TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 W114 2172361-1

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Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2172361-1/6E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages vom 19.05.2017 über die Beschwerde vom 06.02.2017 von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5270338010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931277010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht erkannt:

A)

1.) Der Beschwerde wird stattgegeben.

Die Beschwerdevorentscheidung wird insofern abgeändert,

a) als dem "Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pachtrückfall), Übergeber BNr. XXXX; 0,2500 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. XXXX stattgegeben wird.

b) als die Tabelle "ZA" insofern abgeändert wird, als die ZA-Nr.

XXXX (Herkunft: BNr. XXXX) insofern abgeändert wird, als 0,2500 Zahlungsansprüche beantragt wurden und auch verfügbar sind.

2.) Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2015 (MFA 2015) haben XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Übergeber) am 21.04.2015 elektronisch Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 beantragt. Dabei haben sie im MFA 2015 auch Direktzahlungen für das Feldstück 40, Schlag 1,

XXXX mit einem Flächenausmaß von 0,2509 ha und der Nutzungsart Grünland bzw. der Nutzung/ Sorte / Variante "Mähwiese/ - Weide Drei und mehr Nutzungen" beantragt. Den Übergebern wurden auch für dieses Feldstück mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2863006010, für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen gewährt.

2. Beim Feldstück 40, Schlag 1, XXXX handelt es sich um ein von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer) bis zum 06.04.2016 an XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, verpachtetes Feldstück. Dieses wird von den Beschwerdeführern als Feldstück 16, Schlag 1,

XXXX mit einem Flächenausmaß von 0,2503 ha bezeichnet.

3. Am 06.04.2016 wurden von den Übergebern mit dem Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" an die Beschwerdeführer 0,25 Zahlungsansprüche mit Flächenweitergabe auf der Grundlage eines Pachtrückfalles übertragen. Diesem Übertragungsantrag wurde von der AMA die lfd. Nr. XXXX zugeordnet.

4. Am 29.03.2016 beantragten die Beschwerdeführer in ihrem MFA 2016 auch Direktzahlungen für das Feldstück 16, Schlag 1, XXXX mit einem Flächenausmaß von 0,2503 ha, wobei sie als Nutzung/ Sorte / Variante "Sonstige Grünlandflächen" beantragten.

5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5270338010, wurden den BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Der "Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pachtrückfall), Übergeber BNr. XXXX; 0,2500 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. XXXX wurde abgewiesen.

Im Bescheid wurde hingewiesen, dass das Feldstück 16, Schlag 1 mit einem Flächenausmaß von 0,2503 ha nicht als beihilfefähige Fläche habe berücksichtigt werden können. Der Antrag zur lfd. Nr. XXXX sei abgewiesen worden, weil zwischen den Übergebern und den Beschwerdeführern keine Flächenübertragung habe nachgewiesen werden können.

Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 10.01.2017 zugestellt.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 06.02.2017 elektronisch Beschwerde. Begründend wurde hingewiesen, dass eine Flächenübertragung stattgefunden habe.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931277010, wurden den Beschwerdeführern im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2016 weiterhin Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dem "Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pachtrückfall), Übergeber BNr. XXXX; 0,2500 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. XXXX wurde hinsichtlich 0,0050 Zahlungsansprüche und somit teilweise stattgegeben.

Auch dieser Abänderungsbescheid enthält den Hinweis, dass das Feldstück 16, Schlag 1 mit einem Flächenausmaß von 0,2503 ha nicht als beihilfefähige Fläche habe berücksichtigt werden können.

Die nur teilweise Stattgabe des Antrages mit der lfd. Nr. XXXX wurde damit begründet, dass eine Flächenweitergabe nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können.

8. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer am 24.01.2017 einen Vorlageantrag und beantragten die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Inhaltlich wiederholten sie ihr Vorbringen hinsichtlich einer tatsächlichen Flächenweitergabe im beantragten Ausmaß.

9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

10. Da aus der Aufbereitung der AMA nicht klar entnommen werden konnte, ob es sich beim Feldstück 16, Schlag 1, XXXX der Beschwerdeführer bzw. beim Feldstück 40, Schlag 1, XXXX der Übergeber um das identente Feldstück handelt, erfolgte eine entsprechende Rückfrage bei der AMA mit Schriftsatz vom 09.10.2017, GZ W114 2172361-1/2Z.

11. Im Schreiben vom 19.10.2017, II/4/21/JA/NH/St_155/2017, teilte die AMA dem BVwG mit, dass es sich beim Feldstück 16 (XXXX) im MFA 2016 der Beschwerdeführer und beim Feldstück 40 (XXXX) der Übergeber um fast idente Feldstücke handle, was aus einer Abbildung ersichtlich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA übermittelten Unterlagen.

Dass es sich beim Feldstück 16 (XXXX) im MFA 2016 der Beschwerdeführer und beim Feldstück 40 (XXXX) der Übergeber um fast idente Feldstücke handelt, hat die AMA selbst mit Schreiben vom 19.10.2017, II/4/21/JA/NH/St_155/2017, dargelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5270338010, mit Bescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931277010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

2.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...]

n) "Übertragung" die Pacht, den Verkauf, die Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge von Flächen oder Zahlungsansprüchen oder jede andere endgültige Übertragung derselben; die Rückübertragung von Zahlungsansprüchen bei Ablauf einer Pacht stellt keine Übertragung dar.

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

[...]."

"Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

(2) Machen Mitgliedstaaten von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so dürfen Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in der Region aktiviert werden, in der sie zugewiesen wurden.

(3) Mitgliedstaaten, die nicht von der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, können beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb derselben Region übertragen oder aktiviert werden dürfen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge.

Diese Regionen werden auf der geeigneten Gebietsebene nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen bestimmt.

(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die genauen Vorschriften für die den nationalen Behörden von den Betriebsinhabern zu übermittelnden Meldungen der Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie die einzuhaltenden Fristen für diese Meldungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014 lautet:

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

2. Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitgliedstaaten, die Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.

(3) Die gemäß Abs. 2 Z 1 anzugebende Anzahl an Zahlungsansprüchen wird nach folgender Reihung übertragen:

1. die dem übertragenden Betriebsinhaber im Jahr 2015 erstmalig zugewiesenen Zahlungsansprüche,

2. die dem übertragenden Betriebsinhaber aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche und

3. vom übertragenden Betriebsinhaber gekaufte Zahlungsansprüche mit aufsteigendem Wert.

(4) Für eine von der Reihung gemäß Abs. 3 abweichende Übertragung haben der übertragende und der übernehmende Betriebsinhaber die zu übertragenden Zahlungsansprüche gesondert zu kennzeichnen (manuelle Übertragung).

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Diese Zahlungsansprüche können gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 auch durch Übertragung gemäß Artikel 34 erwirtschaftet werden, wobei diesbezüglich auch ein Pachtverhältnis bzw. auch ein Pachtrückfall in Betracht kommt. Von der Möglichkeit einer solchen "Übertragung von Prämienrechten für 2016" haben die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Die damit verbundenen Formvorschriften von § 7 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 wurden dabei eingehalten.

Im Ermittlungsverfahren hat sich herausgestellt, dass auch eine Flächenwanderung zwischen Übergebern und den Beschwerdeführern im beantragten Ausmaß stattgefunden hat. Die Beantragung der Übertragung von Zahlungsansprüchen an sich erfolgte rechtskonform.

Losgelöst wäre zu betrachten, ob die übertragenen Zahlungsansprüche von den Beschwerdeführern im Antragsjahr 2016 auch rechtskonform genutzt wurden. Das ist jedoch eine Frage, die in der gegenständlichen Angelegenheit nicht zu beurteilen ist. Zudem hat die AMA sowohl in der angefochtenen Entscheidung als auch in der Beschwerdevorentscheidung unwidersprochen darauf hingewiesen, dass das Feldstück 16 mit einem Flächenausmaß von 0,25093 ha bei der Gewährung der Basisprämie für das Antragsjahr 2016 mangels Beihilfefähigkeit von sonstigen Grünlandflächen nicht berücksichtigt werden kann.

Durch die Änderung der Tabelle "ZA" kommt es auch zu einer Änderung des Wertes der Zahlungsansprüche zur ZA-Nr. XXXX, sodass der AMA spruchgemäß eine Neuberechnung aufzutragen war.

Die rechtliche Grundlage dafür, dass die AMA vom Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angewiesen wurde, gemäß den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem BF bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die AMA haben im Beschwerdeverfahren letztlich dargelegt, dass es zu einer Flächenwanderung im beantragten Mindestausmaß gekommen ist. Das bedeutetet Konsens zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde, sodass das erkennende Gericht in der gegenständlichen Angelegenheit auch kein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen vermag.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenweitergabe,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachweismangel, Neuberechnung,
Pacht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Übertragung,
Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2172361.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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