TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 W186 2182471-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2182471-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018, Zl. 13-518489010-180002415, und die Anhaltung in Schubhaft seit 02.01.2018 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), ihren Angaben zu Folge eine Staatsangehörige Nigerias, reiste (erstmals) 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Am 22.07.2010 wurde die BF nach Italien überstellt, nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückgewiesen worden war. Die BF reist im Jahr 2017 neuerlich in Österreich ein und stellte am 20.03.2017 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) trat in weiterer Folge an die zuständige Dublin-Behörde Italiens heran und übermittelte am 19.04.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch. Da eine Antwort durch die italienischen Behörden nicht erfolgt ist, ergibt sich eine (stillschweigende) Anerkennung der Zuständigkeit durch Italien (Art 18 [1] b der Dublin III- VO).

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO zuständig sei. Unter einem erließ es gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gem. § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei.

Eine dagegen am 31.07.2017 erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 22.11.2017 gem § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Die BF wurde am 02.01.2018 in einem internationalen Reisezug Richtung Italien aufgegriffen – im Besitz ihres Reisekoffers. Sie wurde am selben Tag polizeilich befragt und gab dabei an, nach Italien reisen zu wollen; sie befände sich im Besitz eines "permesso di soggiorno", der allerdings am 16.09.2017 abgelaufen sei. In Österreich habe sie keine Anknüpfungsmomente. Sie leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden und besitze nicht ausreichende Barmittel für einen Aufenthalt in Österreich.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 02.01.2018, der BF zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft wie folgt:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichische Staatsbürgerin.

Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde jedoch rechtskräftig zurückgewiesen, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien wurde ebenso rechtskräftig erlassen. Sie geben an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren worden zu sein. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus Nigeria. Sie sind nicht krank und haben keinerlei Anbindungen in Österreich.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihr Asylantrag wurde rechtskräftig zurückgewiesen, die Anordnung zur Außerlandesbringung wurde ebenfalls in II. Instanz rechtskräftig (RK-Datum 28.11.2017). Sie halten sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, und wollten sich dem Verfahren der Außerlandesbringung bewusst entziehen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

* Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

* Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie, obwohl Sie schon am 22.07.2010 nach Italien abgeschoben wurden, wieder in das Österreichische Bundesgebiet einreisten, neuerlich einen Asylantrag stellten, untertauchten und nunmehr illegal und ohne Dokumente versuchten nach Italien zu reisen

* Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

* Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal im Bundesgebiet aufhältig waren und versuchten, nach Italien weiterzureisen, ebenso illegal und ohne Dokumente.

* Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

* Sie besitzen zwar einen aufrechten Wohnsitz in 1150 Wien, Selzergasse 17/6, haben diesen Wohnsitz jedoch offensichtlich aufgegeben und wollten sich durch Ihre Reise nach Italien Ihrer bevorstehenden Abschiebung nach Italien entziehen.

* Sie sind in keinster Weise integriert, Sie sind illegal im Bundesgebiet aufhältig, gehen keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und wollen nach Italien reisen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie haben weder familiäre noch private Anbindungen in Österreich.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:

"( ) Für die Anordnung der Schubhaft muss neben der Fluchtgefahr auch Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie entzogen sich bewusst dem österreichischen Verfahren und tauchten unter. Sie sind im Bundesgebiet zwar gemeldet, an dieser Adresse aber nicht erreichbar.

Sie sind höchst mobil, tauchten unter und wollten nunmehr illegal und ohne Dokumente nach Italien reisen, daher kann das BFA begründet annehmen, dass Sie sich auch diesem Verfahren entziehen werden, da Sie in Österreich keinerlei Anbindungen haben. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie zeigen sich sohin unkooperativ und wollen die Außerlandesbringung Ihrer Person evident verhindern.

Am 02.01.2018 wurde Ihr illegaler Aufenthalt im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt und wurden Sie festgenommen.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihre Abschiebung ehestens erfolgen wird. Sie werden daher zeitnah in den für Sie zuständigen Dublinstaat überstellt werden.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie haben keinerlei Anbindungen in Österreich, Ihrer Beschwerde wurde in II. Instanz zurückgewiesen und Sie wollten sich Ihrer behördlichen Abschiebung in den für Sie zuständigen Dublinstaat bewusst entziehen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie entzogen sich dem österreichischen Verfahren und Behörden, waren nach Ihrer negativen Asylentscheidung untergetaucht und wollen nunmehr illegal und ohne Dokumente nach Italien reisen, weshalb das BFA begründet annehmen kann, dass Sie sich auch diesem Verfahren in Österreich zu entziehen versuchen werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie haben angegeben, dass Sie gesund sind, auch sonst sind keine Hinweise auf eine Haftunfähigkeit hervorgekommen. Sie werden jedoch noch von einem Amtsarzt untersucht werden, der Ihre Haftfähigkeit feststellen wird.

Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.

Es sind der Behörde somit auch unter Beachtung der neuesten Judikatur keine Gründe ersichtlich, die einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Italien entgegentreten würden.

Ergo sind im Rahmen der ex-ante Prüfung der Behörde keinerlei Umstände ersichtlich, die Ihre Anhaltung in Schubhaft unrechtmäßig erscheinen lassen, zumal der durch die Schubhaft beabsichtigte Endzweck – Ihre Außerlandesbringung – nach ha. Dafürhalten nicht den Bestimmungen der Art. 2,3,5,6.8 EMRK widerstreitet.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

4. Mit Verfahrensanordnung vom 02.01.2018 wurde der BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Am 04.01.2018 wurde betreffend die BF ein Abschiebeauftrag auf dem Luftweg erlassen, wonach die BF am 30.01.2018 um 08:45 Uhr nach Italien abgeschoben werden soll. Ein Laissez-Passer für die Überstellung des BF von Österreich nach Italien wurde ebenfalls ausgestellt.

6. Mit der am 10.01.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes und die fortdauernde Anhaltung wegen Rechtswidrigkeit, begehrte die rechtsfreundliche Vertretung des BF das BVwG möge, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, sowie der belangten Behörden den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung, sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF ohnehin aus Eigenem nach Italien habe ausreisen wollen. Dies könne man ihr nicht vorwerfen. Auch würde sie sich einer Überstellung nach Italien nicht entgegensetzen. Das zeige ihr selbständiger Ausreiseversuch.

Damit sei Fluchtgefahr im Fall der BF nicht gegeben bzw "dokumentiert".

Der von der belangten Behörde festgestellten fehlenden sozialen Verankerung sei entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des VwGH fehlende soziale und berufliche Verankerung insbesondere bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keine besonderen Umstände darstellen würden, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen.

Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde dargelegten Umstände die Annahme, es bestünde Fluchtgefahr in dem von der Dublin III-VO geforderten erheblichen Ausmaß, nicht gerechtfertigt.

Zur Nichtanwendung gelinderer Mittel führte die Beschwerde aus, dass der Umstand, wonach die BF über keine Barmittel verfüge, nicht gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels spreche. Dies betreffe das gelindere Mittel der angeordneten Wohnsitznahme und das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung.

Schließlich sei – dies wird näher ausgeführt – die sechsmonatige Überstellungsfrist gem der Dublin III-VO bereits abgelaufen, sodass im Fall der BF ein Sicherungszweck in Bezug auf die Abschiebung nicht vorliege. Auf Grund näher ausgeführter Umstände sei eine Überstellung der BF nach Italien rechtlich gar nicht mehr zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehöriger Nigerias, die (zuletzt) am 20.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet stellte.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen und gegen die eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Eine daraufhin erhobene Beschwerde wurde vom BVwG am 22.11.2017 abgewiesen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist daher durchsetzbar und durchführbar.

Am 28.07.2017 war das Verfahren (die Rücküberstellung der BF nach Italien betreffend) wegen unbekannten Aufenthaltes der BF ausgesetzt worden und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden.

Die BF wurde am 02.01.2018 bei einer Personenkontrolle im Zug nach Mestre-Venedig aufgegriffen und sagte aus, nach Italien reisen zu wollen. Die BF verfügte seit dem Zeitpunkt ihrer Antragstellung bis zum Zeitpunkt der versuchten Ausreise über eine Meldeadresse.

Die BF hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen und ist weder beruflich noch sozial integriert. Sie verfügt auch nicht über ausreichende Barmittel für einen Aufenthalt in Österreich

Die BF leidet an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Sie befindet sich seit 02.01.2018 in Schubhaft. Diese wird im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.

Die Überstellung der BF nach Italien ist für den 30.01.2018 geplant. Eine entsprechende Zustimmung der italienischen Behörden dazu liegt vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführerin kann mangels geeigneter identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister, das Fehlen einer Meldeadresse im Bundesgebiet aus dem ZMR.

Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Annahme, wonach die Abschiebung der BF für den 30.01.2018 geplant ist, ergibt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Angaben, wonach die BF im Bundesgebiet weder über soziale Kontakte noch ausreichend finanzielle Mittel verfügt, beruhen auf ihren eigenen Angaben und dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass die Frist für eine Rücküberstellung nach Italien verlängert worden ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2017.

Hinsichtlich relevanter gesundheitlicher Probleme wurde von der Beschwerdeführerin kein durch ärztliche Befunde bestätigtes Vorbringen erstattet, weshalb davon ausgegangen wird, dass keine der Schubhaft entgegenstehenden gesundheitlichen Probleme vorliegen. Zu einem vergleichbaren Ergebnis ist das BVwG auch im Erkenntnis vom 22.11.2017 gekommen.

3. Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.

2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Die BF ist als Staatsangehörige Nigerias Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Daher ist die Dublin III-VO auf den BF anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

3. Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

4. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

5. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

5.1. Die belangte Behörde führte zur Frage der Fluchtgefahr folgendes aus:

"Sie entzogen sich bewusst dem österreichischen Verfahren und tauchten unter. Sie sind im Bundesgebiet zwar gemeldet, an dieser Adresse aber nicht erreichbar.

Sie sind höchst mobil, tauchten unter und wollten nunmehr illegal und ohne Dokumente nach Italien reisen, daher kann das BFA begründet annehmen, dass Sie sich auch diesem Verfahren entziehen werden, da Sie in Österreich keinerlei Anbindungen haben. Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel oder ein Reisedokument, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Sie zeigen sich sohin unkooperativ und wollen die Außerlandesbringung Ihrer Person evident verhindern.

Am 02.01.2018 wurde Ihr illegaler Aufenthalt im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt und wurden Sie festgenommen.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihre Abschiebung ehestens erfolgen wird. Sie werden daher zeitnah in den für Sie zuständigen Dublinstaat überstellt werden.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie haben keinerlei Anbindungen in Österreich, Ihrer Beschwerde wurde in II. Instanz zurückgewiesen und Sie wollten sich Ihrer behördlichen Abschiebung in den für Sie zuständigen Dublinstaat bewusst entziehen."

5.2. Die Beschwerde führte (hinsichtlich Fluchtgefahr) hingegen im Wesentlichen aus, dass die BF aus Eigenem nach Italien ausreisen habe wollen und damit dem Auftrag der Behörde sinngemäß nachgekommen sei.

Den Einlassungen der Beschwerde ist allerdings entgegenzuhalten, dass die BF dabei nicht im Besitz eines gültigen Dokumentes gewesen ist und ihr weiterer Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten damit ungeklärt geblieben wäre. Der Schluss der belangten Behörde, dass die BF sich dem Verfahren und ihrer "behördlichen" Abschiebung habe entziehen wollen, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BF über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt hat. Dieser Umstand deutet in ihrem Fall nämlich nicht auf das Bestehen einer ausreichenden sozialen Verankerung hin, die ein "Untertauchen" hätte hintan halten können. Dazu kommt noch, dass auch die Frist für die Überstellung im Fall der BF verlängert worden ist – dem vorliegenden Erkenntnis des BVwG betreffend die Entscheidung über die Zuständigkeit Italiens zu Folge – auf Grund des Tatbestands des Art 19 Dublin III-VO, der wiederum sinngemäß auf die fehlende Greifbarkeit der betreffenden Person verweist.

Hinsichtlich des in der Beschwerde in diesem Zusammenhang (auch) gerügten Punktes, dass die der Schubhaftverhängung zu Grunde liegende Entscheidung des BVwG im Ergebnis rechtswidrig sei (der Art 19 Dublin III-VO hätte nämlich gar nicht zur Anwendung kommen dürfen), ist auszuführen, dass diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört und es nicht Gegenstand dieses Verfahren ist, die Rechtsrichtigkeit dieser Entscheidung zu überprüfen bzw den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt neu aufzurollen.

Wenn die Beschwerde vermeint, die Inschubhaftnahme der BF sei ohne gültigen "Titel" erfolgt, so ist der Beschwerde daher auch in diesem Punkt entgegenzutreten: Der Haftzweck ist gegeben, es besteht eine gültige Entscheidung, die die Außerlandesbringung der BF verfügt und der Haftzweck ist auch in verhältnismäßiger Weise erfüllt, da die Überstellung der BF für den 30.01.2018 geplant ist.

5.3. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr ging das Bundesamt auch zutreffend davon aus, dass nicht mit der Anwendung gelindere Mittel das Auslangen gefunden werden konnte:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Den Ausführungen der belangte Behörde zur Nichtanwendung gelindere Mittel war beizupflichten: die finanzielle Sicherheitsleistung kommt aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht; auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung, kann aufgrund der Tatsache, wonach der BF bereits in Italien offensichtlich nicht bereit gewesen ist sich einem Verfahren zu stellen und selbst im Bundesgebiet bereits untertauchte, nicht das Auslangen gefunden werden.

Im Fall der BF ist davon auszugehen, dass diese aufgrund ihrer zweimaligen Asylantragsstellungen im Hoheitsgebiet und ihrer (erneuten) illegalen Einreise nicht gewillt ist, das Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abzuwarten bzw dessen Entscheidung zu akzeptieren.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

6. Für die Verhängung von Schubhaft wird nicht gefordert, dass es mit Sicherheit zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zu einer Abschiebung kommen wird (VwGH 26.08.2010, 2007/21/0385). Wesentlich ist nur, ob bei Beginn der Schubhaft bereits absehbar ist, dass ein Abschiebehindernis besteht, das nicht innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu beseitigen ist. In diesen Fällen soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mithin von Anfang an nicht verhängt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582; 23.10.2008, 2006/21/0128). Gleiches gilt auch für den Unionsrechtssetzer im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO. So kann auch Schubhaft zur Sicherung der Überstellung immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO wurde am 19.04.2017 an Italien geschickt. Auf Grund von Vertrustung trat die zuständigkeit Italiens zu Führung des verfahrens ein und es wurden die italienischen Behörden mit Schreiben vom 08.05.2017 davon in Kenntnis gesetzt.

Die Überstellung der BF nach Italien ist für den 30.01.2018 geplant. Es gibt daher keine Gründe anzunehmen, dass mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO zu rechnen wäre.

Die Beschwerdeführerin ist haftfähig.

7. Auf Grund des Vorverhaltens der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der vorliegenden durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin, der raschen Verfahrensführung und der voraussichtlich kurzen Schubhaftdauer, waren die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Die Außerlandesbringung des BF ist für den 30.01.2018 geplant. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher bezüglich beider Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich des Kostenersatzes war die Revision auch hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, illegale Ausreise,
Kostentragung, Mitgliedstaat, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W186.2182471.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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