TE Bvwg Beschluss 2018/1/16 W238 2182869-2

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Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a

Spruch

W238 2182869-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über den am 02.01.2018 eingebrachten Antrag von XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 03.10.2017, GZ XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017, GZ XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird wegen

entschiedener Sache zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 03.10.2017 sprach das Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe des nunmehrigen Antragstellers im Zeitraum vom 06.09.2017 bis 31.10.2017 aus. Nachsicht wurde nicht erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Antragsteller die von der Firma XXXX angebotene zumutbare Stelle nicht angenommen bzw. eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, in der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrte und darauf hinwies, dass seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme näher bezeichneter Zeugen. Neben Ausführungen zu seiner persönlichen Situation, Mobbingvorwürfen gegen einen Mitarbeiter des AMS und zu einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren betreffend die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG brachte der Antragsteller in seiner Beschwerde vor, dass er am 05.09.2017 von einer Mitarbeiterin der Firma XXXX angerufen und aufgefordert worden sei, sofort eine Stelle als Lagerarbeiter in XXXX anzutreten. Genaue Angaben über Tätigkeit und Einkommen seien bei diesem Gespräch nicht gemacht worden. Da der Antragsteller an diesem Tag um 15 Uhr noch ein vielversprechendes Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX vereinbart hatte und ihm der Anfahrtsweg in den XXXX . Bezirk zu weit erschienen sei, habe er den Antritt der nicht näher beschriebenen Stelle abgesagt. Schließlich setzte sich der Beschwerdeführer ausführlich mit dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung auseinander und zog das Vorgehen des AMS im Allgemeinen in Kritik.

3. Am 14.11.2017 beantragte der Einschreiter unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und eines Vorlageantrages sowie zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Im Verfahrenshilfeantrag wurde auf die bereits beim AMS eingebrachte Beschwerde verwiesen.

4. Am 21.11.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vor.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017, W238 2177241-1/3E, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

6. Betreffend den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision ein, dem mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017, W238 2177241-1/10Z, gemäß § 61 Abs. 1 und 2 VwGG stattgegeben wurde.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.10.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und 58 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.

8. Mit Eingabe vom 02.01.2018 brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein. Unter einem beantragte er unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses erneut die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung eines Vorlageantrages sowie zur Vertretung bei der Verhandlung im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Im Verfahrenshilfeantrag wurde die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung geltend gemacht und diesbezüglich auf den bereits eingebrachten Vorlageantrag verwiesen.

9. Die Akten des Verfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 15.01.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat. Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe obliegt der – dem im Bescheidbeschwerdeverfahren zuständigen Senat – vorsitzenden Richterin.

Zu A) Zurückweisung des Antrages:

2. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts steht die Rechtskraft des den ersten Antrag des Einschreiters abweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017, W238 2177241-1/3E, entgegen.

Dass der Einschreiter im ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe den Ausgangsbescheid des AMS Mödling vom 03.10.2017 und im nunmehrigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017 angeführt hat, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um dieselbe Rechtssache handelt (zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde und Vorlageantrag sowie zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes vgl. etwa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3. Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr inhaltlich entschieden werden. Dies gilt auch für in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes.

Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts (vgl. VwGH 24.04.2001, 2001/11/0101; 23.05.2017, Ra 2016/10/0148).

Auf dem Boden der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht dann, wenn ein neuer Antrag gestellt wird, obwohl sich keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat, diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050).

4. Vorliegend wurde der Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in derselben Rechtssache mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017, W238 2177241-1/3E, gemäß § 8a VwGVG rechtskräftig abgewiesen. Eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage ist nicht eingetreten.

Sollte der zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden, wäre das Bundesverwaltungsgericht bei der Erlassung der Folgeentscheidung freilich an die vom Verwaltungsgerichtshof in einem aufhebenden Erkenntnis geäußerte, für die Aufhebung tragende Rechtsanschauung gebunden (VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0041).

5. Aus den dargelegten Gründen war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder der – eindeutigen – Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2182869.2.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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