TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/18 W111 2148566-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2018
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Entscheidungsdatum

18.01.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W111 2148566-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT Solicitor (England), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX, vom 06.02.2017, Zl. 1068657106-150511512, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idgF (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.F. BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, aus XXXX im Bezirk Hodan in Mogadischu, Volksgruppenzugehörigkeit zu den Ubeer, geboren am 14.12.1996, ledig, wurde am 15.5.2015 bei seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet zusammen mit anderen Fremden aufgehalten und stellte somit am gleichen Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zu welchem er am darauffolgenden Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 1 bis 11). Im Wesentlichen gab der BF anlässlich seiner Erstbefragung zu Protokoll, er stamme aus Somalia und gehöre dem muslimischen (sunnitischen) Glauben sowie der Volksgruppe der Hubeer an. Seine Heimat habe er Mitte März 2013 auf dem Luftweg verlassen, da er von Islamisten der Al Shabaab rekrutiert wurde und deshalb von Regierungsmitgliedern festgenommen und gegen Bestechungsgeld freigelassen wurde, sein Vater außerdem wegen seiner Stammeszugehörigkeit getötet wurde und sein Stiefvater ihn aus privaten Gründen umbringen wollte.

Am 18.01.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einvernommen. Der BF brachte anlässlich jener Einvernahme zusammenfassend (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 95 ff) vor, immer in Taleeh, Bezirk Hodan in Mogadischu gelebt zu haben, wo seine Mutter ein kleines Geschäft betrieben hätte. Sein Vater sei ermordet worden, als der BF noch ein Kind war, seine Mutter hätte neu geheiratet und drei Kinder bekommen. Befragt zu seiner Clanzugehörigkeit gab er an, dass er zu einem Minderheitenclan in Somalia gehöre, den Rahanwayne – Shanta Caleemood – Hubeer – Hare, der sich in Kismaayo ansiedelte und große Probleme mit dem Hauptclan hätte.

Zu den Gründen seiner Flucht führte der BF aus, dass sein Stiefvater nach Heirat mit der Mutter das Haus übernommen und den BF und seine Mutter in weiterer Folge körperlich misshandelt hätte. Die Mutter hätte daraufhin gesagt, dass der BF das familieneigene Geschäft, sein zukünftiges Erbe, übernehmen sollte, um sich vom Stiefvater unabhängig zu machen, dies hätte der Stiefvater jedoch nicht gewollt. Der Stiefvater habe ihm gedroht ihn umzubringen und habe die Übergabe des Ladens verlangt. Der BF sei daraufhin aus dem Familienhaus zu seinem Freund und Nachbar gezogen. Als kurze Zeit später von seinem Stiefvater bezahlte Männer vor dessen Haustür gestanden seien, um ihn umzubringen, flüchtete der BF zu Bekannten nach XXXX in Mogadischu. Zu diesem Zeitpunkt hätte er nicht gewusst, dass die Bekannten Mitglieder der Al Shabaab seien. Während seines Aufenthalts kamen Regierungstruppen, die im Haus der Bekannten Sprengstoff gefunden und alle Anwesenden wegen der Mitgliedschaft bei der Al Shabaab festgenommen hätten. Er sei danach zwei Monate in einem Gefängnis festgehalten worden, bis ihn seine Mutter freigekauft hätte. Diese hätte ihn danach auch bei einer Freundin im Bezirk Wabari untergebracht, um ihn vor dem Stiefvater und den Behörden zu verstecken. Der BF habe sich sodann zur Flucht nach Europa entschlossen und seine Mutter hätte die Flucht organisiert. Die Frage, ob er irgendwann die Polizei wegen seines Stiefvaters aufgesucht hätte, verneinte er.

Weiters gab er an, dass er außerdem fürchtete, dass die Mörder seines Vaters auch ihn umbringen würden weil sie glaubten, dass er seinen Vater rächen möchte. Die Mörder seines Vaters gehörten einem anderen Clan an als er.

Vorgelegt wurden 13 Unterlagen hinsichtlich erfolgter Integrationsbemühungen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.02.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des BFs vom 15.05.2015 in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BFs bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ebenfalls abgewiesen. In Spruchpunkt III. sprach die Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BFs gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist und wurde ihm in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Länderbericht zu Somalia zugrunde. Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des BFs fest. Weiters ging die Behörde davon aus, dass sich die vom BF am 18.01.2017 dargelegten Fluchtgründe als nicht glaubhaft nachvollziehbar erwiesen und die am 16.05.2015 vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant seien.

Im Falle des BFs liege keine Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr vor. Dieser verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Das Bestehen maßgeblicher familiärer oder privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig erscheinen ließen, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen (im Detail vgl. die Seiten 108 ff des angefochtenen Bescheides), der BF habe sein Vorbringen nicht einheitlich und vage und inhaltsleer gestaltet. Der BF hätte außerdem bei seiner Erstbefragung andere Gründe angegeben, als bei seiner Einvernahme vor dem BFA. Die Behörde warf ihm daher vor, dass dem BF in der Zeit zwischen den beiden Einvernahmen bewusst geworden sei, dass sein Fluchtvorbringen nicht asylrelevant sei, somit hätte er ein gesteigertes Vorbringen vorgebracht, welches eine persönliche private Verfolgung glaubhaft hätte machen sollen. Selbst wenn sein Vorbringen als glaubhaft angesehen würde, würde es sich bei seiner Verfolgung lediglich um eine Verfolgung Privater handeln, er müsste diesbezüglich primär um Schutz im Heimatstaat ansuchen. Das Argument, der Dolmetscher hätte bei der Erstbefragung seinen Stiefvater absichtlich nicht aufgeschrieben, sei nicht glaubwürdig.

Überdies könne es nicht als nachvollziehbar erachtet werden, warum der BF von einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab sprach und später angab, dass er bei Freunden zu Besuch war, welche angeblich mit der Al Shabaab zu tun gehabt hätten. Dadurch könne nicht von einer Rekrutierung durch die Al Shabaab gesprochen werden. Selbst bei Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringens wurden hier keine asylerheblichen Gesichtspunkte und keine individuelle Verfolgung im Zusammenhang mit der vermeintlichen Zwangsrekrutierung erfüllt.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.02.2017 wurde dem BF eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.

3. Der BF bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels am 21.02.2017 eingelangter Beschwerde, zugleich wurde die Vertretungsmacht der ARGE Rechtsberatung bekanntgegeben. Begründend wurde kurz zusammengefasst ins Treffen geführt (zur detaillierten Beschwerdebegründung vgl. die Seiten 262 bis 286 des Verwaltungsaktes), die Behörde sei ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen, zumal sich die von dieser herangezogenen Länderberichte nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden und die Behörde keine ihr zumutbaren Ermittlungen zum Fluchtvorbringen durchgeführt hätte. Außerdem hätte die Behörde den Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt. Insbesondere habe die Behörde es verabsäumt, Berichte heranzuziehen, welche die Situation von Angehörigen des Clans der Hare, einem Subclan der Huber, welchem der BF angehört, beleuchten würden. Zudem hätte es die Behörde unterlassen, Recherchen über die Clanzugehörigkeit des Stiefvaters, die Situation von Personen, die an Grundstücksstreitigkeiten beteiligt sind und die Folgen einer Inhaftierung eines vermeintlichen Mitglieds der Al Shabaab durch die Regierung und Sicherheitskräfte anzustellen. Während die Thematik vollkommen unzureichend recherchiert worden sei, sei der Behörde zusätzlich vorzuwerfen, dass sie ihre eigenen Länderberichte unvollständig ausgewertet hätte und dass diese Länderberichte außerdem veraltet seien. Bezüglich des Arguments der Behörde, der BF hätte sich an den Heimatstaat wenden müssen, um Schutz vor seinem Stiefvater gewährt zu bekommen, wurde in der Beschwerde angeführt, dass es in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt gäbe und die neue Regierung über große Teile des Landes keine Kontrolle hätte. Auch hätte es die Behörde unterlassen, die besondere Stellung der verschiedenen Clans in Somalia und vor allem der besonderen Stellung eines Mitglieds eines Minderheitenclans, dem der BF angehöre, zu berücksichtigen. Durch das mangelnde Ermittlungsverfahren habe die Behörde außerdem versäumt, dem BF genügend Zeit zu lassen, um über seine psychischen Probleme zu erzählen bzw. entsprechende Untersuchungen zum schlechten psychischen Gesundheitszustand anzuordnen. Bezüglich des Vorwurfs des gesteigerten Fluchtvorbringens hielt die Beschwerde fest, dass laut VfGH-Judikatur eine Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfe. Insoweit sich die Behörde auf vermeintliche Widersprüche respektive Unstimmigkeiten stütze, so resultieren diese offenbar aus einer unzureichenden Befragung und läge den getroffenen Feststellungen überdies eine unschlüssige Beweiswürdigung zugrunde. Den Erwägungen der Behörde sei entgegenzuhalten, dass der BF die Vorfälle detailliert und unter Angabe genauer Daten und Örtlichkeiten habe schildern können. Die seitens der Behörde zur Begründung der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe herangezogenen Argumente seien jeweils einer Erklärung zugänglich.

Der BF werde außerdem in seiner Heimat aus asylrelevanten Motiven verfolgt, nämlich wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, welche von einem Grundstücksstreit betroffen und weder reich noch einflussreich seien. Der Staat sei bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten auch nicht in der Lage, dem BF aufgrund einer nicht funktionierenden Staatsgewalt ausreichend Schutz zu bieten. Im Falle einer Rückkehr würde dem BF aufgrund eines mangelhaft durchgeführten Strafverfahrens mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Todesstrafe drohen und daher ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK. Außerdem würde dem BF in Somalia jegliche Existenzgrundlage fehlen. Insbesondere aufgrund der in Somalia herrschenden prekären humanitären Lage hätte dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.

Aufgrund fehlender effektiver staatlicher Schutzmöglichkeiten und des Nichtbestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative sei diesem aber eher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.02.2017 mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Am 16.11.2017 langte eine verfahrensleitende Anordnung des VwGH beim BVwG ein mit der Aufforderung, binnen 3 Monaten in der Angelegenheit zu entscheiden.

6. Am 12.12.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei sowie deren Rechtsvertreters Herrn XXXX in Vertretung von XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung zu verzichten.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:

R: Können Sie Ihren Lebenslauf in kurzen Worten schildern, bis zum fluchtauslösenden Ereignis.

BF: Ich bin in Mogadischu, im Bezirk Hodan geboren und somalischer Staatsbürger. Hodan ist ein Bezirk von Mogadischu. Ich bin dort aufgewachsen. Mein Vater ist verstorben, als ich noch "klein" war.

R: Was meinen Sie mit klein? Wie alt waren Sie damals?

BF: Ich war ungefähr 10 Jahre alt. Mein Vater wurde in Kismayo getötet. Ich bin dann bei meiner Mutter alleine aufgewachsen. Meine Mutter hatte ein eigenes Geschäft. Wir lebten in unserem eigenen Haus. Meine Mutter hat nach dem Tod meines Vaters wieder geheiratet und hat mit diesem Mann drei Kinder. Meine Mutter hat 2010 neuerlich geheiratet. Ich hatte immer Probleme mit meinem Stiefvater. Er hat mich immer unterdrückt, er war vom Stamm Habargidir. Dies ist ein wichtiger Clan. Ich gehörte einem Minderheitenclan an. Ich war dort alleine und hatte keinen Vater. Ich wurde von meinem Stiefvater bis zu meiner Ausreise aus Somalia schlecht behandelt. Ich bin in eine Privatschule gegangen. Meine Mutter hat mir somalisch schreiben und lesen beigebracht. Ich war nur ein Jahr in einer Privatschule. Das war ein Zimmer wo ein Lehrer Unterricht erteilte.

R: Bitte schildern Sie dem Gericht detailliert und chronologisch richtig, warum Sie Ihre Heimat Somalia verlassen haben.

BF: Als dieser Mann meine Mutter heiratete begannen die Probleme mit ihm. Er hat mich immer benachteiligt, geschlagen und schlecht behandelt. Ich habe meiner Mutter gesagt, dass ich es nicht mehr aushalten kann und nicht mehr bei ihr bleibe. Ich ging zu unserem Nachbar, er war ein Freund. Ich habe mich entschieden mit ihm zusammenzuwohnen. Ich habe meine Mutter ersucht, dass sie mir das Geschäft übergeben soll. Ich habe sie mit der Geschäftsübergabe zum selben Zeitpunkt konfrontiert, als ich ihr gesagt habe, dass ich das Haus verlassen möchte. Das Geschäft war im Bezirk XXXX, das waren ca. 2 km von meinem Elternhaus entfernt. Sie hat mir das Geschäft übergeben. Mein Stiefvater war sehr wütend und hat gemeint, ich dürfte das Geschäft nicht übernehmen. Er ist zu mir gekommen und hat mich bedroht. Er hat gesagt, wenn ich das Geschäft nicht wieder an meine Mutter zurückgebe, dann wird er mich töten. Ich habe ihm nicht geantwortet. Ich habe einfach weitergearbeitet. Ich bin wie üblich zu meinem Freund gegangen, wo ich gewohnt habe. Eines Tages kamen drei Männer, zu mir, wo ich gewohnt habe. Sie haben gefragt, ob Hamed da ist. Ich war zu Hause. Ich habe meinem Freund gesagt, er soll diesen Männern sagen, dass ich nicht da bin. Sie waren bewaffnet und standen vor der Türe. Sie sagten, dass sie mich töten würden, wenn sie mich treffen. Mein Freund sagte, wenn ich bleibe, werden sie mich töten. Mein Freund hat mir empfohlen, dass ich das Land verlasse. Ich bin nach XXXX gegangen. Dieser Ort liegt außerhalb von Mogadischu. Ich hatte Angst vor diesen Männern. Ich wollte mein Leben retten. Mein Freund, mit dem ich gewohnt hatte, hatte in XXXX Freunde.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich mein Geschäft nicht weiter geführt habe. Ich bin in der Früh weggegangen, nachdem diese Männer in der Nacht zum Haus kamen. Der Vorfall ereignete sich im Dezember 2012. Ich glaube es war Mitte Dezember.

Als ich in XXXX angekommen war, wusste ich nicht, welchem Clan die Freunde meines Freundes angehörten. Diese Männer waren Mitglieder der Al Shabaab. Ich wusste nicht, wohin ich gehen sollte. Ich bin einfach bei ihnen geblieben. Ich habe mich dort ca. 1 ¿ Wochen aufgehalten. Dann kamen Regierungstruppen. Sie kamen in der Nacht zu uns. Sie haben das Haus durchsucht. Sie haben Waffen und Bomben gefunden. Sie haben uns mitgenommen bzw. verhaftet. Sie haben uns nach Mogadischu gebracht. Sie haben uns gesagt, dass wir Mitglieder der Al Shabaab sind. Wir wurden verurteilt.

Nachgefragt, zur Verurteilung gebe ich an, dass wir zum Tode verurteilt wurden. Ich habe dort viele Probleme gehabt. Sie haben mich geschlagen, zwei Monate in Haft und wurde schlecht behandelt.

Nachgefragt, von wem ich verurteilt wurde, gebe ich an, dass es kein richtiges Gericht hat. Hat man kein Geld, egal ob man Al Shabaab Mitglied ist oder nicht, oder keine Unterstützung von seinem Clan bekommt, wird man verurteilt.

Neuerlich nachgefragt, gebe ich an, dass ein Soldat gemeint hat, dass wir zum Tode verurteilt worden sind. Wer dieses Urteil ausgesprochen hat, kann ich nicht angeben. Es sind nicht die gleichen Voraussetzungen wie hier in Ö. Ich war dort zwei Monate lang und hatte immer Probleme. Meine Mutter hat erfahren, dass ich im Gefängnis bin. Sie kam zu mir und habe ihr erzählt, was passiert war. Sie ist wieder gegangen. Nach drei 3 Tagen kam meine Mutter neuerlich zu mir. Als sie zurückkam, gab meine Mutter den Wachmänner Geld. Wieviel sie ihnen gegeben hat, weiß ich nicht.

R: Wäre es nicht logisch gewesen, die Mutter zu fragen, wie viel Geld sie bezahlt hat?

BF: Ich wollte nur aus dem Gefängnis entlassen werden, aufgrund der vielen Probleme die ich dort hatte. Ich habe sie nicht gefragt. Ich war nicht ganz bei Sinnen, daher konnte ich sie nicht fragen. Meine Mutter hat mich zu ihrer Freundin gebracht. Sie hat mir erzählt, dass mein Stiefvater nach mir gesucht hat. Sie sagten mir auch, falls er mich wiedersehen sollte, würde er mich töten.

Nachgefragt, zum Geschäft, gebe ich an, dass mein Geschäft zwischenzeitlich durch meinen Stiefvater betrieben wurde. Ich habe mich bei der Freundin meiner Mutter eine Woche aufgehalten. Ich sagte meiner Mutter, dass ich dort nicht mehr leben kann. Meine Mutter hat mir meine Flucht organisiert. Ich habe dann Mogadischu verlassen, bin in den Iran geflogen.

R: Wieviel hat Ihre Flucht gekostet?

BF: Meine Flucht hat. 1500 Dollar gekostet.

Nachgefragt, woher meine Mutter das Geld hatte, gebe ich an, dass mein Vater ein Geschäftsmann war und sie hatte mehrere goldene Schmuckstücke.

R: Wie würden Sie die finanzielle Situation Ihrer Mutter damals und heute einschätzen?

BF: Die Situation war gut. Meine Mutter lebt jetzt in Äthiopien. Sie konnte nicht mehr mit ihrem zweiten Ehemann. Wie es meiner Mutter jetzt geht, kann ich nicht angeben. Ich hatte den letzten Kontakt zu meiner Mutter im Februar 2016.

Auf die Nachfrage, wie es meiner Mutter 2016 finanziell ging, gebe ich an, dass es ihr damals nicht schlecht ging. Ihre finanzielle Lage war mittelmäßig.

R. Wann haben Sie Somalia verlassen?

BF: Ich habe Somalia am 20.03.2013 verlassen.

R: Warum sollte Sie Ihr Stiefvater noch immer ermorden wollen, zumal er ja jetzt Ihr Geschäft bekommen hat?

BF: Er weiß, wenn ich wieder nach Somalia zurückkehre, und es eine Regierung gibt, bekomme ich alles wieder zurück. Es war mein Erbe. Niemand möchte, dass wenn einem jemand etwas weggenommen wurde, das man wieder zurückkommt.

R: Waren Sie das einzige Kind aus erster Ehe?

BF: Ja, ich war das einzige Kind.

R: Was war der Anlassfall, dass Sie das Geschäft Ihrer Mutter übernehmen sollen?

BF: Ich wollte ausziehen. Dazu brauchte ich Mittel um mein Leben finanzieren zu können.

R: Wie war die Einstellung Ihrer Mutter dazu?

BF: Sie war sehr froh, dass sie mir das Geschäft übergeben konnte.

R: Haben Sie Ihre Mutter später gefragt, wie viel Lösegeld sie bezahlt hat?

BF: Nein, ich habe nicht gefragt. Ich hatte Angst vor meinem Stiefvater. Ich wusste, dass mein Leben in Gefahr war.

R: Gesetzt den Fall, Sie müssten heute nach Somalia zurückkehren, hypothetisch gesehen, wie würde sich Ihr Leben gestalten?

BF: Ich habe immer noch Angst. Das Problem, warum ich Somalia verlassen habe, besteht immer noch. Ich habe keine Familie, mein Vater ist verstorben. Wenn ich versuche nach Kismayo zu gehen, leben dort immer noch die Leute, die meinen Vater getötet haben.

R: Warum ist Ihr Vater gestorben?

BF: Wegen seiner Clanzugehörigkeit.

R: Können Sie dies präzisieren?

BF: Mein Vater war Angehöriger des Haree-Clans. Sie haben gegen die Gaaljecel gekämpft. Als sich diese beiden Clan bekämpft haben, wurde mein Vater getötet.

R: Warum sollten diese Leute auch Sie töten wollen?

BF: Üblicherweise ist es so, dass wenn sich zwei Clans in Somalia bekämpfen, geht es immer Rache. Es kann sein, dass sie Angst haben, dass ich mich meinerseits räche.

R: Sie konnten aber doch Jahre auch nach dem Tod Ihres Vaters in Somalia leben.

BF: Ich habe in Mogadischu gelebt. Dort habe ich die Probleme bekommen.

R: Wäre es Ihnen möglich sich in einem anderen Teil Somalias niederzulassen. IN einem Teil, wo weder die Mörder Ihres Vaters noch Ihr Stiefvater Zugriff auf Sie haben?

BF: Nein, ich kann dort nicht leben.

Nachgefragt, warum nicht, gebe ich an, dass es in Somalia ein Clansystem gibt. Mein Clan lebt aber dort nicht. Mein Clan lebt in Kismayo.

R: Der Clan konnte weder Ihren Vater noch Sie beschützen?

BF: Nein, das ist nicht möglich, weil es ein kleine Clan ist.

R: Kommen wir zurück, zu jenem Haus in XXXX, wo Sie Zuflucht gesucht haben. Beschreiben Sie dem Gericht dieses Objekt.

BF: Es bestand aus zwei Zimmern. Es waren Räume die aus Wellblech gebaut wurden. Es gab auch ein kleines Vorzimmer.

R: Wo hat man die Waffen gefunden?

BF: In einem dieser beiden Zimmer fand man die Waffen.

R: Warum ist Ihnen nicht früher aufgefallen, dass dort Waffen gelagert wurden?

BF: Ich habe in dem anderen Zimmer geschlafen.

R: Ist das richtig: Sie haben sich nur in einem Zimmer aufgehalten, und das andere nicht betreten?

BF: Mir wurde nicht erlaubt, das zweite Zimmer zu betreten.

R: Was haben Sie sich dabei gedacht?

BF: Als ich angekommen bin, wurde mir gesagt, sie seien Al Shabaab Mitglieder.

R: Sie haben gleich nach Ihrer Ankunft erfahren, dass es sich um Al Shabaab Mitlieder handelt?

BF: Nach zwei Tagen haben sie mir gesagt, dass sie Al Shabaab Mitglieder sind.

R: Wie haben Sie auf diese Offenbarung reagiert?

BF: Ich war schockiert und hatte Angst.

R: Im Rahmen der Einvernahme vom 18.01.2017 gaben Sie an, dass Sie nicht wussten, dass diese Leute Mitglieder von Al Shabaab sind.

BF: Ja, das stimmt für den Zeitpunkt meiner Ankunft.

R: Welche Gegenstände fanden die Regierungstruppen in jenem Haus?

BF: ES wurden dort Waffen und Bomben gefunden.

Nachgefragt gebe ich an, dass AK47 gefunden wurden.

Neuerlich nach den Bomben gefragt gebe ich an, dass ich glaube, dass es sich dabei um Handgranaten gehandelt hat.

R: In der Einvernahme am 18.01.2017 haben sie lediglich von Sprengstoff gesprochen. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe gemeint, dass es explodiert wie Bomben.

R: Bei jener Einvernahme haben Sie zudem angegeben, dass Sie außer Ihrem Stiefvater nichts zu befürchten hätten. Nunmehr gebe ich an, dass Sie auch von den Mördern Ihres Vaters Angst hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe beide Aussagen gemacht.

BFV weist auf Seite 7 des Bescheides hin.

R: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

BF: Nein.

R: Haben Sie sich jemals in Somalia an die Polizei gewandt?

BF: Was meinen Sie.

R: Sie wurden mit dem Tod bedroht und verfolgt. In Ö wäre es nur logisch, sich an die Polizei zu wenden.

BF: Nein, es gibt in Somalia nicht die Polizei so wie in Ö. Hätte ich es versucht, hätten sie mir nicht geholfen.

Die vorgelegte Vollmacht wird im Original zum Akt genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 15.05.2015, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 12.12.2017, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei und den vorgebrachten Fluchtgründen:

1.1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias. Er stellte am 15.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF stammt aus Somalia, wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seinen Halbgeschwistern lebte, und gehört der Minderheitenvolksgruppe Rahanwayne – Shanta Caleemood – Hubeer – Hare an.

Der BF hat im Kern glaubhaft vorgebracht, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er das Familiengeschäft seiner Mutter übernahm und sein Stiefvater, ein Mitglied eines wichtigen Clans, ihn daraufhin umbringen wollte, er außerdem fürchtete, dass ihn Mitglieder des Clans, der seinen Vater ermordet hatte, umbringen könnten um ihm und einer etwaigen Rache zuvorzukommen und er, nach einer bereits abgeleisteten Inhaftierung wegen der vermeintlichen Mitgliedschaft bei Al Shabaab, Angst davor hat, von der Regierung ohne vorheriges Verfahren zum Tode verurteilt zu werden.

In diesem Zusammenhang war der BF konkreten Verfolgungshandlungen durch die Regierung und durch den Stiefvater ausgesetzt. So hat ihm sein Stiefvater mehrmals mit dem Tode gedroht und zuletzt Männer beauftragt, um ihn zu töten. Um seinem Stiefvater zu entkommen, flüchtete er zu Bekannten nach XXXX und bemerkte zu spät, dass die Bekannten Mitglieder der Al Shabaab waren. Er wurde von Regierungstruppen gemeinsam mit den Al Shabaab - Mitgliedern festgenommen und wegen Verdachts der Mitgliedschaft bei Al Shabaab ohne vorangegangene Verhandlung zum Tode verurteilt. Daraufhin verbrachte er zwei Monate im Gefängnis, bis ihn seine Mutter durch einen ihm unbekannten Betrag freikaufte. Aus Angst vor seinem Stiefvater kehrte der BF danach nicht nach Hause zurück und entschloss sich kurz darauf zur von seiner Mutter organisierten Flucht aus seinem Herkunftsstaat.

Festgestellt wird, dass dem BF infolge der Situation mit seinem Stiefvater wegen des Familiengeschäfts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität von privater Seite droht, gegenüber welcher die staatlichen Behörden Somalias keinen effektiven Schutz bieten können. Dazu kommt noch die bereits verhängte Todesstrafe ohne vorangegangenes Verfahren von staatlicher Seite wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft bei Al Shabaab.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass er in Somalia einem diskriminierten Minderheitenclan angehört und in Somalia keinen Familienanschluss mehr hat. Sein Vater ist bereits vor langer Zeit verstorben und seine Mutter lebt aus Angst vor dem Stiefvater nicht mehr in Somalia. Er hätte daher bei einer Rückreise nach Somalia weder ein familiäres, noch ein besonders stark ausgeprägtes soziales Netz.

1.1.2. Festgestellt wird, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage und mangels familiärer Anknüpfungspunkte außerhalb ihrer Heimatregion fallgegenständlich keine innerstaatliche Schutzalternative offen steht.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird prinzipiell auf die dem BF anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand Februar 2017, sowie OCHA-Bericht vom 02.06.2017) verwiesen. Aus diesen ergeben sich auszugsweise die folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

( )

1. Sicherheitslage

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:

* Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.

* In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).

Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:

* In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren.

* Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen.

* Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden.

* Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).

* Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle.

* Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM.

* Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM.

* Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze.

* Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen.

* Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.

* Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

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(EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

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BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:

Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016

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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

1.1. Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016

-

BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:

Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti

project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016

-

EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

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HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016

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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):

Asylländerbericht Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016

-

UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016

-

UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016

-

UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

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1.1.1. Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).

Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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