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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Karl Brandstätter, 2. der Christine Brandstätter, 3. des Dr. Helmut Kleinsasser, 4. der Dr. Mara Kleinsasser, 5. der Maria Lakatos, 6. des Karl Kropfreiter, 7. der Anna Kropfreiter, 8. des Anton Jandl, 9. der Maria Jandl, 10. des Engelbert Freudenschuß und 11. der Leopoldine Freudenschuß, alle in Zeillern, alle vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, Burgfriedstraße 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. März 2000, Zl. RU1-V-94107/13, betreffend Feststellung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Zeillern, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die mitbeteiligte Marktgemeinde beantragte im Zuge der Errichtung der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der "Kanalisation Nebensammler Kirchholz" vom Schacht Nr. 25 bis zum Schacht Nr. 28 auf den ihr gehörigen Grundstücken Nr. 4226/1 und 4251/2, je öffentliches Gut, KG Zeillern, aufgrund der vorgelegten Pläne und Baubeschreibung.
Die Baubehörden haben im Instanzenzug die beantragte Baubewilligung erteilt. Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 7. November 1995 die Vorstellung der als Nachbarn dem baubehördlichen Verfahren beigezogenen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Mit hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 96/05/0099, wurde jedoch dieser Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Baubehörden hätten die durch das Bauvorhaben entstehenden Geruchsbelästigungen auf sachverständiger Basis ermitteln müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieses Erkenntnis verwiesen.
Aufgrund dieses hg. Erkenntnisses hob die Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 24. März 1997 den Bescheid der Berufungsbehörde auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zurück.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. Juni 1997 wurde der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid vom 16. Dezember 1994 ersatzlos aufgehoben. In ihrer Begründung führte die Berufungsbehörde aus, die mitbeteiligte Marktgemeinde habe ihr Ansuchen um baubehördliche Bewilligung mit Schriftsatz vom 9. Mai 1997 zurückgezogen, weshalb die Entscheidungsgrundlage für die Baubehörde weggefallen sei.
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1997 beantragten hierauf die Beschwerdeführer die Erlassung eines Abbruchauftrages betreffend den "Nebensammler Kirchholz" mit der Begründung, die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 käme deshalb nicht zum Tragen, weil die Beschwerdeführer nie an einem Wasserrechtsverfahren beteiligt gewesen seien; der gegenständliche Kanal sei als "Schwarzbau" zu werten.
Mit Bescheid des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. April 1998 wurde dieser Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 3 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 abgewiesen. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. lägen nicht vor.
Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. November 1998 wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Durch die Änderung der Gesetzeslage bestünde keine Baubewilligungspflicht für das Bauvorhaben. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages lägen damit nicht vor.
Mit hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0245, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wurde u. a. die dagegen erhobene Beschwerde der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen. § 1 Abs. 3 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 nehme vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung aus. Der Gesetzgeber sei bei dieser Ausnahmeregelung davon ausgegangen, dass eine Zuständigkeit der Baubehörde zwar gegeben sei, doch solle ein Parallelverfahren mit gleichartigen Zielsetzungen vermieden werden. Wegen der Zurückziehung eines Bewilligungsantrages einer antragstellenden Partei könne der Behörde kein willkürliches Verhalten zur Last gelegt werden. Es stehe im Ermessen der Partei, ob sie ihren Antrag auf Bewilligung aufrecht halte oder zurückziehe. Bezüglich eines unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 fallenden Bauwerkes könne kein Abbruchauftrag mehr erlassen werden, weil es weder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig sei.
Die Beschwerdeführer haben in der Folge beim Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde am 11. Mai 1999 einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides eingebracht, womit festgestellt werden sollte, "dass im Verfahren um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Kanalisation Nebensammler Kirchholz vom Schacht Nr. 25 bis zum Schacht Nr. 28 die NÖ Bauordnung 76 gemäß § 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden war und ist, die vom Verwaltungsgerichtshof (...) geforderten Gutachten eines technischen und medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Gefahr von vom Kanalstrang ausgehenden gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Belästigungen nicht eingeholt wurden und dass für die Errichtung der Kanalisation Nebensammler Kirchholz (...) eine baubehördliche Bewilligung nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 nicht erteilt ist".
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 15. Juli 1999 wurde dieser Feststellungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorlägen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. Oktober 1999 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. März 2000 wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die Befugnis der Baubehörden zur Entscheidung über eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Kanalisation des Nebensammlers Kirchholz vom Schacht Nr. 25 bis zum Schacht Nr. 28 sei infolge Zurückziehung des Antrages der mitbeteiligten Marktgemeinde weggefallen. Mit der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides vom 16. Dezember 1994 durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 17. Juni 1997 sei kein Baubewilligungsverfahren bezüglich dieses Nebensammlers mehr anhängig. Die Frage, welche Rechtslage auf eine Rechtsbeziehung anzuwenden sei, könne ebenso wenig wie die Frage der Geltung einer bestimmten Rechtsvorschrift zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemacht werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Feststellung, dass im Verfahren um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Kanalisation Nebensammler Kirchholz vom Schacht Nr. 25 bis zum Schacht Nr. 28 die NÖ Bauordnung 1976 gemäß § 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden war und ist, die vom Verwaltungsgerichtshof (...) geforderten Gutachten eines technischen und medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Gefahr von dem Kanalstrang ausgehenden gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Belästigung nicht eingeholt wurden und dass für die Errichtung der Kanalisation Nebensammler Kirchholz (...) eine baubehördliche Bewilligung nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 nicht erteilt ist, sohin in unserem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erlassung des in diesem Sinne begehrten Feststellungsbescheides sowie in unserem subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz der von der Kanalisation (Kanalstrang) ausgehenden gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Belästigungen verletzt, wodurch gegen die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 und 1996 insbesondere gegen § 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 verstoßen wird".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahren entschieden werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 96/07/0179, u.v.a.). Die Rechtsform des Feststellungsbescheides stellt also einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind. Insbesondere steht die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides jedenfalls entgegen.
Die von den Beschwerdeführern begehrte, vom Beschwerdepunkt umfasste Feststellung ist im Gesetz nicht vorgesehen und entspricht nicht den Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides.
Ob für die Errichtung der "Kanalisation Nebensammler Kirchholz" vom Schacht Nr. 25 bis zum Schacht Nr. 28 im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 77 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 die NÖ Bauordnung 1976 anzuwenden war und ist, konnte auf Grund eines vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 durch einen hiezu vom Bauwerber gestellten Antrag im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens oder - falls das Bauwerk ohne erforderliche Baubewilligung oder mangels Vorliegens einer hiezu notwendigen Anzeige errichtet worden ist - nunmehr im Rahmen eines baupolizeilichen Auftrages (§ 35 NÖ Bauordnung 1996), in welchem auch Nachbarn im Sinne des § 6 leg. cit. Parteistellung zukommt, geklärt werden.
Im hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0245, hat der Verwaltungsgerichtshof für das von der mitbeteiligten Marktgemeinde errichtete Bauwerk "Kanalisation Nebensammler Kirchholz" betreffend den Abschnitt Schacht Nr. 25 bis Schacht Nr. 28 ausgeführt, dass es im Ermessen der antragstellenden mitbeteiligten Partei gestanden ist, ihren Antrag auf baurechtliche Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 zurückzuziehen. In einem solchen Fall bestand für die Berufungsbehörde die Verpflichtung, den angefochtenen erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid aufzuheben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0181). Durch diese Vorgangsweise konnten durch die NÖ Bauordnung gewährte subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt werden, weil ein entgegen einer Baubewilligung oder einer Bauanzeige errichtetes Bauwerk von Amts wegen im Rahmen der hiefür vorgesehenen baupolizeilichen Auftragsverfahren zu überprüfen ist, wobei im Geltungsbereich der NÖ Bauordnung Nachbarn in solchen Verfahren auch Parteistellung zukommt. In dem bereits vorerwähnten hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999 hat nun der Verwaltungsgerichtshof bereits näher begründet klargestellt, dass das vom Beschwerdepunkt erfasste Bauwerk vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 gemäß deren § 1 Abs. 3 Z. 3 ausgenommen ist, weil es sich hiebei um eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische Anlage handelt. Daher scheidet auch die Erlassung eines Abbruchauftrages aus. Gestützt auf die NÖ Bauordnung 1996 kann aus diesen Gründen daher auch kein Feststellungsbescheid erlassen werden, weil mangels behördlicher Bewilligungs- oder Anzeigepflicht auch keine baurechtlich relevanten subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn verletzt sein können.
Unter dem Gesichtspunkt der bereits oben erwähnten Subsidiarität des Feststellungsverfahrens ist abschließend noch zu bemerken, dass subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer, insoweit solche nach dem WRG 1959 gewährt werden, im Rahmen des jedenfalls abzuführenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, zu berücksichtigen sind.
Die Ausführungen in der Beschwerde entbehren sohin jedweder rechtlichen Grundlage.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2000
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050089.X00Im RIS seit
25.01.2001