TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 I417 2168047-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

I417 2148295-1/4E

I417 2148292-1/2E

I417 2168047-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (Erstbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1089126310 - 151454860,

2. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria (Zweitbeschwerdeführer), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1107445402 - 160329924,

3. XXXX, geb.XXXX, StA. Nigeria (Drittbeschwerdeführerin), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 1157541203 - 170738503,

jeweils vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Ersteinvernahme gab sie an: " ich habe das Land verlassen, um eine Arbeit zu finden und damit meine Familie unterstützen zu können."

2. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers und hat ihn am XXXX in Salzburg geboren.

3. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 10.01.2017 bestätigte die Erstbeschwerdeführerin die Richtigkeit ihres bisherigen Vorbringens und gab an: "Ich habe Nigeria verlassen wegen der Armut. Ich hatte keine Arbeit."

4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 31.01.2017, Zl. 1089126310 – 151454860 und Zl. 1107445402 – 160329924 des BMI-BFA RD Vorarlberg, wies die belangte Behörde die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt IV.)

5. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 16.02.2017 erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gegen die Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich mit dem Kindsvater ein intaktes Familienleben führen würde, in Nigeria die Menschenrechte, insbesondere die Rechte von Frauen unterdrückt würden, Boko Haram eine Bedrohung darstelle und vor allem die medizinische Versorgung der Bevölkerung nicht hinreichend gesichert wäre.

6. Die Erstbeschwerdeführerin ist auch die Mutter der Drittbeschwerdeführerin und hat sie sie am XXXX in XXXXgeboren.

7. Mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 26.07.2017, Zl. 1157541203 - 170738503 des BMI-BFA RD Vorarlberg, wies die belangte Behörde den Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Drittbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für ihre freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde der Drittbeschwerdeführerin einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt IV.)

8. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 09.08.2017 erhob auch die Drittbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wurde dieser damit begründet, dass die Drittbeschwerdeführerin in Österreich in einer intakten Familie leben würde, Nigeria kein sicherer Drittstaat sei und verwies zudem auf die bereits eingebrachte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und die Erziehungsberechtigte der minderjährigen Zweit-, und Drittbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind gesund, ledig, Staatsbürger von Nigeria und bekennen sich zum christlichen Glauben. Die Erstbeschwerdeführerin hält sich (mindestens) seit 29.05.2015 in Österreich auf. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind beide in Österreich geboren. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Benin City geboren und lebte auch dort. Sie besuchte dort sechs Jahre lang die Primary- und weitere vier Jahre lang die Secondary School. Sie arbeitete fünf Jahre als Köchin und Kellnerin. Aus der Beziehung zu einem nigerianischen Staatsangehörigen entstammen die weiteren zwei minderjährigen Beschwerdeführer.

Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben, In Nigeria leben noch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sowie ihre vier Brüder und ihre zwei Schwestern. Zu ihrer Mutter pflegt die Erstbeschwerdeführerin regelmäßigen telefonischen Kontakt. Zur restlichen Familie hat sie ein gutes Verhältnis.

Es wird festgestellt, dass es der Erstbeschwerdeführerin möglich ist, im Falle ihrer Rückkehr den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für den Zweit- und die Drittbeschwerdeführer bestreiten zu können.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten, dem nigerianischen Staatsbürger und Vater der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers in einem Heim gemeinsam. Das Asylverfahren des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, geboren am XXXX, wurde bereits am 01.12.2015 in zweiter Instanz negativ beendet.

Die Erstbeschwerdeführerin weist keine maßgeblichen sprachlichen, sozialen oder integrativen Verfestigungen in Österreich auf. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Beschwerdeführer in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung.

Es wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin Nigeria ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat,

Die Erstbeschwerdeführerin brachte weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin des Zweit- und der Drittbeschwerdeführer asylrelevante Gründe vor, wonach ihr oder dem Zweitbeschwerdeführer bzw. der Drittbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria auf ein großes intaktes familiäres Umfeld zurückgreifen können.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind gegenüber den in den angefochtenen Bescheiden vom 31.0.2017 und 26.07.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. In den angefochtenen Bescheiden wurden das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, mit Stand 02.09.2016, vollständig zitiert. Im Rahmen der Beschwerdeverfahren – aber auch im Vergleich zu dem nunmehr aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" vom 07.08.2017 - sind auch keine Änderungen eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Den Beschwerdeführern droht im Falle ihrer Rückkehr keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 02.09.2016 und 07.08.2017.

Die belangte Behörde hat mängelfreie, ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieser Verfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden. Auch den Beschwerden vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu der Identität der Beschwerdeführer ergibt sich aus den jeweils vorgelegten nigerianischen Reisepässen im Original.

Die Feststellungen zur Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin und der Minderjährigkeit der zwei weiteren Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Akt und ist augenscheinlich. Es ist auch glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Erziehungsberechtigte des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin ist. Die Feststellungen zum Familienstand, der Staatsangehörigkeit und ihrer Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde.

Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte auch glaubhaft, dass sie und ihre minderjährigen Kinder gesund sind. Es wurden zudem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnten und wurde derartiges in den Beschwerden auch nicht moniert.

Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer aufkommen lässt.

Glaubhaft sind die gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wonach sie in Benin City aufwuchs, sie über eine zehnjährige Schulausbildung verfügt und sie in Nigeria zuletzt als Köchin und Kellnerin gearbeitet hat. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben, wonach die zwei minderjährigen Kinder aus der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten, XXXX einem nigerianischen Staatsangehörigen, entstammten. Die Feststellung zum Naheverhältnis zu ihren in Nigeria wohnhaften Verwandten und hinsichtlich eines aufrechten Kontaktes zu ihrer Mutter ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass es der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr möglich ist den eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt für den Zweit- und die Drittbeschwerdeführer bestreiten zu können, resultiert insbesondere aus folgenden Überlegungen: Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Frau, die über eine fundierte, mehrjährige Schulausbildung verfügt und die bereits mehrere Jahre als Köchin und Kellnerin gearbeitet hat.. Zudem verfügt die Erstbeschwerdeführerin über einen eigenen Familienverband, der ihr soziale Sicherheit bietet und dessen Schutz und Obsorge sie in Anspruch nehmen kann. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Administrativverfahren zeigen, dass sie auch noch nach ihrer Ausreise aus Nigeria Kontakt zu ihrer Familie – insbesondere zu ihrer Mutter – pflegt und pflegte und liegt es in ihrem Interesse mit ihren Familienangehörigen erneut Kontakt aufzunehmen. Überdies ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls aus Nigeria stammt. Es darf daher auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ihr Lebensgefährte und Vater der zwei minderjährigen Kinder ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt. Dahingehend ist ihr zumutbar, diese familiären Anbindungen ihres Lebensgefährten in Anspruch zu nehmen und die allfälligen Großeltern, Tanten und Onkeln des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin in ihre allfälligen Schutz-, Obsorge- und Fürsorgepflichten miteinzubinden.

Auch wenn keine speziellen Unterstützungsprogramme für allein zurückkehrende Frauen und Mütter bestehen, verfügt Nigeria hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren Europäischen Mitgliedsstaaten (EUMS) bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe. Des Weiteren gibt es viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung.

Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich mit Ausnahme ihres nigerianischen Lebensgefährten, über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte verfügt und sie hier keine maßgebliche sprachliche, soziale und integrative Verfestigungen aufweist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahmen durch die belangte Behörde vom 30.09.2015 und vom 10.01.2017. So vermeinte sie hinsichtlich ihrer privaten Situation in Österreich, dass sie ledig sei gemeinsam mit dem Zweit-, der Drittbeschwerdeführern und ihrem nigerianischen Lebensgefährten in einer Asylunterkunft wohne. Kontakt habe sie nur zu den anderen Bewohnern in ihrer Asylunterkunft und kämen ihre Freunde aus Nigeria und anderen Staaten Afrikas. Eine Konversation auf Deutsch unterblieb in Ermangelung der Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt.

Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin keine asylrelevante Bedrohung in Nigeria zu fürchten hat und dass sie ihren Heimatstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin vom 30.09.2015 und 10.01.2017.

Die Feststellung, dass das Asylverfahren des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin in zweiter Instanz negativ abgeschlossen wurde, ergibt sich aus einer Nachfrage im Informationsverbundsystem des Zentralen Fremdenregisters.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Erstbeschwerdeführerin wurde anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 10.01.2017 die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit hat die Erstbeschwerdeführerin explizit keinen Gebrauch genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. § 3 Abs. 1 und 3 Z 1, § 8 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. .

(4) :

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird„

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

3.2 Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1 Zur Nichtgewährung von Asyl

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

In gegenständlichem Fall hat die Erstbeschwerdeführerin gleichbleibend angegeben, dass sie Nigeria ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Eine Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation hat sie zu keinem Zeitpunkt behauptet.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3.1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Den Beschwerdeführern droht in Nigeria wie oben ausgeführt keine asylrelevante Verfolgung.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Sie weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und hat bereits mehrere Jahre als Köchin und Kellnerin gearbeitet. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. weshalb sie im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Hinzukommt, dass sie nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt und steht es ihr frei, sich mit ihnen in Kontakt zu setzten.

Damit sind die Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Nigeria besser gestellt sind, genügt für die Annahme, sie würden in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.

3.4. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Satz des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide – im Umfang des ersten Spruchsatzes – gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer durch ihre Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 29.09.2015 gut zwei Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Außerdem fußt ihr gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den die Erstbeschwerdeführerin lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Die Beschwerdeführer führen in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und verfügen demnach hier über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, zumal ihre weiteren familiären Anknüpfungspunkte nach wie vor in Nigeria leben. Zudem können sie nach ihrer Rückkehr nach Nigeria dort ihr Familienleben fortsetzen.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführer während ihres gut zwei jährigen Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätten, der ihren persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Auch in ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer nichts vor, dass für ein berücksichtigungswürdiges Privatleben sprechen würde, darüber hinaus ist auszuführen, dass ein derart kurzer Aufenthalt in Österreich, in diesem Fall von nur gut zwei Jahren, in der Regel kein schützenswertes Privatleben begründen kann. Dies bestätigt sich in weiterer Folge auch in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin, wonach sie zu ihrem Freundeskreis hauptsächlich nigerianische Staatsangehörige und Staatsbürger anderer Staaten Afrikas zählen und sie keine Österreicher kennt und auch sonstige Bemühungen um eine integrative Verfestigungen vollkommen verneint.

Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal die Erstbeschwerdeführerin dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde und sie nach wie vor Englisch und Edo spricht und mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut ist. Hinzukommt, dass die Erstbeschwerdeführerin über einen Freundeskreis verfügt, der im Wesentlichen aus nigerianischen und anderen afrikanischen Staatsangehörigen besteht und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung der Erstbeschwerdeführerin gesprochen werden, zumal in Nigeria noch ihre Familie lebt.

Weiters ist hervorzuheben, dass der Zweit- und die Drittbeschwerdeführer ein Alter von zwei Jahren bzw. acht Monate aufweisen. Eine tiefgreifende soziale und kulturelle Bindung zu Österreich ist unter Berücksichtigung des jungen Alters der zwei minderjährigen Beschwerdeführer nicht gegeben und kann auch noch nicht entstanden sein. Hinzukommt, dass sich die weiteren familiären Angehörigen der Beschwerdeführer nach wie vor in Nigeria aufhalten und das Familienleben der Beschwerdeführer in Nigeria gemeinsam fortgesetzt werden kann. Ein überdurchschnittliches Maß an Schwierigkeiten ist im Falle einer Rückführung der Minderjährigen nicht gegeben.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420; VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Die in den vorliegenden Beschwerdefällen vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten der Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Außerlandesschaffung aus.

Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.2.1. zu verweisen.

Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.

3.6. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden von den Beschwerdeführern nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Aus dem Gesagten waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter, Familienverfahren, Interessenabwägung,
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I417.2168047.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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