TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/22 W226 1303862-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2018
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Entscheidungsdatum

22.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

Spruch

W226 1303862-4/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017, Zl. 831537604-1738024, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellt durch seine gesetzliche Vertreterin am 13.04.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2006, Zl. 05 05.238- BAI, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig befunden und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die gesetzliche Vertreterin (Mutter) brachte für den Beschwerdeführer fristgerecht eine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein.

Mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.767-C1/8E-XIX/61/06, wurde dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vater brachte vor, dass er im ersten Tschetschenienkrieg die tschetschenischen Truppen mit Lebensmittel unterstützt habe. Seine Aufgabe sei es gewesen, auch Munition und Waffen für die tschetschenischen Truppen zu besorgen. Bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges habe der Vater keine Probleme gehabt. Im April XXXX sei der Vater von russischen Polizisten festgenommen und bis Mai XXXX angehalten worden. Er sei wegen Unterstützung der tschetschenischen Truppen im ersten Tschetschenienkrieg festgenommen worden. Man habe von ihm auch Namen anderer Widerstandskämpfer erfahren wollen und habe ihm vorgeworfen, die Widerstandskämpfer mit Waffen und Munition versorgt zu haben. Nach seiner Freilassung im Mai XXXX habe sich der Vater in Inguschetien und Kabardino-Balkarien versteckt gehalten, bis er Ende Dezember 2004 gemeinsam mit seiner Familie die Russische Föderation verlassen habe.

Mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 iVm. § 10 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründet wurde dies damit, dass für den Beschwerdeführer ein Familienverfahren vorliege und der (zum damaligen Zeitpunkt) minderjährige Beschwerdeführer deshalb den gleichen Status wie seine Eltern bekomme.

Dieser Bescheid erwuchs mit 11.06.2007 in Rechtskraft.

2. In der Folge langten Berichte über strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ein.

Am 29.12.2009 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom BG XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 2,00 € im Nichterfüllungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt wurde.

Am 26.02.2010 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX , wegen §§ 15, 1217, 129/1, 15, 105/1 StGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 2,00 € im Nichterfüllungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX , verurteilt wurde.

Am 28.04.2010 langte eine gekürzte Urteilsausfertigung vom LG XXXX , vom XXXX , wegen §§ 127, 130 (1. Satz 1. Fall) StGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 2,00 € im Nichterfüllungsfall 60 TAGS Ersatzfreiheitsstrafe,

Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX ,

Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX , verurteilt wurde.

Am 26.07.2010 langte eine Urteilsausfertigung vom LG XXXX , vom XXXX , wegen §§ 142/1, 143 (1. Fall), 127, 129/1, 130 (4. Fall), 83/1, 84/1 StGB, ein, in welcher der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Infolge der eingebrachten Berufung setzte das OLG XXXX , die Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herab.

Mit Aktenvermerk vom 19.10.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer mehrmals von der Polizei wegen strafrechtlicher Delikte zur Anzeige gebracht und auch verurteilt worden sei. Zuletzt sei er vom Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. In weiterer Folge wurden die Anzeigen bzw. Gerichtsurteile aufgelistet. Außerdem sei gegen den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion am XXXX , zur Zl. XXXX , rechtskräftig seit XXXX , ein Waffenverbot erlassen worden.

Mit Schreiben vom 19.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, schriftlich zum Aberkennungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat dazu eine schriftliche Stellungnahme, datiert mit 02.11.2010, eingelangt beim BAA am 04.11.2010, eingebracht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit dem Jahre 2006 in Österreich und spreche auch schon gut Deutsch. Seine Familie sei bereit, weiterhin Unterhalt für ihn zu leisten und ihn finanziell und moralisch zu unterstützen. Er habe sich den Folgen seines kriminellen Verhaltens gestellt und trage dessen Konsequenzen. Sein kriminelles Verhalten sei nicht auf mangelnde Verbundenheit mit gesellschaftlichen Grundwerten zurückzuführen, sondern auf sein jugendliches Alter und Unbesonnenheit. Seine Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien sei unzumutbar, da dort nicht nur Widerstandskämpfer sondern auch die Zivilbevölkerung gefährdet seien. Selbstmordanschläge zielten nachweislich auch auf die Tötung von Zivilisten ab. Es liege eine Traumatisierung seiner Person vor, auch wenn er sich keiner psychotherapeutischen oder psychologischen Behandlung unterzogen habe, da er schlimme Erinnerungen an sein Heimatland habe. Bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ohne jegliche familiäre Bindung und Unterstützung hätte er keine Chance, einen Arbeitsplatz zu finden und daher keine Lebensgrundlage.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 20.12.2010, Zl. 05 05.238-BAI, den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigem Bundesasylsenates vom 05.06.2007, Zl. 303.862-C1/7E-XIX/61/06, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 (richtig: Abs. 4) AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründet wurde vom Bundesasylamt die Aberkennung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne.

Auch die Steigerung der Schwere der Taten – erste polizeiliche Amtshandlung musste gegen den Beschwerdeführer wegen Ladendiebstahl, die letzte wegen schwerem Raubes und gewerbsmäßigem Diebstahl durch Einbruch geführt werden – zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie verfüge und nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen.

Auch wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die strafbaren Handlungen begangen habe, während noch ein Verfahren gegen ihn anhängig gewesen sei. So eine Vorgangsweise sei als Ignoranz gegenüber rechtmäßigem Verhalten zu werten.

Aber nicht nur die Steigerung der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sondern auch die gesteigerte Brutalität seines Vorgehens bei Verwirklichung von Tatbeständen habe die erkennende Behörde zur Ansicht kommen lassen, dass eine Zukunftsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müsse. Aufgrund all der zuvor angeführten Fakten könne auf keinem Fall angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft der österreichischen Rechtsordnung anpassen bzw. ein Resozialisierungsprozess erfolgreich sein werde.

Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt zusammengefasst damit, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der an keinen Krankheiten leidende und über Verwandtschaft im Herkunftsstaat verfügende Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Unter Spruchpunkt III stellte das Bundesasylamt zunächst fest, dass ein Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten bzw. niedergelassenen Fremden in Österreich vorliege. Nach einer vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.01.2011 fristgerecht Beschwerde. Darin weist der Beschwerdeführer darauf hin, seit seiner Einreise nach Österreich stets versucht zu haben, sich zu integrieren.

In weiterer Folge wurden die in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2010 angeführten Integrationsgründe wiederholt. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer an, die Unterbrechung der bestehenden, harmonischen und intensiven familiären Beziehungen mit seinen Eltern würden vor allem für die Psyche der Mutter des Beschwerdeführers, welche wegen eines Karzinoms operiert worden sei, eine unabsehbare Belastung bewirken und gravierende Folgen zeitigen. Im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung seiner Mutter, aber auch bezüglich der anderen Familienangehörigen, seien die Aberkennung des Asylstatus und seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf Familien- und Privatleben. Eine Trennung von seiner Familie über das Ende seiner Strafhaft hinaus sei für alle Mitglieder der Familie seelisch nicht verkraftbar.

Der Beschwerdeführer rügte auch, dass seine Familienangehörigen, welche er in der Stellungnahme als Zeugen für seine Integration angeboten habe, vom Bundesasylamt nicht einvernommen worden seien. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar.

Dass er einen Freundeskreis habe, sei von der erkennenden Behörde ignoriert worden. Bezüglich seiner aus dem Krieg stammenden Traumatisierung beantragte der Beschwerdeführer die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychiatrie.

Weiters sei es unzulässig vom Bundesasylamt gewesen, ihm sämtliche Anzeigen der Polizei vorzuhalten, da er nicht in allen Fällen verurteilt worden sei.

Auch die Feststellung des Bundesasylamtes, dass er in seinem Herkunftsland noch Familienangehörige habe, sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit erfolgt, da es sich bei den Familienangehörigen um weitentfernte Verwandte handle, mit denen der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt mehr habe. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass seine Familienangehörigen bereit seien, für seinen Unterhalt in Österreich zu sorgen. Wenn das Bundesasylamt feststelle, dass der Beschwerdeführer ein "schweres Verbrechen" begangen habe, so sei diesem entgegen zu halten, dass das österreichische Strafrecht diesen Begriff nicht kenne, es unterscheide lediglich zwischen Vergehen und Verbrechen. Auch die Annahme einer zunehmenden Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers sei durch die Beweisergebnisse absolut nicht gedeckt. Hiefür wäre die nunmehr beantragte Einholung sämtlicher Polizei- und Strafakten erforderlich gewesen, dies sei jedoch unterblieben. Voraussetzung für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes sei, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute.

Zweiteres treffe auf den Beschwerdeführer jedoch keinesfalls zu, da dieser resozialisierungswillig sei. Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer die gleichen Gründe an, wie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2010.

Mit Erkenntnis vom 01.02.2011, Zl. D12 303862-2/2011/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2010 gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1, 7 Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2 sowie 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Fall des Beschwerdeführers gegeben seien.

Das vom Beschwerdeführer zuletzt verwirklichte Delikt – bewaffneter Raub – sei abstrakt als besonders schweres Verbrechen einzustufen. Die vom Beschwerdeführer verwirklichte Tat sei auch im konkreten Fall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend einzustufen gewesen. Auch eine positive Zukunftsprognose habe im Fall des Beschwerdeführers nicht getroffen werden können, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Zukunft erneut eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle.

Auch die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung habe ergeben, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch Österreich überwiegen. In diesem Zusammenhang wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft vermitteln habe könne, dass für ihn nach wie vor im Verfahren eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bestehe. Der Beschwerdeführer sei nach seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen, welches von der Mutter vorgebracht worden sei, als zwölfjähriger Junge mit seinen Eltern und Geschwistern aus der Russischen Föderation nach Österreich geflohen. Er habe keine eigenen Verfolgungsgründe gehabt, sondern habe im Rahmen des Familienverfahrens Asyl erhalten. Es gebe daher keine Anhaltspunkte, welche für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation sprechen würden.

Aus den in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen aus dem Herkunftsstaat habe weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevanten Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden können. Individuelle Verfolgungsgründe würden beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.

Die für die Ansehung als Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände würden aktuell sohin nicht vorliegen. Daraus sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten habe und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben sei.

Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund seines gezeigten strafbaren Verhaltens würden daher bei weitem überwiegen.

Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die die Erteilung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation sei im Lichte des Art. 8 EMRK trotz familiärer Anknüpfungspunkte aufgrund des strafrechtlichen Verhaltens im Bundesgebiet notwendig und geboten gewesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 04.02.2011 in Rechtskraft.

In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer weitere Male straffällig:

XXXX vom XXXX ), §§ 83 (1), 84 (1) StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate, Junger Erwachsener.

XXXX vom XXXX ), §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1,2, 130 4. Fall StGB § 15 StGB, Freiheitsstrafe 2 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX , Junger Erwachsener

XXXX vom XXXX ), §§ 127, 129 Z 1 u 2, 130 4. Fall StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX , Junger Erwachsener

3. Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2013 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Dabei erklärte er eingangs danach befragt, an keinen Krankheiten zu leiden. Er könne der Einvernahme problemlos folgen.

Befragt, weshalb er einen weiteren Asylantrag stelle, erklärte er, dass bei seinem ersten negativen Bescheid Beschwerde eingereicht worden sei, der stattgegeben worden sei. Beim zweiten negativen Bescheid habe er sich in der näher bezeichneten Justizanstalt befunden.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass verfahrensgegenständlicher Antrag für ihn sein erster Antrag sei, da davor alles seine Eltern gemacht bzw. gesagt hätten.

Er könne nicht in seine Heimat zurück, weil sein Vater dort gesucht werde. Für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat würden die staatlichen Behörden ihn innerhalb kurzer Zeit finden. Er befürchte im Herkunftsstaat innerhalb kurzer Zeit zu verschwinden.

Der Vater des Beschwerdeführers habe damals für die Freiheitskämpfer Waffen geschmuggelt und sei deswegen verfolgt worden. Genauere Details dieses Vorbringens kenne er nicht.

Im Übrigen sei die ganze Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig. Er wisse nicht, wie er zuhause überleben sollte.

Nach neuen Gründen befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Tante – die Schwester seines Vaters – an ihrer Heimatadresse in Tschetschenien aufgegriffen und nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Das sei ihm alles von seiner Mutter erzählt worden. Seine Tante sei in der Folge nach Frankreich ausgereist, weil sie Angst gehabt habe, dass sie beim nächsten Mal nicht so gut davonkommen würde.

Der Beschwerdeführer befürchte deshalb, dass ihm dasselbe passieren könnte.

Für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, festgenommen und nach seinem Vater befragt zu werden. Er wisse nicht, was weiter mit ihm passieren würde. Er befürchte, für den Fall einer Rückkehr aufgrund seines Vaters in das Blickfeld der staatlichen Behörden zu geraten.

Die Änderung seiner Situation sei ihm seit dem Jahr 2010 bekannt.

Den neuen Antrag habe er erst jetzt gestellt, da er bis 2012 noch einen gültigen Konventionspass gehabt habe und ihm vor einem Monat der vorgesehene Abschiebetermin mitgeteilt worden sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass geplant sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2013 durch die Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.

In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt. Er stelle den gegenständlichen zweiten Antrag, da er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne. Seine gesamte Familie werde verfolgt bzw. gesucht. Die Verfolgung bestehe aufgrund seines Vaters und seiner Tanten. Wenn er jetzt zurückkehren würde, müsse er für das Ganze büßen.

Zu den vorgelegten Schreiben erklärte der Beschwerdeführer, dass diese seine Tante betreffen würden. Die genauen Einzelheiten kenne er nicht. Seine Tante sei nach dem Aufenthalt des Vaters bzw. dessen ganzer Familie gefragt worden.

Der einvernehmende Referent merkte in diesem Zusammenhang an, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes bereits festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Fluchtgrund gehabt habe, sondern ihm lediglich im Rahmen des Familienverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Auf Nachfrage, ob sich an der persönlichen Situation des Beschwerdeführers seit Rechtskraft dieses Erkenntnisses etwas geändert habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er in der Zwischenzeit die Pflichtschule abgeschlossen habe. Er absolviere auch Deutschkurse. Seit sieben Monaten arbeite er als Tischler in der Justizanstalt. Nächste Woche werde er entlassen. Er könne eine Ausbildung zum Tischler beginnen, da er nunmehr die entsprechenden Zeugnisse und eine gewisse Erfahrung habe. Er werde von seiner Familie unterstützt und könne nach seiner Haftentlassung auch in seinen Familienverband zurückkehren. Dann fange für ihn ein neues Leben an.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit XXXX in Haft.

Der Beschwerdeführer legte ein Schriftstück in französischer Sprache betreffend XXXX vor.

Darüber hinaus wurde das Protokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 18.03.2010 betreffend XXXX , Zl. D4 409765-1/2009/7Z, vorgelegt. Darin wurde mündlich verkündet, dass XXXX der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird und ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 13.12.2013 übermittelte die Justizanstalt XXXX eine Haftbestätigung über den Zeitraum 11.12.2011 bis 13.11.2013.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 15.376-EWEST, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II).

Der Entscheidung wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.

Das Bundesasylamt stellte darin zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz fest, dass sich durch die neu vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Auch die ihn treffende maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert.

Bei einer Überstellung in die Russische Föderation sei der Beschwerdeführer keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.

Zu seinem Privat- und Familienleben im Herkunftsstaat wurden ebenfalls keine Änderungen im Vergleich zum rechtskräftigen Vorverfahren festgestellt.

Bei einer Überstellung in die Russische Föderation sei der Beschwerdeführer keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.

Im Zuge der beweiswürdigenden Überlegungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, aufgrund der Vorfälle mit seinem Vater nicht in den Herkunftsstaat zurück zu können. Hiezu wurde ausgeführt, dass im Vorverfahren keine Fluchtgründe für den Beschwerdeführer vorgebracht worden seien und der Beschwerdeführer sein Vorbringen wiederum auf die Situation im Hinblick mit den Vorfällen auf seinen Vater gestützt habe. Dies sei jedoch schon im Rahmen des Aberkennungsverfahrens berücksichtigt worden.

Zu den vorgelegten Unterlagen betreffend seine Tanten wurde ausgeführt, dass die Asylunterlagen betreffend seine Tante in Österreich bereits vor Rechtskraft des Vorerkenntnisses bestanden habe und somit von dieser umfasst sei.

Dennoch wurde dazu ergänzend dargelegt, dass die im Bundesgebiet aufhältige Tante nicht aufgrund der Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers sondern in Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit Asyl gewährt worden sei.

Bezüglich der in Frankreich lebenden Tante wurde dargelegt, dass auch dieser nur aufgrund der Glaubhaftmachung einer Verfolgung ihres Ehemannes der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei und somit auch dies eine individuelle Entscheidung gewesen sei, zumal auch hier kein Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers hergestellt werden habe können.

Rechtlich stützte sich das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf, dass sich der Beschwerdeführer ua. auf Umstände bezogen habe, die bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Vorerkenntnisses bestanden hätten.

Die Ausweisungsentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich seit dem rechtskräftigen Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes keine wesentliche Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben habe.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie gravierender Verfahrensmängel angefochten.

Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2, 3 EMRK, auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf rechtliches Gehör respektive ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK.

Das Bundesasylamt habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, die aufgenommenen Beweise falsch gewürdigt, die seitens des Beschwerdeführers beantragten Zeugen nicht einvernommen bzw. gehört, den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt und schlussendlich den (unzureichend) festgestellten Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterzogen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2013, Zl. W 189 1303862-3/4Z, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013 gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2014, Zl. W189 1303862-3/5E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2013 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

In der Begründung wurde auf die mangelnden Ermittlungen der belangten Behörde verwiesen. So hätte insbesondere das vorgelegte Beweismittel betreffend XXXX einer näheren Auseinandersetzung bedurft.

Dem BFA wurde aufgetragen, dieses Beweismittel einer Übersetzung zuzuführen. Bei überblicksmäßiger Durchsicht dieses Schriftstückes habe sich nämlich bereits ergeben, dass es sich um einen positiven Asylbescheid betreffend XXXX aufgrund eigener Gründe in Frankreich handle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich damit eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat begründen lasse.

Der Beschwerdeführer sei nur höchst rudimentär zu den vorgelegten Beweismitteln gefragt worden. Eer habe im Zuge seiner Befragungen eine unverminderte Verfolgung im Herkunftsstaat behauptet, wobei er in diesem Zusammenhang Übergriffe auf seine Tante (Schwester seines Vaters) in Tschetschenien genannt habe. Er erklärte, dass seine gesamte Familie in der Heimat verfolgt werde.

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz erkennbar nicht lediglich aus denselben Gründen wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren aus Februar 2011 gestellt habe. Vielmehr habe er gegenständlichen Antrag deshalb gestellt, da seine gesamte Familie im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sein solle, wobei er zum Beweis hiefür seine beiden Tanten angeführt habe, die aufgrund von Verfolgung den Herkunftsstaat verlassen hätten.

Die belangte Behörde wäre demnach dazu verpflichtet gewesen, in einem inhaltlichen Verfahren zu ermitteln, ob der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund seiner Familieneigenschaft Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Im Hinblick auf die zuletzt ergangene positive Entscheidung betreffend seine Tante in Frankreich erscheine dies nicht von vornherein ausgeschlossen.

4. Das BFA veranlasste in der Folge die Übersetzung des Asylbescheides Nr. XXXX betreffend XXXX des XXXX .

Darin wurde das Fluchtvorbringen von XXXX wiedergegeben, wonach sie aufgrund von Bombardements im Jahr XXXX aus ihrem Heimatort in ein Flüchtlingscamp geflüchtet zu sein, wobei sie im Jahr XXXX zurückgekehrt sei. Ihr Neffe habe sich im Jahr XXXX den tschetschenischen Rebellen angeschlossen. Dies habe ihre verfolgte Schwester und einen weiteren ihrer Söhne dazu veranlasst, sich zwischen April und Juni XXXX bei ihr zuhause zu verstecken. Ihre Schwester sei nach Österreich geflohen und habe hier Asyl erhalten, während sich der Neffe in XXXX niedergelassen habe, wo dieser festgenommen worden sei, bevor ihm die Flucht nach Schweden gelungen sei, wo sich dieser nunmehr aufhalte. Sie sei Ende Juli XXXX von Unbekannten abgeholt worden, die ihr mit Repressalien gedroht hätten, falls sie in Kontakt mit den Separatisten treten würde. Anfang XXXX habe sie erfahren, dass sich der Lebensgefährte ihrer Tochter ebenfalls den Rebellen angeschlossen habe. Sie habe gemeint, dass es eine Wochen später eine Operation der Sondereinheiten in ihrem Dorf gegeben habe, im Rahmen derer ihr Bruder und ihr Cousin ums Leben gekommen seien.

Sie sei am XXXX von Soldaten angehalten und unter Gewaltanwendung verhört worden, bei der Verhaftung des Lebensgefährten der Tochter mitzuwirken. Daraufhin hätten sie die Flucht aus Russland ergriffen. Nach dem Besuch eines Polizeibeamten am Wohnsitz der Familie habe sie einen Freund kontaktiert, der damals bei der NGO Memorial tätig gewesen sei. Dieser habe die Ausreise aus Tschetschenien ermöglicht.

Asyl wurde ihr gewährt, da ihre Tochter eine Beziehung mit einem "Bolschewiken" gehabt habe und sie ihre vorläufige Festnahme und ihre Befragung am 29.11.2011 glaubhaft dargelegt habe. Die französischen Behörden gingen davon aus, dass sie und ihre Tochter Opfer von Gewalt der Sicherheitskräfte geworden seien. Die beiden seien aufgefordert worden, an der Festnahme des Lebensgefährten der Tochter mitzuwirken. Um dieser Verpflichtung zu entgehen, habe sie gemeinsam mit ihrer Tochter das Land verlassen.

Es folgten neuerliche strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers:

LG XXXX vom XXXX ), § 149 (1) StGB § 223 (1) StGB §§ 223 (2), 224 StGB, Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

LG XXXX vom XXXX ) §§ 127, 129 Z 1 u 2 StGB,

Freiheitsstrafe 15 Monate, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX

Der Beschwerdeführer wurde am 02.06.2017 vor dem BFA, RD Oberösterreich, niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, dass es ihm gesundheitlich gut gehe.

Er spreche abgesehen von Russisch, Tschetschenisch, Deutsch und ein bisschen Englisch.

Er verfüge lediglich über eine Geburtsurkunde und ein Zeugnis aus der Russischen Föderation.

In Österreich sei er an der Adresse seiner Eltern gemeldet. Die Wohnung – eine Gemeindewohnung – werde von seinen Eltern bezahlt. Nach der Entlassung aus der Haft werde er wahrscheinlich dort wohnen.

Er sei offiziell ledig, habe aber nach islamischer Tradition geheiratet. Seine Lebensgefährtin seine Russische Staatsangehörige und anerkannter Flüchtling. Diese wohne in Innsbruck. Mit dieser sei er seit XXXX traditionell verheiratet.

Er habe neun Jahre Pflichtschule, davon fünf Jahre in Tschetschenien, besucht. In Österreich habe er die Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang besucht.

Er führte auf Aufforderung die Daten seiner Eltern an. Seine Mutter sei in Pension und sein Vater bekomme Geld vom Sozialamt. Wenn er nicht in Haft sei, unterstütze er seine Eltern in allen Belangen. Seine Ehefrau helfe auch mit. Er habe einen Bruder und eine Schwester, die sich in Österreich aufhalten würden.

Nach Geschwistern seines Vaters in der Russischen Föderation befragt, führte er zwei verheiratete Schwestern und einen Bruder an.

Von seiner Mutter würden glaublich noch drei Brüder und zwei Schwestern in Tschetschenien leben.

Er führte auf Nachfrage den vollen Namen seiner Tante in Frankreich an. Abgesehen von dieser hätten noch deren beiden Töchter in Frankreich Asyl erhalten. Er habe auch gehört, dass ein Sohn von ihr nach Frankreich gegangen sei.

Auf Nachfrage erklärte er, dass XXXX die Schwester von Ihrem Vater sei. Zum vorgelegten Schriftstück – seine Tante betreffend – in französischer Sprache erklärte er, dass es sich um die Fluchtgeschichte seiner Tante handle. Dort würden die Ereignisse in Tschetschenien dargelegt. Er wisse nicht, was in diesem französischen Asylbescheid stehe.

Auf allgemeine Fragen antwortete er, in seiner Heimat nicht vorbestraft zu sein. Er sei dort nie vor Gericht gestanden und auch nicht inhaftiert gewesen. Er habe keine offiziellen Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt. Auch würde gegen ihn aktuell nicht gefahndet. Er sei im Herkunftsstaat nie Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe in diesem Zusammenhang nie Probleme im Herkunftsstaat gehabt. Er sei auch nie Mitglied einer sonstigen Organisation im Herkunftsstaat gewesen und habe demnach auch keine Probleme in diesem Zusammenhang gehabt. Auch aufgrund seines Religionsbekenntnisses habe er keine Probleme zu gewärtigen gehabt. Er habe glaublich Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und mit Privatpersonen gehabt.

Er habe im Herkunftsstaat an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Auch habe er niemals öffentlich an der Regierung von Kadyrow Kritik geübt oder gegen diese protestiert. Er habe auch nicht gegen den Kadyrow-Clan gekämpft. Auch habe er nie direkten Kontakt mit Kadyrow gehabt. Auch zu Clan-Mitgliedern von Kadyrow habe er nie direkten Kontakt gehabt.

Ihm sei bewusst gewesen, dass ihm mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011 der Status als Asylberechtigter aberkannt worden sei.

Befragt, weshalb er dann erst am 23.10.2013 – also über zwei Jahr später – einen Asylantrag gestellt habe, meinte er, dass er zum Zeitpunkt des Erkenntnisses im Gefängnis gewesen sei. Kurz bevor er entlassen worden sei habe er über seinen Anwalt den aktuellen Asylantrag gestellt.

Nach Aufforderung, seine Gründe für die neuerliche Antragstellung vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, gab er an, dass ihm nichts anderes übrig geblieben sei, zumal er zehn Jahre in Österreich aufhältig gewesen sei und nicht nach Russland gehen könne.

Befragt, wieso er nicht nach Russland könne, meinte er, es nicht zu wissen. Er könne es nicht. Sein Cousin, der Sohn von Tante XXXX , sei im Jahr XXXX getötet worden. Als er von Tschetschenien gekommen sei, sei er zehn Jahre alt gewesen. Er wisse nicht, was er in Tschetschenien machen sollte. Er habe dort niemanden. Seine Verwandten dort seien schon sehr alt. Er hätte niemanden in Tschetschenien, der ihm helfen könnte, wenn ihm dort etwas passieren sollte.

Auf neuerliche Nachfrage meinte er, dass er seien Gründe vollständig geschildert habe.

Auf konkreten Vorhalt, dass er angegeben habe, dass sein Vater in Tschetschenien gesucht werde, meinte er, dass er es nicht beweisen könne. Er verwies darauf, dass dort 90 % nicht offiziell sei. Er meinte weiter, dass vielleicht ein reicher mächtiger Mann mit seinem Vater Probleme habe. Dies würde schon reichen, um den Beschwerdeführer verschwinden zu lassen. Sie würden dann seine Leiche in einen Graben schmeißen, ihm eine Uniform darüber ziehen und sagen, er sei ein Widerstandskämpfer.

Auf Vorhalt, wonach bis zum Jahr 2006 vier Mal offizielle Amnestien für ehemalige Widerstandskämpfer und deren Familienangehörigen in Tschetschenien erlassen worden seien, meinte er, davon gehört zu haben. Diese Widerstandskämpfer seien Verräter und würden jetzt inoffiziell für Kadyrow kämpfen.

Auf Nachfrage, ob er den Grund für die Flucht seiner Tante XXXX kenne, meinte er, er glaube diese habe politische Gründe gehabt. Über die Fluchtgründe der Tante sei ihm von den Eltern erzählt worden. Diese sei einmal festgenommen worden. Sie sei zu den politischen Geschichten und zu seinem Vater befragt worden.

Seine Lebensgefährtin sei Einzelhandelskauffrau. Von dieser werde ein bis zwei Mal in der Haftanstalt besucht. Er sei bei seinen Eltern gemeldet gewesen. Er habe auch bei seiner Gattin gelebt. Er habe einmal hier und einmal dort gelebt.

Zu seinen Eltern und seinen Geschwistern halte er telefonisch Kontakt. Sein Bruder arbeite.

Er sei von seiner ganzen Familie abhängig, wobei er von seiner Familie materiell nicht abhängig sei. Sie seien jedoch eine Familie und würden zusammenhalten.

Abgesehen von den bisher Genannten lebe in Österreich seine Tante XXXX . Weiters nannte er drei Cousins seiner Mutter ( XXXX )

Hauptgrund für die Flucht seiner Tante sei deren Sohn gewesen. Sie sei ja gekommen als dieser noch am Leben gewesen sei. Der Sohn der Tante sei Widerstandskämpfer gewesen. Die Tante sei nicht in Ruhe gelassen worden. Er glaube, es sei 2007 oder 2008 gewesen.

Mit den genannten Verwandten sei er einmal in der Haft besucht worden. Draußen hätten sie oft Kontakt gehabt.

In Österreich habe er eine Lehre als Maler begonnen. Er sei dann in Haft gekommen und danach habe er mehr Geld verdienen wollen, weshalb er gearbeitet habe. Die Lehre habe er nicht weitergemacht.

In Österreich sei er im Jahr 2011 als Möbelpacker bei einer Leasingfirma beschäftigt gewesen. Weiters habe er über das AMS Kurse gemacht.

Nach seiner Haftentlassung habe er € 200 bekommen und sei von seinem Bruder und der ganzen Familie unterstützt worden. An Vermögenswerten besitze er nur zwei Goldringe.

Er habe auch österreichische Freunde, wobei er diese aus der Schulzeit bzw. aus einem Jugendzentrum kenne.

Er sei bei einem Ringerverein gewesen.

In Österreich sei er mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

Für den Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland könnte er bei Verwandten wohnen. Er müsste mit diesen Kontakt aufnehmen. Für den Fall einer Rückkehr in sein Heimatland würden ihm Folter oder 20 Jahre sibirisches Gefängnis drohen.

Befragt, wie er dies meine, meinte er, es nicht zu wissen. Er habe selber nichts gemacht. Vielleicht würde er aber für Handlungen seiner Verwandten von früher verantwortlich gemacht werden.

Auf Vorhalt, wonach es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities gebe, meinte er, er könnte in der Russischen Föderation schon eine Wohnmöglichkeit finden. Es gehe aber um sein Leben. Würde ihm garantiert werden, dass ihm nichts passiere, würde er von selber zurückkehren.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten (LIB zur Russischen Föderation, Analyse der Staatendokumentation: Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 20.04.2011 sowie Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg vom 15.04.2012) und deren Inhalt mit diesem erörtert.

Er erklärte, hiezu schriftlich Stellung nehmen zu wollen.

Bis zur Bescheiderlassung lange keine Stellungnahme ein.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 13.09.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. In Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt V. gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurd eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).

Das BFA stellt Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer halte sich nach illegaler Einreise im April 2005 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er sei als Minderjähriger eingereist.

Strafrechtlich sei er nicht unbescholten.

Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Zu den Gründen für den Antrag auf internationalen Schutz wurde festgehalten, dass es in Tschetschenien keine Verfolgung von ehemaligen Freiheitskämpfern oder deren Angehörigen gebe. Sein Vater habe die Freiheitskämpfer vor der Amnestie im Jahr 2006 unterstützt, hätten er und seine Familie aufgrund dieses Umstandes jedoch keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten. Die Tante des Beschwerdeführers, die sich in Frankreich aufhalte, sei nicht im Zusammenhang mit seinem Vater aus dem Herkunftsstaat geflohen.

Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei dem Beschwerdeführer zumutbar und mit keinen Gefahren verbunden. So sei der Beschwerdeführer jung, gesund, arbeitswillig und arbeitsfähig und habe im Herkunftsstaat unverändert zahlreiche Verwandte.

Er lebe im Bundesgebiet mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt. Hier würden weitere Angehörige leben. Der Beschwerdeführer habe hier die Schule besucht, sei nichts selbsterhaltungsfähig und habe keine berufliche Integration festgestellt werden können. Er habe sich hier sozial integriert, habe bisher jedoch ca. 47 Monate seines Aufenthaltes in Strafanstalten verbracht.

Dem Bescheid wurden allgemeiner Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.

Beweiswürdigend wurden betreffend die Feststellung, dass er nicht unbescholten sei, seine insgesamt neun strafrechtlichen Verurteilungen angeführt.

Die Verfolgungsbehauptung wurde als nicht glaubwürdig erachtet.

Die vorgelegte französische Asylentscheidung der Tante des Beschwerdeführers (Schwester seines Vaters) habe sein Vorbringen, wonach die Tante ausgereist sei, da sie nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt worden sei, nicht bestätigt. Die Tante sei nach der vorgelegten französischen Asylentscheidung vielmehr aus Tschetschenien geflohen, da sich der Lebensgefährte ihrer Tochter den Rebellen angeschlossen habe und das Militär nach diesem gesucht habe. Mit keinem Wort sei in der vorgelegten Asylentscheidung betreffend seine Tante deren Bruder – also der Vater des Beschwerdeführers – vorgekommen. Das vorgelegte Beweismittel untermauere demnach in keiner Weise seine Befürchtung, im Herkunftsstaat verfolgt zu werden, da sein Vater im zweiten Tschetschenienkrieg die Freiheitskämpfer unterstützt habe.

Die vorgehaltenen spezifischen Länderinformationen würden im Übrigen darlegen, dass eine staatliche Verfolgung von Personen, die alleine der Tatsache, dass diese mit Widerstandskämpfern des ersten Tschetschenienkrieges oder der ersten Jahre des zweiten Krieges verwandt seien oder zu dieser Zeit den Widerstand unterstützt hätten, unwahrscheinlich sei. Eine generelle Verfolgung von ehemaligen Freiheitskämpfern oder deren Angehörigen finde nicht statt. Der Vater habe die Freiheitskämpfer vor der Amnestie im Jahr 2006 unterstützt, weswegen er und seine Familienmitglieder keine Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten hätten.

Auch aus dem Vorbringen seiner im Bundesgebiet aufhältigen Tante sei keine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu begründen. Seine Tante habe den Flüchtlingsstatus nicht im Zusammenhang mit dem Vater des Beschwerdeführers bekommen, sondern weil sie

als Gründerin der Organisation " XXXX " politisch tätig gewesen sei und so auch mit Menschenrechtsorganisationen zusammengearbeitet habe. Auch deren Sohn sei im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für eine NGO verfolgt worden. Ihr zweiter Sohn sei beim Versuch, sie festzunehmen, erschossen worden. Dies sei mit ein Grund für die Anerkennung gewesen, zumal ihr in diesem Zusammenhang die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe zugestanden worden sei.

Eine asylrelevante Verfolgung habe sich für den Beschwerdeführer demnach nicht ergeben und es seien weder aus seinem Vorbringen noch aus den Länderinformationen Umstände hervorgegangen, die für eine Gefährdung des Beschwerdeführers sprechen würden.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen habe können und ihm im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich seine Lebensgefährtin nach islamischer Tradition geheiratet, wobei dieser Beziehung keine Kinder entspringen würden. Ein gemeinsamer Wohnsitz sei nicht erkennbar und habe sich der Beschwerdeführer im Übrigen in Strafhaft befunden, wo es lediglich zu besuchen gekommen sei. Das BFA verneinte das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens, bejahte jedoch ein gemeinsames Privatleben.

Der Beschwerdeführer sei trotz langjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Er habe hier bisher ca. XXXX Monate in Strafanstalten verbracht.

Seine wiederholte Straffälligkeit überwiege sein schützenswertes Privatleben aufgrund seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen und seiner Lebensgefährtin.

Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.

Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung sei festzustellen gewesen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihm dort keine Gefährdung drohe.

Das Einreiseverbot wurde mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründet.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den vorliegenden Verwaltungsakt, die bezughabenden Entscheidungen betreffend den BF in der Vergangenheit, insbesonders AsylGH vom 01.02.2011, Zl. D 12 303862-2/2011/2E. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem aktuellen Strafregister.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist als Kleinkind im Alter von XXXX Jahren gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet gelangt, dem BF wurde im Zuge des Familienverfahrens (damals Asyl durch Erstreckung) von seinem Vater abgeleitet Asyl gewährt.

Dieses gewährte Asyl wurde rechtskräftig mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 01.02.2011 zur Zahl D 12 303862-2/2011/2E erkannt, zugleich wurde gegen den BF durch diese Entscheidung des Asylgerichtshofs eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation erlassen.

Nach längerem Gefängnisaufenthalt stellte der BF am 23.10.2013 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Die Asylgewährung an die Familie des BF im Bundesgebiet erfolgte durch Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates am 05.06.2007 Zl. 303862-C1/7E-XIX/61/06 u.a. Dieser Entscheidung aus dem Jahr 2007 lag zugrunde, dass die Eltern des BF vorgetragen haben, dass diese die tschetschenischen Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln versorgt hätten, der Vater zudem mit Medikamenten. Dies sei in den Jahren XXXX bis XXXX erfolgt, deshalb sei der Vater des BF im Jahr XXXX festgenommen worden. Der Vater des BF hätte darüber hinaus auch Kämpfer im ersten Krieg bei sich zu Hause versteckt und diesen Verstecke in den umliegenden Wäldern gezeigt.

Aus den Angaben der Eltern im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem UBAS am 02.05.2007 ergibt sich, diese die Russische Föderation verlassen haben, weil sie wie dargestellt im ersten Tschetschenienkrieg bis zum Jahre XXXX Widerstandskämpfer unterstützt haben, deshalb sei der Vater des BF im Frühling XXXX von der russischen Polizei verhaftet und von der Familie für XXXX Dollar freigekauft worden, wobei der Vater eine neuerliche Verhaftung wegen der anhaltenden Konflikte bis zum Jahr 2007 befürchte.

Aus dem vorgelegten Urteil des französischen "Nationalen Asylgerichtshofs" vom XXXX ergibt sich, dass der angeblichen Schwester des Vaters des BF zu diesem Zeitpunkt in Frankreich Asyl gewährt wurde, da diese vorgetragen hat, dass sich ein Neffe im Jahr XXXX den tschetschenischen Rebellen angeschlossen hat und sich der Lebensgefährte der Tochter ebenfalls den Rebellen im Jahr XXXX angeschlossen habe. Deshalb sei sie am XXXX von Soldaten angehalten und verhört worden, ebenso deren Tochter. Sie seien aufgefordert worden, bei der Verhaftung des Lebensgefährten der Tochter mitzuwirken, worauf sie die Flucht nach Frankreich angetreten hätten.

Für den konkreten BF, der wie dargestellt im Alter von XXXX aus den angegebenen Gründen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet gelangt ist und der sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, kann eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einsetzende Bedrohung im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation nicht festgestellt werden.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und benötigt keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung. Der BF spricht unverändert Tschetschenisch und Russisch, nunmehr auch Deutsch. Im Bundesgebiet halten sich Familienangehörige auf, nämlich die Eltern des BF und Geschwister. Der BF hat unverändert die von ihm im Verfahren von der Behörde angegeben Verwandten in der Russischen Föderation, nämlich drei Geschwister seines Vaters und drei Brüder sowie zwei Schwestern der Mutter mit deren jeweiligen Familien.

Der BF ist seit dem Jahr XXXX nach muslimischem Recht verehelicht, hat keine Kinder und damit auch keine Sorgepflichten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat landesweit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass der BF konkret Gefahr liefe, landesweit in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine Wiedereinreise in die Russische Föderation kann ohne Gefährdung seiner Person erfolgen.

Der BF ist arbeitsfähig und arbeitswillig, im Herkunftsstaat halten sich unverändert nahe Angehörige des BF auf.

Der BF wurde wie dargestellt im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich verurteilt, trotz mehrfacher Beteuerungen einer zukünftigen Besserung erfolgten seit neuerlicher Asylantragstellung 2013 drei weitere strafrechtliche Verurteilungen, wie dargestellt zuletzt durch das LG XXXX vom XXXX und vom XXXX mit einer Freiheitsstrafe von immerhin 15 Monaten.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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