TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 W197 2182484-1

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Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs2

Spruch

W197 2182484-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2017, Zahl 539032507-171142382, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung vom 15.12.2017 bis zur Freilassung des BF für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria, reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2010 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2010 einen Asylantrag. Der BF trat im Verfahren unter zwei verschiedenen Identitäten insbesondere mit der Staatsangehörigkeit Nigeria und Ghana auf, wobei sich letztere als falsch erwiesen hat.

1.2. Über den Asylantrag wurde gem. §§ 3 und 8 AsylG am 15.09.2011 rechtskräftig negativ abgesprochen. Die gleichzeitig ausgesprochene Ausweisung nach Nigeria erwuchs am 15.09.2011 ebenfalls in Rechtskraft.

1.3. Mit Bescheid der BPD Wien vom 19.10.2011 wurden über den BF eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen.

1.4. Am 30.11.2011 wurde bei den nigerianischen Behörden um Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersucht. Am 06.08.2012 wurde für den BF von der nigerianischen Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt.

1.5. Am 29.05.2013 stellten der BF aus der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.07.2013 von der Behörde wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.09.2013 als unbegründet abgewiesen.

1.6. Dieser Bescheid ist durchsetzbar, die Ausweisung nach Nigeria ist ebenfalls durchsetzbar.

1.7. Am 28.03.2014 stellten der BF einen dritten Asylantrag, der mit Bescheid der Behörde vom 17.09.2015 gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2017 wurde die dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist am 08.06.2017 in Rechtskraft erwachsen.

1.8. Im Strafregister der BPD scheinen hinsichtlich des BF 5 Verurteilungen nach dem SMG, sowie wegen einer schweren Körperverletzung und eines Widerstands gegen die Staatsgewalt auf. Der BF wurde zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unbedingt verurteilt.

1.9. Am 18.10.2017 wurden der BF einer Expertendelegation aus Ghana vorgeführt. Das Ergebnis Ihrer Befragung lautet, dass der BF entgegen seiner Behauptungen nicht Staatsangehöriger von Ghana sind.

1.10. Der BF befand sich bis 15.12.2017 in Strafhaft.

1.11. Dem BF wurde mit Schreiben des BFA vom 06.10.2017 Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme und der beabsichtigten weiteren Vorgangsweise, insbesondere der Verhängung der Schubhaft Stellung zu nehmen.

1.12. Davon machte der BF gebrauch und brachte vor, dass er in seiner christlichen Gemeinde eine Ersatzfamilie gefunden habe, die ihn auch unterstütze. Er wolle sein Leben ändern und in Österreich leben. Er wolle nach seiner Haftentlassung an seiner Integration arbeiten, seine Christengemeinde werde ihn dabei unterstützen. Er habe sich durchgehend in Österreich an seine Meldeadresse aufgehalten. Dorthin werde er sich nach seiner Haftentlassung auch wieder begeben, er könne dort weiter wohnen. Er habe seit 2013 eine Freundin in Österreich.

1.13. Einer vom BVwG eingeholten Meldeauskunft ist zu entnehmen, dass der BF seit 23.09.2015 in Wien aufrecht gemeldet ist.

1.14. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.12.2017 wurde über den BF gem. §§ 76 Abs. 2 Z.1 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und dem verhängten 10-jährigen Einreiseverbot, den Straftaten des BF, die mehrfache Asylantragstellung sowie die fehlende familiäre und berufliche Integration sowie fehlenden Barmittel, um den Unterhalt zu bestreiten. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergäbe sich das Risiko des Untertauchens, seine Straftaten indizierten ein Überwiegen des öffentlichen Interesses den BF abzuschieben. Die Behörde sah im Verhalten die Kriterien der Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG erfüllt. Der Bescheid wurde dem BF mit Wirkung seiner Entlassung aus der Strafhaft am 15.12.2017 zugestellt.

1.15. Im angefochtenen Bescheid findet sich kein Hinweis, dass der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht mitgewirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgangen oder behindert hat. Solches kann auch einem früheren den BF betreffenden Schubhaftbescheid vom 02.08.2013 nicht entnommen werden. Der BF wurde aus der Schubhaft am 30.08.2013 auch formlos entlassen, da es zu Verzögerungen hinsichtlich der Ausstellung eines HRZ durch die nigerianischen Behörden kam. Im angefochtenen Bescheid findet sich auch kein Hinweis darauf, dass dem BF im Verfahren Sendungen der Behörde nicht zugestellt werden konnten oder er sich den Behörden entzogen hat. Nicht entnommen werden kann den Akten weiters, dass sich der BF der Grundversorgung entzogen hat.

1.16. Im angefochtenen Bescheid finden sich auch keine Feststellungen zum Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Wohnmöglichkeit und seiner Beziehung zu einer Freundin. Aus den vorgelegten Akten ergibt sich der Name der österreichischen Freundin, wobei die Behörde keine weiteren Fragen dazu gestellt hat (Seite 1351).

1.17. Dem vorgelegten Anhaltedateiauszug ist zu entnehmen, dass der BF im Besitz von Euro 742,93 ist.

1.18. Gegen die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des angefochtenen Mandatsbescheides erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der BF gesundheitliche Probleme habe und vor seiner Strafhaft an seinem Wohnsitz behördlich gemeldet und dort stets auch erreichbar war. Die Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig, da der BF an dieser Adresse nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wohnen könne und dorthin auch zurückkehren werde. Der BF habe nie ein Verhalten gesetzt, das auf die Gefahr des Untertauchens schließen ließe. Die Behörde habe eine gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Auch könne der BF nicht (nach Ghana?) abgeschoben werden, da keine Aussicht auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats bestünde. Beantragt wurde weiters Kosten- und Aufwandersatz.

1.19. Der BF wurde am 15.12.2017 den nigerianischen Behörden vorgeführt, wobei dem Bericht der Behörde vom 18.12.2017 kein Ergebnis dieser Vorführung entnommen werden kann. In der den BF betreffenden Spalte in diesem Bericht ist lediglich zu entnehmen, dass 2012 ein HRZ abgel. wurde.

1.20. Die Behörde gab eine Stellungnahme zur Beschwerde im Sinne des Schubhaftbescheides ab und beantragte Kosten im gesetzlichen Ausmaß. Entgegen den vorgelegten Akten, insbesondere dem Bericht vom 18.12.2017 brachte die Behörde vor, dass seitens der nigerianischen Botschaft am 15.12. 2017 die Ausstellung eines HRZ zugesagt worden wäre. Auch in der Stellungnahe behauptete die Behörde keine drohende Fluchtgefahr. Sie führte dazu lediglich aus dass aus den bisherigen Angaben des Bf jedenfalls nicht erkannt werden (kann), dass der Bf bereit ist, mit der Behörde zu kooperieren und freiwillig nach Nigeria zurückkehren zu wollen.

1.21. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. Die Behörde hat in ihrer Stellungnahme angekündigt, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde, der BF hat eine mündliche Beschwerdeverhandlung nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Die als Feststellungen formulierten Punkte im Sachverhalt werden der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.2. Festgestellt wird weiters, dass aus dem bisherigen Verhalten des BF keine begründete Fluchtgefahr erkannt werden kann. Nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF im Falle seiner Freilassung nicht an der Meldeadresse aufhalten und sich dort den Behörden nicht bereithalten wird.

1.3. Nicht festgestellt werden kann, ob von den nigerianischen Behörden ein Heimreisezertifikat erlang werden kann.

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

2.2. Aufgrund der vorgelegten Akten (die erst am Nachmittag des vorletzten Tages der Entscheidungsfrist dem BVwG zugemittelt wurden), dem Bescheid und der Beschwerde, der die Behörde in entscheidungswesentlichen Punkten nicht entgegengetreten ist, kann nicht erkannt werden, dass hinsichtlich des BF Fluchtgefahr und ein Sicherungsbedarf besteht. Der BF besitzt auch die Mittel um eine gewisse Zeit seinen Unterhalt zu gewährleisten, zumal unwidersprochen geblieben ist, dass in die christliche Gemeinde unterstützen würde.

2.3. Aufgrund widersprüchlicher Angaben in den vorgelegten Akten kann nicht festgestellt werden, ob von seiten der nigerianischen Behörden tatsächlich ein HRZ erlang werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A. I. – Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1 Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

3.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

3.1.5. Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Unrecht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF eine solche nicht erkannt werden kann beziehungsweise die Behörde es unterlassen hat, eine solche nachvollziehbar zu begründen. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch unverhältnismäßig.

3.2. Zu Spruchpunkt A. II. – Fortsetzungsausspruch

Auf Grund der getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung ergibt sich, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. Sollte sich der Beschwerdeführer jedoch in der Folge einer vorgesehenen Abschiebung tatsächlich entziehen und sich nicht der Verwaltungsbehörde zur Verfügung halten, wäre die neuerliche Verhängung der Schubhaft jedenfalls – ohne Vorliegen sonstiger dagegen sprechender Gründe – prinzipiell gerechtfertigt.

3.3. Zu Spruchpunkt A. III. – Kostenbegehren

Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

3.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Eingabegebühr

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Durch Beigebung eines Rechtsberaters sind dem BF keine weiteren Verfahrenskosten erwachsen.

4. Zu Spruchpunkt B – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Folgeantrag, Kostentragung, Meldepflicht,
Rechtswidrigkeit, Schubhaftbeschwerde, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Suchtmitteldelikt, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2182484.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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