Entscheidungsdatum
18.01.2018Norm
BBG §42Spruch
W132 2178730-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geboren am XXXX , auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat Frau XXXX (in der Folge Antragstellerin genannt) am 16.06.2016 einen bis 30.06.2017 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 100 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996", "Die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson", und "Die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem BBG in Anspruch nehmen" vorgenommen sowie einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 ausgestellt.
2. Die Antragstellerin hat am 26.04.2017 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Antragstellerin am 23.10.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung festgestellt worden ist und nunmehr der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 60 vH bewertet wurde, jedoch die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
3. Am 13.11.2017 hat die belangte Behörde der Antragstellerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996" vorgenommen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
5. Mit E-Mail vom 28.11.2017 wurde von Herrn XXXX fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde erhoben. Einleitend wurde Folgendes vorgebracht: "Ich habe soeben den Bescheid erhalten dass meine Mutter keine Verlängerung auf die Parkkarte erhalten hat und möchte hiermit elektronisch Beschwerde einreichen und eine Neuuntersuchung veranlassen."
Eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde wurde nicht übermittelt.
5.1. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Einschreiter (Herrn XXXX ) unter Hinweis auf die relevanten Gesetzesbestimmungen der Auftrag erteilt, die Beschwerde, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht bis längstens 29.12.2017, dahingehend zu verbessern, dass das Vollmachtsverhältnis, aufgrund dessen für die Antragstellerin eingeschritten worden ist, durch Vorlage der Vollmachtsurkunde nachgewiesen werde.
Ergänzend wurde unter Anführung von § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist die Beschwerde zurückzuweisen sein wird.
Abschließend wurde der Einschreiter informiert, dass gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen ist.
5.2. Mit E-Mail vom 23.12.2017 hat der Einschreiter eine Vollmachtsurkunde elektronische übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerde wurde von Herrn XXXX eingebracht.
Die von der Antragstellerin erteilte Vollmacht wurde per E-Mail übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Wie festgestellt, brachte der Einschreiter die gegenständliche Beschwerde ohne Nachweis einer schriftlichen Vollmacht für die Antragstellerin ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).
Dabei hat die Behörde den Vertreter zunächst zuzulassen und diesem (nicht dem angeblich Vertretenen; vgl. auch VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; 07.07.2009, 2007/18/0021) mittels Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG (VwSlg 9702 A/1978; VwGH 05.07.1996, 96/02/0293) und § 7 Abs. 1 VwGVG die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen (VwGH 25.11.1987, 87/09/0174; 05.07.1996, 96/02/0293; 13.12.2000, 2000/03/0336; Thienel/Schulev-Steindl5 103). Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mängelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt [vgl. auch VwGH 27.01.2009, 2008/22/0879; ferner VwGH 14.05.2002, 98/01/0409; Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014 § 10 Rz 9)].
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Die Subsidiaritätsklausel "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" betrifft auf dem Boden des Wortlauts des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG sowohl die verschiedenen Anbringenstypen als auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten. Erfasst werden davon somit alle diesbezüglich in § 13 AVG normierten Regelungen. Insoweit haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität, die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden.
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186). Daran würde im Übrigen auch eine allfällige Verletzung der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG (hier: betreffend die Übermittlungsart der Vorstellung) nichts zu ändern vermögen (Hinweis E vom 29. Jänner 1991, 90/04/0256).
(vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156)
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV), können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Der Einschreiter wurde im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages ausdrücklich auf die Bestimmungen der BVwG-EVV hingewiesen.
Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156, 02.11.2016, Ra 2016/03/0103)
Die von der Antragstellerin erteilte Vollmacht wurde mit E-Mail, sohin in unzulässiger Form, vorgelegt. Daher vermag diese keine Rechtswirkungen zu erzeugen und ist unbeachtlich.
Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Antragstellerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde nicht der Antragstellerin zugerechnet werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist dieser als von dem Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. auch VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Da der Einschreiter jedoch nicht Adressat des von ihr angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.
Herrn XXXX kommt im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch hat er seine Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen der Antragstellerin durch rechtswirksame Vorlage einer Vollmachtsurkunde dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung einer Beschwerde auch nach erteiltem Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht rechtswirksam entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, Einbringung, Vollmacht, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W132.2178730.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018