Entscheidungsdatum
22.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W214 2170226-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am XXXX .04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, aus XXXX , in der Provinz XXXX zu stammen und am XXXX .2012 von Damaskus mit einem Bus legal nach Jordanien ausgereist zu sein und dort studiert zu haben. 2015 sei er mit seinem Bruder über Ungarn nach Österreich illegal eingereist. In Ungarn habe man ihn gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. Er habe Syrien verlassen, weil er während seines Studiums in Jordanien eine Einberufung zum Militär bekommen habe. Da er Student sei, habe er einen einjährigen Aufschub bekommen. Bei einer Rückkehr fürchte er zum Militär eingezogen zu werden. Seine Eltern seien von Anfang an bei der Revolution dabei gewesen. Er fürchte, dass alle mit seinem Nachnamen umgebracht würden. Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Reisepass vor.
2. Am 18.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden BFA) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei ging es primär um eine allfällige Außerlandesführung des Beschwerdeführers nach Ungarn.
3. Mit Bescheid vom 26.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Dagegen wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2015 wurde der Zurückweisungsbescheid behoben.
5. Im Rahmen des nunmehr inhaltlich durchgeführten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 19.01.2017 vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass sich zwei seiner Brüder und ein Cousin in Österreich befänden; beide Brüder hätten bereits einen positiven Asylbescheid.
Der Beschwerdeführer gab an, ledig zu sein und aus XXXX zu stammen. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er in XXXX gelebt und dort an der Universität studiert. Im Februar 2012 sei er nach Jordanien gegangen und etwa bis Ende 2014 dortgeblieben. Als er dort keine Lebensmöglichkeiten vorgefunden habe, sei er in die Türkei geflogen. Seine vier Brüder hätten sich mit seiner Mutter in der Türkei aufgehalten. Sein Vater habe in XXXX gelebt und sei auch dort geblieben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er, als er in XXXX an der Universität war, von mehreren Leuten erfahren habe, dass sein Name auf einer Liste stehe, dass er einberufen werden sollte. Alle Männer über 18 Jahren würden dort eingezogen. Daraufhin sei er nach Jordanien gegangen. Auch seien ungefähr 15 Personen aus seiner Familie umgekommen. Der Ort, aus dem sie stammten, sei völlig verwüstet und leer. Im Fall einer Rückkehr befürchte er eingezogen zu werden und in diesem unsäglichen Krieg umzukommen, wenn er nicht vorher geschlachtet werden würde. Es gebe in Syrien zurzeit viele Gruppen von fanatischen Moslems.
Weiters legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis und sein syrisches Wehrdienstbuch vor.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität des Beschwerdeführers zur Fluchtsituation fest, dass der Beschwerdeführer Syrien legal verlassen habe und illegal in Österreich eingereist sei. Das vorgelegte Wehrdienstbuch habe er wie alle syrischen Staatsbürger mit 18 Jahren zur Vorlage im Falle einer eventuellen Einberufung bekommen. Es gebe in Syrien keine Generalmobilmachung. Da der Beschwerdeführer Syrien legal verlassen habe, werde klar, dass eine Verfolgung seiner Person von staatlicher Seite zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben sein konnte. Der Beschwerdeführer habe keinen Einberufungsbefehl vorlegen können. Die Behauptung, dass mehrere nicht näher bezeichneten Personen über eine ominöse Liste erfahren hätten, dass er einberufen werde, sei als absolut unglaubwürdig zurückzuweisen. In Ermangelung eines Einberufungsbefehls sei die Behauptung, zur syrischen Armee eingezogen zu werden, haltlos. Daher drohe ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und sei sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dem Beschwerdeführer drohe seitens des syrischen Regimes die Zwangsrekrutierung, weil er im wehrfähigen Alter sei. Er habe Syrien im Jahr 2012 verlassen, weil er erfahren habe, dass alle Männer über 18 Jahre zum Militär eingezogen würden und ihm das Militärbuch ausgehändigt worden sei. Er sei nach Jordanien gezogen, wo er studiert und einen Aufschub wegen seines Studiums erhalten habe. Bei der zweiten Verlängerung des Aufschubs und der damit einhergehenden Verlängerung des Reisepasses sei ihm von der syrischen Botschaft ausgerichtet worden, dass er nach Syrien zurückkehren müsse und ihm kein Aufschub gewährt bzw. sein Reisepass nicht verlängert werde. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer erzwungenen Rekrutierung durch die syrische Regierung dazu entschlossen, Jordanien zu verlassen und nicht in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Weiters wurde auf die Lage im Herkunftsstaat und die Länderberichte verwiesen, wonach wegen des erhöhten Bedarfs an Soldaten auch auf Studierende zurückgegriffen werde. Bei der Einreise nach Syrien über Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert würden, werde bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob sie ihren Militärdienst bereits abgeleistet hätten. Ein Wehrdienstverweigerer, der von Behörden aufgegriffen werde, werde verhaftet. Er könne dann zum Dienst in der Armee geschickt werden. Es bestehe auch die Gefahr, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen im aktuellen Länderbericht des BFA verwiesen.
Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führte der Beschwerdeführer aus, dass das BFA sich überhaupt nicht mit den Konsequenzen einer Rückkehr des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt nach Syrien befasst und die Länderberichte diesbezüglich komplett außer Acht gelassen habe. Angesichts der Länderberichte, aus denen sich ergebe, dass Personen im wehrfähigen Alter willkürlich rekrutiert und bei einer Weigerung schwer misshandelt und bestraft würden, sei auch die rechtliche Beurteilung der Behörde mangelhaft. Es liege daher eine asylrelevante Verfolgung vor.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 11.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Militärbuch des Beschwerdeführers einer Übersetzung zugeführt. Darin ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer mehrmals Aufschub seines Militärdienstes gewährt wurde, wobei ein letzter Aufschub 2012 gewährt wurde. Die Übersetzung wurde dem BFA zur Kenntnis gebracht, welches dazu keine Stellungnahme abgab.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat Einsicht in die Asylakten der beiden in Österreich aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers genommen, welchen der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1.1.1. Politische Lage
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten (Spiegel Online 10.8.2016).
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom IS, von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016).
Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes.
Vielfach errichten oder wiedererrichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten (USDOS 13.4.2016). Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (Spiegel Online 16.8.2016).
Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 13.4.2016).
Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr 2000. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten (USDOS 13.4.2016). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).
Am 16.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im vier-Jahres- Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016).
Quellen:
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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16-The State of the World’s Human Rights-Syria,https://www.ecoi.net/local_link/319684/458913_de.html, Zugriff 6.12.2016
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.btiproject.
org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 5.12.2016
-
CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who’s in, who’s out and will this one hold?,
http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 6.12.2016
-
FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/468444_de.html, Zugriff 6.12.2016
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France24 (4.17.2016): Assad’s Party wins majority in Syrian election,
http://www.france24.com/en/20160417-syria-bashar-assad-baath-party-wins-majorityparliamentaryvote, Zugriff 6.12.2016
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Haaretz (4.6.2014): Landslide Win for Assad in Syria’s Presidential Elections,
http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.597052, Zugriff 6.12.2016
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Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume,
http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 6.12.2016
-
Spiegel Online (10.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien: 1. Was sind die Ursachen des Konflikts in Syrien?, http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-allewichtigenfakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 6.12.2016
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Spiegel Online (16.8.2016): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-kurden-traeumen-nach-eroberung-vonmanbidschvon-eigenem-staat-rojava-a-1107785.html, Zugriff 6.12.2016
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Spiegel Online (18.12.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien: 3. Wo wird gekämpft?,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaertendlichverstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=3, Zugriff 5.1.2017
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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015
1.1.2. Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. Nahezu täglich werden landesweit zwei- bis dreistellige Zahlen von Toten und Verletzten gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 22.12.2016). Neben der Gefahr von Entführungen besteht das Risiko jederzeit in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten (BMEIA 22.12.2016).
Der weitverbreitete Konflikt und das hohe Maß an Gewalt halten in Syrien weiter an. Unterschiedslose Luftangriffe und Bodenangriffe des Regimes und willkürlicher Beschuss durch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Gruppierungen töten, verletzen und vertreiben weiterhin Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien waren weiterhin durch weit verbreiteten Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt (UNSC 21.1.2016).
Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kriegsgebiete erreichen kann, und sie sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt gebieten. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terrorostischen Gruppierungen IS und Jabhat Fatah al-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kriegsgebiete erreichen (Zeit Online 19.9.2016).
Nach der Waffenruhe eskalierte die Gewalt und die Stadt Aleppo erlebte die heftigsten Bombardierungen durch das Regime und die russische Luftwaffe seit Beginn des Bürgerkrieges, während die Armee zugleich eine Bodenoffensive startete. Die USA brachen daraufhin Anfang Oktober des Jahres 2016 die direkten Gespräche mit Russland über eine weitere Waffenruhe in Syrien ab. Unter anderem konnten sich die beiden Länder nicht darauf einigen, welche der syrischen Rebellengruppen als terroristisch und welche als gemäßigt einzustufen sind (Welt 3.10.2016). Ende Oktober fand eine einseitig von Russland eingehaltene, humanitäre Waffenruhe in Aleppo statt. Anfangs sollte die Waffenruhe acht Stunden dauern und am 20.10.2016 beginnen (Al Jazeera 18.10.2016). Sie wurde dann jedoch bis 22.10.2016 verlängert. Danach erlebte Aleppo erneut schwere Kämpfe. Die Vereinten Nationen hofften während dieser Zeit Verletzte evakuieren und Hilfsgüter liefern zu können. Jedoch war beides aufgrund fehlender Sicherheitsgarantien nicht möglich (Al Jazeera 23.10.2016; vgl. BBC News 22.10.2016).
Nach dem Vormarsch auf die nordirakische Großstadt Mosul hat Anfang November des Jahres 2016 auch eine Offensive zur Rückeroberung der syrischen IS-Hochburg Raqqa begonnen. An der Offensive, die unter dem Namen "Wut des Euphrat" läuft, sind etwa 30.000 Kämpfer der Demokratischen Syrischen Kräfte (SDF), einer von den USA unterstützten kurdisch-arabischen Rebellenallianz, beteiligt, von denen ein Großteil von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gestellt wird (Standard 6.11.2016). Die Türkei sollte nicht an der Offensive beteiligt werden. Die türkische Armee hat im August einen Bodeneinsatz mit Panzern in Syrien begonnen, der sich gegen den IS und die YPG richtet.
Die türkische Führung hat zudem angekündigt, dass die in Nordsyrien stationierten Soldaten ihre Einsätze auch auf Raqqa ausdehnen könnten. Die SDF-Miliz vereinbarte nach eigenen Angaben mit den USA jedoch, die Türkei von der Raqqa-Offensive auszuschließen (Standard 6.11.2016, vgl. auch TDS 7.11.2016).
Im Dezember 2016 nahmen syrische Regierungssoldaten nach einer von der russischen Luftwaffe unterstützten Offensive den Osten Aleppos ein, welcher seit 2012 von bewaffneten Gruppen gehalten wurde (Der Standard 21.12.2016). Es fanden Evakuierungen von Kämpfern wie Zivilisten statt, die jedoch durch erneute Gefechte zwischenzeitlich unterbrochen wurden. Zugleich wurden Zivilisten aus den von Rebellen belagerten Orten Fua und Kafraja im Nordwesten Syriens evakuiert (Der Standard 19.12.2016). Es gibt immer wieder Versuche von Waffenruhen, welche jedoch nicht alle Gruppierungen und nicht alle Gebiete Syriens betreffen und brüchig sind bzw. von verschiedenen Konfliktparteien verletzt werden (Der Standard 30.12.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (22.12.2016): Reise- und Sicherheitshinweise
-
Syrien: Reisewarnung,
https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/SyrienSicherheit.html?nn=332636?nnm=332636, Zugriff 22.12.2016
-
Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city,
http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause-syriancity- 161018063851618.html, Zugriff 7.12.2016
-
Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire,
http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire- 161022203809648.html, Zugriff 7.12.2016
-
BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 7.12.2016
-
BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.12.2016): Syrien - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reiseinformation/land/syrien/, Zugriff 22.12.2016
-
CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who’s in, who’s out and will this one hold?,
http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 6.12.2016
-
Der Standard (6.11.2016): Miliz: Offensive auf syrische IS-Hochburg Raqqa begonnen,
http://derstandard.at/2000047036591/Miliz-Offensive-auf-syrische-IS-Hochburg-Raqqabegonnen, Zugriff 7.12.2016
-
Der Standard (19.12.2016): Evakuierung Ostaleppos wieder angelaufen,
http://derstandard.at/2000049518752/Evakuierung-von-Ost-Aleppo-wiederaufgenommen? ref=rec, Zugriff 3.1.2017
-
Der Standard (21.12.2016): Evakuierung Ost-Aleppos weitgehend abgeschlossen,
http://derstandard.at/2000049650171/Evakuierung-Ost-Aleppos-stockt, Zugriff 3.1.2017
-
Der Standard (30.12.2016): Syrien-Waffenruhe zunehmend brüchig, http://derstandard.at/2000050014115/Waffenruhe-in-Syrien-scheint-vorerst-zu-halten, Zugriff 5.1.2017
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Spiegel Online (15.10.2016): Lawrow und Kerry einigen sich auf Fortsetzung der Gespräche,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-konflikt-usa-und-russlandsprechen-wieder-ueber-waffenruhe-a-1116817.html, Zugriff 7.12.2016
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TDS - The Daily Star (7.11.2016): Syrian alliance declares offensive on Raqqa,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2016/Nov-07/380017-syrian-alliancedeclaresoffensive-on-raqqa.ashx, Zugriff 7.12.2016
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UNSC - UN Security Council (27.01.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014) and 2258 (2015) [S/2016/60],
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453889542_n1601118.pdf, Zugriff 7.12.2016
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UNSC - UN Security Council (15.11.2016): Report of the Secretary-General on the implementation of Security Council resolutions 2139 (2014), 2165 (2014), 2191 (2014) and 2258 (2015) [S/2016/60],
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1479892876_n1638113.pdf, Zugriff 7.12.2016
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Welt (3.10.2016): USA brechen Syrien-Gespräche mit Russland ab, https://www.welt.de/politik/article158530735/USA-brechen-Syrien-Gespraeche-mit-Russland-ab.html, Zugriff 7.12.2016
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Zeit Online (19.9.2016): Assad erklärt Waffenruhe für beendet, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/syrien-waffenruhe-ende-luftangriffe-usa, Zugriff 6.12.2016
1.1.3. Rechtsschutz/Justizwesen
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom IS, von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen- Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 5.12.2016
1.1.3.1. Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes
Das Justizsystem Syriens besteht aus mehreren Gerichten, darunter Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiöse Gerichte sowie ein Kassationsgericht. Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht. Was religiöse Gerichte betrifft, so sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Behörden sind in der Praxis jedoch oft politischen Einflüssen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen oft schon vorbestimmt zu sein. Geschätzte 95% der Richter der syrischen Regierung sind Baathisten oder stehen der Baath-Partei nahe (USDOS 13.4.2016).
Wenn Personen, von denen angenommen wird, dass sie Regierungsgegner sind, vor Gericht gebracht werden, so ist es wahrscheinlich, dass es sich dabei um ein Anti-Terror-Gericht, welches 2012 aufgebaut wurde, oder ein Militärgericht handelt, obwohl es gegen die internationalen Standards für faire Prozesse verstößt, einen Zivilisten vor einem Militärgericht zu verurteilen. Das Anti-Terror-Gericht hält sich in seiner Arbeitsweise nicht an grundlegende Bedingungen einer fairen Gerichtsverhandlung. Manchmal dauern die Verhandlungen nur wenige Minuten und "Geständnisse", welche unter Folter gemacht wurden, werden als Beweismittel akzeptiert. Außerdem wird das Recht auf Rechtsberatung stark eingeschränkt.
In Militärgerichten haben Angeklagte kein Recht auf einen Anwalt. Manchmal werden Angeklagte auch nicht über ihr Urteil informiert (AI 17.8.2016). In den ersten zweieinhalb Jahren seit seiner Errichtung soll das Anti-Terror-Gericht mehr als 80.000 Fälle behandelt haben (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
-
AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the Human”:
Torture, disease and death in Syria’s prisons, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 5.12.2016
-
SLJ - Syrian Law Journal (5.9.2016): An Overview of the Syrian Court System,
http://www.syrianlawjournal.com/index.php/overview-syrian-court-system/, Zugriff 5.12.2016
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 5.12.2016
1.1.3.2. Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes
In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, welche sich stark darin unterscheiden, wie sie organisiert sind und inwieweit sie sich an juristische Normen halten. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen einem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, das von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und oft von den dominanten bewaffneten Gruppierungen dieser Gebiete beeinflusst (USDOS 13.4.2016; vgl. MEE 9.6.2016, Al Monitor 11.2.2016).
Manchmal resultieren Gerichtsverhandlungen von Gerichten der Opposition in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass der Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von seiner Familie erhalten hätte können (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
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Al Monitor (11.2.2016): Syria’s Sharia Courts, http://www.almonitor.com/pulse/originals/2016/02/syria-extremist-factions-sharia-courts-aleppoidlib.html, Zugriff 5.12.2016
-
MEE - Middle East Eye (9.6.2016): Sharia law will play a greater role in Syria’s future,
http://www.middleeasteye.net/columns/no-need-run-if-you-hear-sharia-101217981, Zugriff 5.12.2016
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 5.12.2016
1.1.3.3. Gebiete unter kurdischer Kontrolle
Im von der kurdischen Organisation PYD ausgerufenen "Rojava" bzw. "Westkurdistan" wurde die "Verfassung von Rojava" erstellt, welche als "sozialer Vertrag" zwischen den Bürgern der kurdischen Gebiete beschrieben wird und eine parlamentarische Demokratie mit Pluralismus und gleichen Rechten für Männer und Frauen vorsieht (BS 2016). Es wurden Komitees gegründet, die die Erhaltung des "sozialen Friedens" zum Ziel haben und Straftaten unter diesem Gesichtspunkt regeln (FT 23.12.2015).
Quellen:
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.btiproject.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 5.12.2016
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FT - Financial Times (23.10.2015): Power to the people: a Syrian experiment in democracy,
https://www.ft.com/content/50102294-77fd-11e5-a95a-27d368e1ddf7, Zugriff 22.12.2016
1.1.4. Sicherheitsbehörden und regimetreue Milizen
Die Regierung erhält die Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte aufrecht, kann jedoch die Kontrolle über paramilitärische, nichtuniformierte pro-Regime-Milizen, welche oft autonom und ohne Aufsicht oder Führung der Regierung arbeiten, nicht immer gewährleisten (USDOS 13.4.2016).
Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem. Das Generalkommando der Armee und der Streitkräfte kann einen Haftbefehl im Fall von Verbrechen durch Militäroffiziere, Mitglieder der internen Sicherheitskräfte oder Zollpolizeioffiziere, im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten, ausstellen. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden. In der Praxis gibt es keine bekannte rechtliche Verfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Missbrauchs und Korruption, und die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Es gab im Jahr 2015 keine Berichte von Aktionen der Regierung zur Reformierung der Sicherheitskräfte oder der Polizei (USDOS 13.4.2016; vgl. GS 21.3.2016).
Die Shabiha bzw. die NDF und andere paramilitärische Gruppierungen mit Verbindung zum syrischen Regime sind an Menschenrechtsverletzungen beteiligt, darunter auch Massaker, willkürliche Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürliche Festnahmen und Vergewaltigung als Kriegstaktik (USDOS 13.4.2016, zu Shabiha und NDF siehe USCIRF 4.2016). Die Einheiten, welche auf der Seite der Asad-Regierung kämpfen, sind sehr vielfältig. Manche davon gehören regulären Streitkräften an, andere gehören zu verschiedenen Milizen. Manche bestehen aus nicht mehr als ein paar Dutzend Männern, andere Gruppen bestehen aus tausenden Männern und besitzen ihre eigenen Trainingscamps und Netzwerke. Auch Russland und der Iran unterstützen Asad militärisch (BBC 12.12.2016).
Quellen:
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BBC News (12.12.2016): Syrian conflict: Assad’s fragmenting military, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-38289313, Zugriff 5.1.2016
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GS - Global Security (21.3.2016): Syria Intelligence & Security Agencies,
http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 01.12.2016
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USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2016): United States Commission on International Religious Freedom 2016 Annual Report; 2016 Country Reports: Tier 1 CPCs recommended by USCIRF; Syria,
http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1470833528_uscirf-ar-2016-tier1-2-syria.pdf, Zugriff 19.12.2016
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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 1.12.2016
1.1.4.1. Zivile und militärische Sicherheits- und Nachrichtendienste
Syrien verfügt über eine Myriade von Sicherheits- und Geheimdiensten mit überlappenden Mandaten zur Sammlung von Informationen über die innere Sicherheit. Diese Einheiten können Gegner des Regimes festnehmen und neutralisieren (GS 21.3.2016). Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden arbeiten autonom und ohne klar definierte Grenzen zwischen ihren Aufgabenbereichen (USDOS 13.4.2016).
Es gibt vier Hauptzweige der Sicherheits- und Nachrichtendienste. Der Militärische Nachrichtendienst, der Luftwaffennachrichtendienst und das Direktorat für Politische Sicherheit unterstehen dem Innenministerium. Das Allgemeine Nachrichtendienstdirektorat ist eine alleinstehende Organisation und untersteht direkt dem Präsidenten. Diese vier Dienste arbeiten unabhängig voneinander und größtenteils außerhalb des Justizsystems, überwachen einzelne Staatsbürger und unterdrücken Stimmen innerhalb Syriens, die vom Regime abweichen (USDOS 13.4.2016; vgl. GS 21.3.2016).
Der Staatssicherheitsapparat wird verwendet, um den Aufstand zu unterdrücken (UK HOME 11.9.2013; vgl. GS 21.3.2016). Die größeren Organisationen haben ihre eigenen Gefängniszellen und Verhörzentren (UK HOME 11.9.2013; vgl. UNHRC 3.2.2016).
Quellen:
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GS - Global Security (21.3.2016): Syria Intelligence & Security Agencies,
http://www.globalsecurity.org/intell/world/syria/intro.htm, Zugriff 01.12.2016
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UNHRC - United Nations Human Rights Council (3.2.2016): Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in de Syrian Arab Republic, http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf, Zugriff 1.12.2016
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UK HOME - UK Home Office (11.9.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf; Zugriff am 1.12.2016
-
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 1.12.2016
1.1.4.2. Polizei
Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Abteilungen von Polizeikräften: Notrufpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Polizei gegen Unruhen (UK HOME 11.9.2013; vgl. GS 21.3.2016).