Entscheidungsdatum
17.01.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W 176 2129492-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2016, Zl. 1058835210 - 150344152, beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am XXXX2015 gab er dazu im Wesentlichen Folgendes an: Er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und stamme aus dem Dorf XXXX, Unterprovinz XXXX, Provinz Afrin. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, er habe in Syrien nicht den Militärdienst ableisten wollen; er wolle nicht am Krieg teilnehmen.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.02.2016 brachte er - zusammengefasst - Folgendes vor: 2005 oder 2006 habe er einen Einberufungsbefehl zum syrischen Militär bekommen, er sei aber nicht eingetreten, da die Kurden beim Militär schlecht behandelt werden würden. 2008 habe er bei der Militärbehörde seinen ersten Personalausweis beantragt und dabei in Kauf genommen, zum Militär eingezogen zu werden. Er habe ohne Personalausweis keine Möglichkeiten gehabt und habe nicht mehr verfolgt werden wollen. Allerdings habe er den Ausweis nicht abgeholt, weil ihm Freunde gesagt hätten, er müsse dann sofort den Wehrdienst leisten. Er habe aber bis 2010 unbehelligt weiter in Aleppo gearbeitet. Schließlich habe ihm sein legal in XXXX aufhältiger Bruder geraten, entweder zum Militär zu gehen oder zu ihm nach XXXX zu flüchten. Der Beschwerdeführer sei im XXXX2010 illegal über die Türkei nach XXXX gereist. Als er nach Syrien zurückkehren habe wollen, um zu heiraten und eine Familie zu gründen, sei Afrin vom "Islamischen Staat" (IS) eingekreist gewesen. Er habe nicht am Krieg teilnehmen und Menschen töten wollen.
Von XXXX, wo er nur illegal arbeiten habe können und nicht krankenversichert gewesen sei, sei der Beschwerdeführer 2015 nach Österreich weitergereist.
Weiters legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Hauptschulzeugnisses vom XXXX vor, aber keine identitätsbescheinigenden Dokumente.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (zunächst) bis zum 13.06.2017 (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das BFA zur Person aus, dass Identität und tatsächliches Alter des Beschwerdeführers mangels Bescheinigungsmittel nicht feststünden; glaubhaft sei, dass er Kurde und sunnitischer Moslem sei. Er habe Syrien 2010 freiwillig aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen und problemlos bis März 2015 in XXXX gelebt.
Weiters traf das BFA Feststellungen zur Lage in Syrien, darunter solche zum Wehrdienst, zur Wehrdienstverweigerung und den Umgang mit Deserteuren. Feststellungen zur Situation der ethnischen Minderheiten - insbesondere der Kurden - unterblieben zur Gänze.
Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können, weil die Darstellung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Furcht vor der Rekrutierung durch die syrische Armee nicht glaubhaft sei. Er habe sich einerseits selbst in Hinblick auf seine Bereitschaft, den Militärdienst zu leisten, widersprochen. Andererseits sei aufgrund auf die Informationen der Staatendokumentation nicht erklärlich, warum er bereits 2005 einen Einberufungsbefehl erhalten haben sollte, da er zu diesem Zeitpunkt doch gar nicht registriert gewesen sei. Erst die Angaben zu 2008 seien glaubhaft. Nicht schlüssig sei aber, dass der Beschwerdeführer nach dem Antrag bei der Personalbehörde des Militärs weitere zwei Jahre unbehelligt in Aleppo leben und arbeiten habe können. Eine individuelle Verfolgung sei daher nicht vorgelegen - insbesondere, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Krieg geherrscht habe. Der Beschwerdeführer habe Syrien vor Ausbruch des bewaffneten Konflikts verlassen. Die Annahme, er sei aus Syrien aus rein wirtschaftlichen Gründen geflüchtet, gründe sich auf den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme und die Tatsache, dass er auch aus XXXX nach längerem Aufenthalt aus wirtschaftlichen Gründen und ohne staatlichen Zwang ausgereist sei.
Im Ergebnis liege lediglich hinsichtlich einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des Krieges eine Bedrohnungssituation vor.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird u.a. vorgebracht, das BFA habe sich in der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers auf veraltete Berichte gestützt und seine Angaben aus dem Zusammenhang gerissen. Der Beschwerdeführer habe durchaus Umstände vorgebracht, die aktuell einer asylrelevanten Verfolgung entsprächen.
Das BFA habe mit seiner Entscheidung das Prinzip der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts verletzt. Das Verfahren sei somit mangelhaft.
5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu Spruchteil A)
2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:
Der Beschwerdeführer gab im verwaltungsbehördlichen Verfahren an, dass er der kurdischen Volksgruppe in Syrien angehöre sowie aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt habe und bei Ableistung seines Militärdienstes schlecht behandelt würde.
Gleichwohl hat das BFA zum einen keinerlei Feststellungen zur Lage der Kurden allgemein getroffen, obwohl diese als ethnische Minderheit nach Ansicht des UNHCR (vgl. zuletzt dessen Papier vom November 2017, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, S 53ff, eine Risikogruppe darstellen (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN), und zum anderen keine Feststellungen zur Behandlung von Wehrdienstleistenden kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit getroffen.
Überdies hat das BFA trotz der Herkunft des Beschwerdeführers aus der - bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz weitgehend von den kurdischen "Volksverteidigungskräften" (YPG) kontrollierten - Provinz Afrin keine Feststellungen zur Rekrutierung zu deren Einheiten getroffen.
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Frage beurteilen, ob der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.
2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.
2.8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, fehlendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2129492.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018