TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 W203 2149919-1

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Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W203 2149919-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1976, StA. Syrien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48,

3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. 1116567202 - 160745740, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 27.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 28.05.2016 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seinen Reisepass im Meer verloren habe. Er sei in Daraa geboren und verheiratet. Er sei Muslime und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule und nachfolgend ebenfalls sechs Jahre lang die Hauptschule in Daraa besucht. Danach habe er zwei Jahre lang an der Universität in Damaskus studiert. Er sei Diplomingenieur und habe als letzten Beruf den eines Schreibers bzw. Journalisten ausgeübt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine Ehefrau, die vier Töchter, ein Sohn sowie drei Schwestern und fünf Brüder würden noch in Syrien leben. Den Entschluss zur Ausreise habe er 2010 gefasst und er sei im selben Jahr legal mit dem Flugzeug nach Kuwait gereist. Er habe sechs Jahre lang in Kuwait sowie nachfolgend drei Monate in Libyen gelebt. Er habe in Kuwait als Schreiber bei einer Firma gearbeitet. Nachdem seine Aufenthaltsgenehmigung für Kuwait abgelaufen sei, habe er nicht mehr dort bleiben und auch nicht mehr nach Syrien zurück können, da dort Krieg herrsche. Er würde in Syrien gesucht werden, man wolle ihn dort umbringen.

3. Am 04.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Kuwait City, Kuwait geboren sei. Der Beschwerdeführer legte erneut eine ID-Karte vor und gab an, sein Reisepass sei ihm von den Schleppern abgenommen worden. Er sei sowohl traditionell als auch standesamtlich verheiratet, beides habe im Jahre 2001 in Daraa stattgefunden. Er habe vier Töchter und einen Sohn, diese seien – bis auf eine Tochter, die in Syrien geboren sei – in Kuwait auf die Welt gekommen. Seine Frau und seine Kinder würden seit 2002 in Kuwait leben, seine Frau sei in Syrien geboren. Ab seiner Geburt bis 1991 habe der Beschwerdeführer in Syrien gelebt, danach von 1991 bis 2010 in Kuwait bis zu seiner Ausreise. Sein Vater sei 1996 durch einen Unfall verstorben, er sei LKW-Fahrer in Kuwait gewesen, wo er schon in den 60-er Jahren hingezogen sei. Seine Mutter lebe seit 2011 in Ägypten. Seine Mutter habe nicht mehr geheiratet, diese werde von seinen fünf Brüdern – die ebenfalls in Ägypten leben würden - finanziell unterstützt. Der Mutter und den Geschwistern gehe es in Ägypten gut. Insgesamt habe der Beschwerdeführer drei Schwestern und fünf Brüder, die teilweise in Ägypten und teilweise in Kuwait leben würden. Diese seien – bis auf einen Bruder, der in Syrien geboren sei – in Kuwait geboren. Er habe seine Geschwister in Ägypten nicht besuchen können, da er kein Visum bekommen habe. In Syrien habe er keine Verwandten mehr. Seine Frau habe er 1996 in Syrien kennengelernt. Er sei 1991 nach Syrien gegangen aufgrund des irakischen Einmarsches in Kuwait. Er sei von 1981 bis 1990 in Kuwait in die Grundschule gegangen. Von 1991 bis 1995 habe er das Gymnasium in Syrien besucht und dieses mit Matura abgeschlossen. Von 1995 bis 1997 habe er in Syrien Architektur studiert und dieses Studium auch abgeschlossen. Nachfolgend habe er drei Jahre lang in Syrien als Assistent eines Architekten gearbeitet. In Kuwait habe er von 2002 bis zu seiner Ausreise bei einer Privatfirma in der Fernsehwerbungsbranche gearbeitet. Dort habe er Fernsehwerbung erstellt und als Werbedesigner gearbeitet. Er sei auch als Journalist tätig gewesen. Weiters sei der Beschwerdeführer auch Schriftsteller – als Nachweis dafür legte er vier seiner Romane vor. Er habe schon als Kind begonnen, zu schreiben und dies sein ganzes Leben lang weitergeführt. Er sei durch seine Bücher schon berühmt geworden, aber habe nicht viel damit verdient. Er habe nicht als angestellter Journalist sondern nur als Blogger gearbeitet. Für eine Zeitung habe er einmal als Karikaturist gearbeitet. Er habe eine eigene Website. 1991 sei seine gesamte Familie nach Syrien zurückgegangen, bis auf seinen Vater, dieser habe in Kuwait arbeiten müssen, um für seine Familie zu sorgen. Der Vater habe keinen Daueraufenthaltstitel gehabt, sondern habe seinen Aufenthaltstitel immer wieder für ein Jahr verlängern müssen. Es habe in Syrien nicht viel Arbeit gegeben und deswegen sei der Beschwerdeführer nachfolgend wieder nach Kuwait gegangen. Es sei früher einfacher gewesen, für dieses Land einen Aufenthaltstitel zu bekommen, jetzt sei es schwieriger. Seine Frau und seine Kinder seien von seiner Aufenthaltsberechtigung abhängig. Nach sechs Monaten außer Landes verliere man den Aufenthaltstitel in Kuwait automatisch. Sobald die kuwaitischen Behörden erfahren würden, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nicht mehr gültig ist, verlören auch seine Frau und seine Kinder die Berechtigung, sich in Kuwait aufzuhalten. Glaublich gingen die Aufenthaltstitel dieser bis Februar 2017, dann seien sie gezwungen, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe Kuwait 2016 legal Richtung Jordanien verlassen. Er sei nachfolgend nach Ägypten und dann nach Libyen sowie Italien gereist, alles illegal organisiert durch Schlepper. Nach der Revolution in Syrien fahnde das Regime nach dem Beschwerdeführer, da er als Blogger viel "gegen das Regime" geschrieben habe und daher als Regimekritiker gelte. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Kuwait keine Aufenthaltsgenehmigung mehr bekomme – diese sei von seiner Arbeitsstelle abhängig. Er habe seinen Arbeitsplatz verloren und keinen neuen finden können, da in der Werbebranche im Moment Flaute herrsche, und müsste deswegen nach dem Gesetz zurück nach Syrien abgeschoben werden. Die Werbebranche sei der einzige Bereich, in dem der Beschwerdeführer Erfahrung habe und in dem er gut verdient habe, was notwendig gewesen sei, da er fünf Kinder habe, die alle auf Privatschulen gehen würden. In Syrien herrsche Krieg und es werde nach ihm aufgrund seiner Regimekritik gefahndet. Er werde dort wahrscheinlich verhaftet oder getötet. Er sei via Facebook in Syrien mit dem Tod bedroht worden. Er sei seit 2011 zu einem Regimekritiker geworden, in Kuwait, nachdem er Syrien verlassen habe. Es habe gleich nach der Revolution begonnen. Angegeben wurde eine arabische Facebookseite, auf der der Beschwerdeführer sich regimekritisch geäußert habe. Er wisse, dass in Syrien nach ihm gefahndet werde, da Freunde ihn benachrichtigt hätten, dass er auf der Liste der Regimekritiker stehe. Diese Liste läge beim Geheimdienst auf. Einsicht in die Liste habe ein Freund nehmen können, da auch der Geheimdienst korrupt sei. Er habe über das System in Syrien, den Diktator, über das Demonstrationsverbot und über die Härte gegenüber Demonstranten geschrieben. Seine Facebookseite habe 100.000 Likes und sei noch aktiv. Vorgezeit wurde ein regimekritisches Posting vom 09.06.2012. Er habe immer unter seinem Namen geschrieben und das Regime habe Leute, die social media beobachten würden. Er sei schon immer gegen das Regime gewesen, aber jeder habe Angst, seine Meinung zu äußern. Nach der Revolution sei das Regime brutaler geworden gegen das Volk, auch unter Anwendung von Waffengewalt. Regimekritiker in Syrien würden zuerst verhaftet und dann gehängt. Er habe gesehen, wie unschuldige Menschen gestorben seien und habe nicht mehr an seine eigene Angst gedacht. Am Regime stören würden ihn die Korruption, die Diktatur und das Verbot der Meinungsfreiheit. Seine Facbookseite gäbe es seit 2010 bis heute. Erst als seine Mutter nach Ägypten geflohen sei – und somit Syrien verlassen habe – habe er sich getraut, regimekritische Äußerungen zu verbreiten. Er schreibe fast täglich auf Facebook, auch über andere Themen.

4. Mit Bescheid vom 27.01.2017 - zugestellt am 6.02.2017 - wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule in Kuwait und danach vier Jahre das Gymnasium in Syrien – welches er mit Matura abgeschlossen habe – besucht habe. Nachfolgend habe er Architektur studiert und nach Abschluss dieses Studiums drei Jahre lang als Assistent eines Architekten in Syrien gearbeitet. Von 2002 bis 2016 habe der Beschwerdeführer in Kuwait in der Fernsehwerbungsbranche gearbeitet. Als Begründung für die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig behauptet hätte, in Kuwait über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr zu verfügen und er auch nicht mehr nach Syrien zurückkehren könne. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Syrien bzw. in Kuwait ausgesetzt gewesen wäre bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Als Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm nicht mehr möglich sei, einen Aufenthaltstitel in Kuwait zu bekommen, da er seinen Job verloren habe und er nach dem Verlust eines solchen Titels von Kuwait nach Syrien abgeschoben würde. Der Beschwerdeführer sei seit 2011 Regimekritiker und es würde in Syrien deswegen nach ihm gefahndet. Bei einem Aufgriff in Syrien würde er verhaftet oder getötet werden. Der Beschwerdeführer habe keine nachvollziehbaren Angaben zu seiner Aufenthaltsdauer in Syrien gemacht. Er habe angegeben von 1991 bis 2010 in Syrien gelebt zu haben. Später habe er angegeben dass er von 2002 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2016 in Kuwait gelebt hätte. Seine Frau und seine Kinder würden seit 2002 in Kuwait leben. Drei seiner Kinder wären im Zeitraum zwischen 2002 und 2010 in Kuwait geboren, eines in Syrien. Da seine Frau und die Kinder seit 2002 in Kuwait leben würden und der Beschwerdeführer seit 2002 ebendort arbeite, sei es logisch nachvollziehbar, dass dieser bereits 2002 Syrien endgültig verlassen habe. Die Angaben, via Facebook mit dem Tod bedroht worden zu sein, könne der Beschwerdeführer nicht beweisen. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, wie er wissen könne, dass in Syrien nach ihm gefahndet werde, angegeben, dass Freunde von ihm beim syrischen Geheimdienst Einsicht in die Liste der Regimekritiker nehmen hätten können und ihn benachrichtigt hätten, als sie seinen Namen auf dieser Liste gesehen hätten. Es sei für die belangte Behörde nicht schlüssig, wie Bürger einfach Zugriff auf Geheiminformationen bekommen könnten. Dies würde dem Sinne eines Geheimdienstes vollkommen widersprechen. Zusammengefasst sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Syrien als Regimekritiker angesehen zu werden, nicht glaubhaft. Das glaubhafte Vorbringen, in Kuwait keinen weiteren legalen Aufenthalt zu bekommen, könne jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, da eine solche konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder begründete Furcht davor voraussetze.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.03.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er als Schriftsteller bereits vier Bücher veröffentlich hätte, wobei eines besonders regimekritisch sei. Der Beschwerdeführer habe die meiste Zeit seines Lebens mit seiner Familie in Kuwait gelebt, seine Bücher seien im Libanon veröffentlich worden. Er habe auch regimekritische Posts auf Facebook veröffentlich und sei im Zusammenhang damit auch oft ebendort mit dem Tode bedroht worden. Durch einen Freund habe er erfahren, dass er auf einer Liste des Geheimdienstes stehe. Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels in Kuwait käme nicht in Frage, da der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle in Kuwait verloren habe. Der Beschwerdeführer habe sich aus Angst, bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen auf Facebook inhaftiert und möglicherweise umgebracht zu werden, zur Flucht entschlossen. Weiters habe der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet, da er ihn aufgrund des Studiums aufschieben habe können und nachfolgend in Kuwait gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe Angst, bei einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden, welchen er ablehne, da er keine unschuldigen Zivilisten töten möchte.

6. Mit Schreiben vom 08.03.2017, eingelangt am 13.03.2017, legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Am 28.03.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers ein Dokument in syrischer Sprache vorgelegt, aus welchem – gemäß seiner Rechtsvertreterin – zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer syrischen Organisation als Freiwilliger gearbeitet und eine Kampagne durchgeführt habe, um syrischen Flüchtlingen zu helfen. Der Beschwerdeführer habe diese Organisation unterstützt, so lange diese in Syrien arbeiten habe können. Es fände sich auch angeführt, dass es für den Beschwerdeführer gefährlich sei, nach Syrien zurückzukehren, da er vom Geheimdienst gesucht werde. Die – nicht beiliegende – Übersetzung sei von einem ehrenamtlichen Dolmetscher vorgenommen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 27.05.2016, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, wurde in Kuwait City, Kuwait geboren, ist Moslem (genauer: Sunnit) und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Beschwerdeführer ist 1976 geboren und ist somit im wehrdienstfähigen Alter. Er hat bisher den Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet, da er zuerst aufgrund seines Studiums in Syrien vom Wehrdienst befreit gewesen ist und sich nachfolgend in Kuwait aufgehalten hat. Es droht dem Beschwerdeführer die reale Gefahr, dass er in Syrien - bei einer nunmehrigen Rückkehr - zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen werde und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung zum und Ableistung des Militärdienstes der Gefahr ausgesetzt, zu menschen- und völkerrechtsverletzenden Handlungen gezwungen zu werden, bzw. bei Verweigerung des Militärdienstes unverhältnismäßig bestraft zu werden.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien

"Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).

Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016).

Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016).

Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016).

Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World

Factbook: Syria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html,

Zugriff: 27.10.2016

-

FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,

https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

-

USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives – Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016

Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016).

Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).

Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).

Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016).

Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016).

Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).

Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).

Quellen:

-

DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff: 25.11.2016

-

FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,

https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

-

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria:

Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E],

https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 27.1.2016

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 5.12.2016

-

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff: 27.10.2016”

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).

Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016).

Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit,

http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 5.1.2016

-

DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016

-

FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,

https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

-

Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria,

http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 27.10.2016

In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgendem "Risikoprofil" aus: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer.

(Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2016)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung bzw. der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, sowie aus den vorgelegten Dokumenten (u.a. syrischer Personalausweis).

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee antreten müsste; seine Absicht, die Ableistung des Wehrdienstes zu verweigern, ergibt sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen in der Beschwerde, zumal es die belangte Behörde gänzlich unterlassen hat, den Beschwerdeführer auch nur in irgendeiner Art und Weise nach der Ableistung seines Wehrdienstes bzw. nach Befreiungen von demselben zu befragen.

Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nunmehr aktualisierten) Quellen, die schon die belangte Behörde ihrem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung des Militärdienstes in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine behauptete Bedrohung durch das syrische Regime (wegen "Wehrdienstverweigerung") geht, kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren; alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben zu Einberufungen aller Männer im wehrfähigen Alter) und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers – er ist zum nunmehrigen Zeitpunkt 41 Jahre alt - ergibt sich, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden, da die gesetzlich vorgesehenen Altersgrenzen in der momentanen Situation nicht mehr strikt beachtet werden.

Es ist daher angesichts der Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung durch die syrische Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) droht.

Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als plausibel.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom 30. November 2016, S. 1)

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

3.2.2. Im Falle einer Rückkehr läuft der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes Gefahr, zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer bis dato keinen Einberufungsbefehl erhalten hat, da es zum nunmehrigen Zeitpunkt, aufgrund des bestehenden Mangels an Soldaten, zu willkürlichen Einberufungen kommt. Zum einen müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr befürchten, in der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden, widrigenfalls ihm jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Zum anderen wäre eine Weigerung, in die Armee einzurücken, gemäß den Länderfeststellungen mit drastischen Konsequenzen verbunden. Die Länderfeststellungen lassen erkennen, dass in der Weigerung, den Dienst in der Armee anzutreten, eine oppositionelle politische Gesinnung gesehen wird, die durch unverhältnismäßige Strafen geahndet wird. Dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit hätte, den Vorwurf einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, kann nicht angenommen werden.

Der Beschwerdeführer ist 1976 geboren und wäre damit nach derzeit geltender Rechtslage in Syrien wehrdienstpflichtig. Aufgrund des – durch den mittlerweile lange andauernden Konflikt - massiv erhöhten Bedarfes an Soldaten werden Männer willkürlich zur Armee einberufen. Auch ein – allenfalls wegen seines absolvierten Studiums – gewährter Aufschub mag an der Situation nichts ändern, da es im Moment trotzdem auch zu willkürlichen Einberufungen kommt.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, dem sich der Beschwerdeführer letztlich durch seine Ausreise entzogen hat, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, im Falle der Verweigerung bzw. Ablehnung eines solchen Einsatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht.

In seiner Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Daher stellt eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung dar.

Dies ist nach den Feststellungen der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise, die momentan nur über den Flughafen Damaskus erfolgen könnte, festgenommen und - so er nicht wegen Fahnenflucht zu einer langjährigen, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziert, dass man ihm wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, verurteilt würde - dem Wehrdienst zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstleistender im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung allenfalls mit standrechtlicher Erschießung bestraft werden würde.

Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer also eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich schon durch seine Ausreise dem Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde (vgl. insbes. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).

Auch fällt er damit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.).

Den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs ist zu entnehmen, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewandt. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen (vgl. dazu UNHCR-Berichte in den Länderinformationen).

Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung teilweise gerade von diesem ausgeht.

3.2.3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).

3.2.4. Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden – und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – zu bejahen.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

3.2.5. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich auf Facebook bzw. in seinen selbst verfassten Büchern regimekritisch geäußert hat, kann zur Unterstellung einer "oppositionellen Gesinnung" durch das Regime und somit zu einer weiteren Einordnung des Beschwerdeführers unter eines der Risikoprofile der UNHCR führen. Da sich aus dem Profil des Beschwerdeführers als "Wehrdienstverweigerer" bereits eine asylrelevante Verfolgung ergibt, ist auf dieses Vorbringen sowie auf jenes, dass der Beschwerdeführer sich in einer Organisation, die Flüchtlingen in Syrien hilft, engagiert hat, nicht näher einzugehen.

3.2.6. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.2.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 27.05.2016 und somit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden.

3.2.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen - ergänzt um aktuellere Feststellungen - unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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