TE Vfgh Erkenntnis 1997/12/12 B3205/96, B3206/96, B3207/96, B3208/96, B3209/96

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Veröffentlicht am 12.12.1997
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall nach Bereinigung der Rechtslage; Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführern die mit S 17.357,15 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Bescheiden der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (im folgenden: RFK) wurde den Beschwerden gegen die Abweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Belangsendezeit gemäß §5 Abs1 iVm. §8 Abs1 Z11 des Rundfunkgesetzes, BGBl. 379/1984 (im folgenden: RFG), durch das Kuratorium des Österreichischen Rundfunks keine Folge gegeben.

Begründet wurden diese Entscheidungen im wesentlichen damit, der ORF habe diese Sendezeit nach §5 Abs1 RFG kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick darauf sei es ihm weder zumutbar noch dem Gesetzgeber zusinnbar, diese Gesetzesstelle dahingehend auszulegen, juristischen Personen, die bereits Zugang zu kostenlosen Belangsendungen (sei es über eine im Nationalrat vertretene politische Partei, sei es über andere Interessenverbände) hätten, zusätzlich kostenlose Belangsendezeit einzuräumen.

2. Dagegen richten sich die gemäß Art144 Abs1 B-VG

erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in denen die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.

3. Die RFK als belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II.Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1997, G347-355/97) - Beschwerden erwogen:

1. a) Der Verfassungsgerichtshof hat u.a. aus Anlaß des Verfahrens über die vorliegenden Beschwerden von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und an Interessenverbände" in §5 Abs1 RFG eingeleitet. Mit dem Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, G347-355/97, hat der Verfassungsgerichtshof die genannte Wortfolge in §5 Abs1 RFG als verfassungswidrig aufgehoben.

b) Dieses Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, G347-355/97 hat gemäß Art140 Abs6 B-VG ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist eine vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung eines Gesetzes im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden (s. zB VfSlg. 9584/1982, 9895/1983, 10304/1984, 11294/1987). Da für den Verfassungsgerichtshof für die Anlaßfälle die Aufhebung sofort wirksam wird, hat der Verfassungsgerichtshof daher die bekämpften Bescheide so zu beurteilen, als ob im Zeitpunkt ihrer Erlassung die Wortfolge "und an Interessenverbände" in §5 Abs1 RFG nicht gegolten hätte. Die angefochtenen Bescheide können sich insoweit nunmehr in unbedenklicher Weise auf die bereinigte Rechtslage stützen.

2. Nach Bereinigung der Rechtslage ist es - mangels jeglicher Rechtsgrundlage - ausgeschlossen, daß ein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Belangsendezeit für eine Interessenvertretung besteht. Demnach sind die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide weder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten noch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden (vgl. VfSlg. 10304/1984, 11379/1987).

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

3. Der Verfahrenskostenersatz gebührte grundsätzlich für die Teilnahme an der Verhandlung in dem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren, obwohl die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Wortfolge in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht hatten. Vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens her gesehen, ist nämlich die Intervention in der mündlichen Verhandlung des aufgrund der Beschwerde amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als Schritt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu werten (VfSlg. 8001/1977, 9838/1983, 9930/1984).

Als Verhandlungsaufwand war hier angesichts des Umstandes, daß der einschreitende Rechtsanwalt sieben Parteien vertreten hat, nur 5/7 des Pauschalbetrages zuzüglich des in den begehrten Mehrkosten Deckung findenden Streitgenossenzuschlages zuzusprechen (vgl. VfSlg. 12301/1990, VfGH 24.1.1997, B2909/96).

In den zugesprochenen ist Umsatzsteuer in Höhe von S 2.892,86 enthalten.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Rundfunk, Belangsendungen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3205.1996

Dokumentnummer

JFT_10028788_96B03205_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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