegenüber diesen ärztlichen Feststellungen anderslautendes Vorbringen fand noch trotz dieses langen Zeitraums ein Beweismittel vorgelegt wurde, das zu einer anderen Einschätzung des Gesundheitszustands des BF gelangen hätte lassen.

3. In Anbetracht dessen kam dem Vorbringen des BF im gg. Verfahren vor der belangten Behörde keine Eignung im Hinblick darauf zu, dass eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Schutzbegehrens gebildet haben, angezeigt gewesen wäre, zumal an das nunmehrige Vorbringen des BF jedenfalls keine positive Entscheidungsprognose anschließen konnte.

Damit lag im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie jener des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Verfahren das Prozesshindernis der res iudicata vor und hat das Bundesamt das neuerliche Schutzbegehren des BF zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

4. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

5. Auch im Hinblick auf sein aktuelles Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hat der BF im gg. Verfahrensgang keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen bzw. Neuerungen zu seinen Gunsten gegenüber den abschließenden Feststellungen im ersten Verfahrensgang vorgebracht.

6.1. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:

"Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem 7. Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 67) erkennbar, worum es geht:

Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E 19. November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG 2014. Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR 24. GP 11)).

Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war.

6.2. In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen. Dabei wurde darauf verwiesen, dass von keinen maßgeblichen familiären oder außergewöhnlichen privaten Bindungen des BF in Österreich auszugehen sei. Die durch den bereits mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bewirkte soziale und sprachliche Integration des BF sei wiederum zu einem Gutteil seinem letztlich beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet zuzuschreiben und daher nur minder schutzwürdig.

Diesen Erwägungen war weder im Lichte des erstinstanzlichen Vorbringens noch des Beschwerdeinhalts entgegen zu treten. Der BF verfügt im Bundesgebiet weiterhin weder über familiäre oder außergewöhnliche private Bindungen noch sonstige maßgebliche wirtschaftliche oder soziale Anknüpfungspunkte. Er nimmt weiterhin Leistungen der Grundversorgung in Anspruch, eine allfällig eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit durch Erwerbstätigkeit war sohin auch nicht erkennbar. Letztlich kann sich auch das beharrliche Verweilen des BF nach negativer Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz samt Rückkehrentscheidung in Zusammenschau mit der nunmehr zweiten unbegründeten Stellung eines Antrages hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer auf nunmehr ca. dreieinhalb Jahre nicht zu seinen Gunsten auswirken. Diese Umstände müssen wie auch die inzwischen durch das gewöhnliche soziale Leben erworbenen Deutschkenntnisse des BF daher im Rahmen der Interessensabwägung des Gerichtes hinter die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen zurücktreten.

7. Ein substantielles Vorbringen des BF im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG fand sich weder im erstinstanzlichen Akt noch in der Beschwerde. Sohin war auch die Entscheidung des BFA über die Nichterteilung eines solchen Titels an den BF zu Recht erfolgt.

8. Der Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

9. Nachdem das BVwG mit gg. Erkenntnis bereits in der Sache selbst vollumfänglich entschieden hat, war eine Entscheidung über die allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF iSd § 17 Abs. 1 BFA-VG obsolet.

10. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

11. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Folgeantrag, Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,
öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck, Prozesshindernis der
entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L502.2102648.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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