Entscheidungsdatum
22.01.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L525 2182996-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 22.7.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sie hätten Tiere gehabt und habe der Hirte mit dem Vater des Beschwerdeführers gestritten. Der Vater hätte dann den Hirten getötet. Es hätte eine Anzeige gegen den Vater gegeben und sei er verfolgt worden. Der Vater sei nach Saudi-Arabien geflohen. Die Polizei hätte den Beschwerdeführer gestresst, weil er der einzige Sohn sei. Er hätte Probleme bekommen und habe sich der Beschwerdeführer entschlossen zu fliegen. Er habe somit all seine Gründe dargelegt, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe keine weiteren Gründe.
Der Beschwerdeführer übernahm seine Ladung für die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) selbständig am 27.7.2017.
Der Beschwerdeführer wurde wegen unbekannten Aufenthalts am 5.8.2017 von der Grundversorgung aufgrund einer 24h Abwesenheit abgemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde am 8.8.2017 in Deutschland wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland aufgegriffen und am 19.10.2017 von Deutschland zurück nach Österreich überstellt. Dem Beschwerdeführer wurde dabei aufgetragen, dass er sich aus eigenem an seine Unterkunft zu begeben habe.
Mit Mail vom 24.10.2017 informierte das BMI/Grundversorgung und Bundesbetreuung das BFA darüber, dass der Beschwerdeführer bis dato nicht in der vorgeschriebenen Unterkunft eingetroffen sei.
Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Das BFA stellte zunächst fest, dass die Identität nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei pakistanischer Staatsbürger und sei Moslem. Er habe in Pakistan gelebt und gearbeitet. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Die Ausführungen zu den Gründen zur Ausreise seien nicht glaubwürdig und könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Pakistan aus den genannten Gründen verlassen hätte. Eine aktuelle Bedrohungssituation seiner Person hätte nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Der Beschwerdeführer gebe an, er hätte sein Heimatland verlassen, da sein Vater jemanden umgebracht hätte und sei dieser nach Saudi Arabien geflohen. Da dem Beschwerdeführer in diesem Falle keine Schuld zukäme, sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hätte müssen. Weiters hätte der Beschwerdeführer, gleich wie sein Vater, nach Saudi-Arabien gehen können, stattdessen sei der Beschwerdeführer aber nach Europa gekommen, was die Behörde davon ausgehen lasse, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Dem Beschwerdeführer drohe keine Verfolgung in Pakistan, er verfüge über Anknüpfungspunkte in Pakistan. Er sei ein junger gesunder und mobiler Mann, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande wäre sein Leben in Pakistan weiterzuführen.
Der Bescheid wurde am 30.10.2017 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig sei. Eine neuerliche Abgabestelle könne nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden und erscheine eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG als nicht zweckmäßig. Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2017 abermals in Deutschland wegen illegalem Aufenthalts festgenommen und am 14.12.2017 neuerlich von Österreich nach Deutschland überstellt. Am 14.12.2017 wurde zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
Der Beschwerdeführer stellte am 15.12.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde am gleichen Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (Folgeantrag). Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, weil die deutschen Behörden ihn abgeschoben hätten, wolle er nun in Österreich einen neuen Asylantrag stellen. Außerdem lebe sein Onkel in Deutschland. Die Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat sei seit der letzten Einvernahme nur gestiegen. Er könne es jedoch nicht beweisen, dazu brächte er mehr Zeit. Weitere Angaben habe er nicht. Er fürchte im Falle seiner Rückkehr um sein Leben und hätten seine Verwandten ihn damals bedroht wegen Grundstücksstreitigkeiten. Seine Fluchtgründe seien dieselben, die er damals angegeben habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 3.1.2018 niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zunächst aus, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage die Befragung zu absolvieren. Er leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Die Angaben, die er bei der Erstbefragung angegeben habe, würden stimmen. Er sei Staatsangehöriger von Pakistan, spreche Urdu, sei sunnitischer Moslem und sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Auf die Frage, was sich seit der letzten negativen Entscheidung geändert habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe keinen Bescheid erhalten. Er sei nicht in Österreich gewesen sondern in Deutschland. Das Problem, das er vorher geschildert habe, sei noch schlimmer geworden. Deshalb habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt. Seine Familienmitglieder hätten gesagt, sie würden immer noch nach ihm suchen. Seine Gegner würden manchmal zu ihm nach Hause kommen. Sie würden mit einer unbekannten Nummer anrufen und würden nach dem Beschwerdeführer fragen. Seine Familienmitglieder hätten vorgeschlagen, dass er nicht nach Pakistan zurückkehren solle. Er habe keine Verwandten in Österreich, er habe einige Freunde. Er sei weder besonders integriert noch habe er gearbeitet. Er habe keine Deutschkurse besucht. Er wolle auf keinen Fall nach Pakistan zurück, da sein Leben dort in Gefahr sei. Eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen wolle er nicht abgeben, er habe diese nicht bekommen. Er bekomme in Pakistan keine behördliche Unterstützung, die Polizei sei korrupt. Auch wenn er jahrelang in Schubhaft bleibe, so wolle er nicht zurück nach Pakistan. Den Dolmetscher habe er verstanden.
Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen Rechtsvertreter am 5.1.2018 eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, zum beabsichtigten Einreiseverbot werde ausgeführt, dass alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich überstellt worden sei bzw. sich dieser seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung illegal in Österreich aufhalte, noch keine Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertige. Der Beschwerdeführer sei weder straffällig noch rechtskräftig strafrechtlich verorteilt worden. Diese Punkte seien bei der Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls zu berücksichtigen. Zudem sei seitens des BFA zu berücksichtigen, dass es eine Ermessensentscheidung darstelle, ob überhaupt ein Einreiseverbot verhängt werde und dass in Ermangelung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch von der Verhängung eines solchen abgesehen werden könne.
Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid des BFA vom 10.1.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt III.) und werde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt IV).
Die Behörde stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei Staatsangehöriger von Pakistan und leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer psychischen Erkrankung. Sein Vorverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden. Das BFA habe keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen können. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, integrationsverfestigende Schritte hätten nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und habe der gewährten Frist zur Ausreise in sein Heimatland nicht Folge geleistet bzw. gröblich missachtet. Zudem stehe fest, dass er seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen könne. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer selbst vorgebracht habe, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht sein würden. Da er sein Vorbringen auf ein bereits gänzlich abgeschlossenes Verfahren stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer als neuen Asylgrund im Zuge des Folgeantrages Grundstücksstreitigkeiten geltend gemacht. Trotzt mehrmaligen Nachfragens habe er bei der Einvernahme am 3.1.2018 diese neue Behauptung nicht konkretisiert. Er habe im Vorverfahren nicht glaubhaft machen können, in seinem Heimatland einer Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt zu sein. Er habe sich dem ersten Asylverfahren in Österreich durch Untertauchen bzw. Verletzung der Melde- und Mitwirkungspflicht entzogen. Dieses Verhalten sei zudem untypisch für Personen, welche ein berechtigtes Interesse an der Gewährung von internationalem Schutz aufweisen würden. Zur Verhängung des Einreiseverbotes führte das BFA aus, der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Der Beschwerdeführer falle unter den Anwendungsbereich des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie. Das Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet bzw. das Schengengebiet zu verlassen, sei geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Im konkreten Fall liege nicht nur ein illegaler Aufenthalt vor, sondern sei der Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren missachtet worden. In Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht könne niemals einfach nur als geringfügige Beeinträchtigung gewertet werden. Da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit sei die österreichische Rechstordnugn und die aus dieser Rechtsordnung in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen zu achten und zu beachten, könne die Behörde nur zum Schluss kommen, dass der Aufenthalt in Österreich jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zeige, dass er sich nicht rechtskonform verhalten wolle. Zudem falle das Fehlverhalten in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da der Beschwerdeführer in keiner Weise fähig sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Mit Schriftsatz vom 12.1.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde brachte im Wesentlichen vor, der Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit 28.11.2017 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer sie am 19.10.2017 und am 14.12.2017 von Deutschland nach Österreich überstellt worden und befinde sich seit dem 14.12.2017 in Schubhaft. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme am 3.1.2018 glaubhaft ausgeführt, dass zwar keine neuen Gründe vorhanden seien, jedoch die alten Asylgründe in einem noch stärkeren Ausmaß auftreten würden. Die Männer, die nach dem Beschwerdeführer suchen würden, kämen noch immer in sein Haus in Pakistan und würden nach dem Beschwerdeführer fragen. Sie würden mit unterdrückter Nummer anrufen und fragen, ob er zu Hause sei. Zum Einreiseverbote werden ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, dass die belangte Behörde eine begründete Gesamtprognose dahingehend erstellt hätte, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde, sodass ein Einreiseverbot geboten wäre.
Die Beschwerde langte am 16.1.2018 in Wien und am 17.1.2018 in der zuständigen Gerichtsabteilung L525 ein und wurde die Behörde davon am 17.1.2018 verständigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, nicht verheiratet, kinderlos und ist gesund. Der Beschwerdeführer stellte am 22.7.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Deutschland und wurde er dort am 8.8.2017 wegen illegalem Aufenthalts aufgegriffen. Am 19.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wieder nach Österreich überstellt. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, dass er sich in sein Quartier in der Steiermark zu begeben hätte, jedoch fand sich der Beschwerdeführer dort nicht ein, sondern reiste dieser wiederum illegal nach Deutschland weiter. Am 21.10.2017 wurde der Beschwerdeführer abermals in Deutschland festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2017 abermals von Deutschland nach Österreich überstellt und befindet sich der Beschwerdeführer seit dem in Schubhaft. Der Beschwerdeführer stellte am 15.12.2017 einen neuerlichen Asylantrag. Der Beschwerdeführer hat keine Kontakte zu Österreichern, lebt in keiner Lebensgemeinschaft in Österreich und befinden sich seine Eltern nicht in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft und befindet sich in Grundversorgung. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch. Es ist nicht feststellbar, dass das BFA vor der Erlassung des Bescheides vom 30.10.2017 vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurde.
Verfahrensgang und Sachverhalt (oben Pkt I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zum vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.
Dem Beschwerdeführer droht in Pakistan keine aktuelle, konkrete und individuelle Verfolgung seiner Person. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe und er deshalb eine unmittelbare persönliche Gefährdung zu befürchten habe. Eine solche entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan ist auch nicht eingetreten.
Eine entscheidungsrelevante Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben aus den bisherigen Verfahren und seinen eigenen Angaben. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten konnte die Identität nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet, ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer psychisch und physisch in der Lage ist, die Befragung zu absolvieren bzw. aufgrund der ausdrücklichen Nachfrage, ob der Beschwerdeführer an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leidet, was dieser verneinte (AS 121) und tritt die Beschwerde der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde überhaupt nicht entgegen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht, ergibt sich ebreits aus der Angabe, dass der Beschwerdeführer keine Deutschkurse besucht hat (AS 125) und daraus, dass der Beschwerdeführer ja nur einen sehr kurzen Zeitraum in – wenn auch mehreren – deutschsprachigen Ländern verbracht hat. Die Feststellung zur Integration ergibt sich aus den Angaben, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, nicht integriert zu sein und nicht gearbeitet zu haben (AS 125). Angemerkt wird, dass die Beschwerde diese Feststellungen nicht in Zweifel zieht bzw. in keiner Weise thematisiert.
Zu den geltend gemachten – neuen – Fluchtgründen, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen und der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an und werden diese Ausführungen in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Erstbefragung vor, sein Vater habe in Pakistan jemanden umgebracht und sei nach Saudi Arabien geflohen. Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid umfassend damit auseinander, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer deswegen verfolgt werde und habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum er deswegen verfolgt werde (AS 151). Mit dem nunmehrigen Vorbringen, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht seien und er immer noch von seinen Feinden verfolgt werde, zeigt die belangte Behörde zurecht auf, dass kein neuer Sachverhalt behauptete wurde (AS 238f) und folgerte die belangte Behörde auch in nicht zu beanstandender Weise, dass der Beschwerdeführer sich seinem ersten Asylverfahren durch mehrmaliges Untertauchen bzw. einer gehäuften Verletzung von Melde- und Mitwirkungspflichten zu entziehen versucht hat. Ebenso zeigt die belangte Behörde auf, dass das Vorbringen im Zuge der Erstbefragung am 15.12.2017 – nämlich dass es auch Grundstücksstreitigkeiten gäbe – keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden kann, zumal der Beschwerdeführer dies in der niederschriftlichen Einvernahme am 3.1.2018 mit keinem Wort mehr erwähnte (AS 239). Dass die belangte Behörde dem neuerlichen Vorbringen im Ergebnis den glaubhaften Kern absprach, wird von hg. Seite nicht beanstandet. Für das erkennende Gericht steht fest, dass der neuerliche Asylantrag auf den gleichen – bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beschiedenen – Gründen beruht, wie bereits der erste Asylantrag. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung am 15.12.2017 angab, er sei aus Deutschland abgeschoben worden, weshalb er nunmehr nochmals in Österreich versuche einen Antrag zu stellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
ZU A)
Spruchpunkt I – Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:
"2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich bereits aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhaltes stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides (bzw. hier: Erkenntnis) entgegensteht (vgl. das Erk des VwGH vom 6.11.2009, Zl. 2008/19/0783, mwN). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt eben kein geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet) über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Verfahren der Bescheid des BFA vom 30.10.2017, GZ XXXX , welcher in Rechtskraft erwuchs. Dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren durch seine Ausreise nach Deutschland dem Verfahren entzog, begegnet von hg. Seite keine Bedenken und wird ausdrücklich festgehalten, dass der Aufenthaltsort bzw. eine aufrechte Zustelladresse des Beschwerdeführers für die belangte Behörde nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar war. Das wird auch in der Beschwerde in keiner Weise behauptet, sondern geht auch die Beschwerde im Ergebnis vielmehr von einer rechtsgültigen Zustellung durch Hinterlegung im Akt aus, gesteht sie doch selbst ein, dass der Bescheid vom 30.10.2017 in Rechtskraft erwuchs (AS 273). Der Beschwerdeführer behauptet in seinem nunmehrigen Asylantrag überhaupt keine Änderung der Situation bzw. einen neuen Sachverhalt, sondern stützt sich vielmehr neuerlich auf die bereits rechtskräftig verneinte Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Die nunmehr vorgebrachte Bedrohung bezieht sich auf einen behaupteten Sachverhalt, dem bereits im inhaltlichen Asylverfahren kein Glaube geschenkt wurde. Darüber hinaus ist – wie oben dargelegt – dem Beschwerdeführer auch nicht einmal ansatzweise gelungen, das nunmehrige Vorbringen glaubhaft und widerspruchsfrei darzulegen, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass auch das nunmehrige Vorbringen nicht glaubhaft ist. Nochmals sei festgehalten, dass das nunmehrige Vorbringen von der Rechtskraftwirkung des ersten Asylverfahrens mitumfasst wird.
Auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte kann die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (angefochtener Bescheid, S 79-95). Der Beschwerdeführer ist auch gesund und arbeitsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Dass sich die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Oktober 2017 unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen.
Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren glaubhaft ausführte, dass seine alten Fluchtgründe immer noch aufrecht seien, so wird darauf verwiesen, dass über diese Gründe bereits rechtskräftig abgesprochen wurden und eine Änderung des Sachverhaltes durch die Beschwerde nicht behauptet wird.
Zu Spruchpunkt II – Rückkehrentscheidung:
Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet auszugsweise:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention lautet:
"Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Vorweg ist festzuhalten, dass sich im gegenständlichen Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG angezeigt hätten, bzw. wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht dahingehend etwas vorgebracht.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).
Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).
Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.
Rührt der Unterhalt der Fremden bisher ausschließlich aus Mitteln der Grundversorgung her, so darf die Behörde vom Fehlen einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgehen. Daran ändert auch die für die Fremden abgegebene Unterstützungserklärung nichts (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.3.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.9.2012, Zl. 2011/23/0201, mwN). Selbst perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration bedeuten noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.2.2010, Zl. 2010/18/0029). Die Feststellung, dass ein Asylwerber strafrechtlich unbescholten ist, bedeutet weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. Der Verwaltungsgerichtshof geht vielmehr davon aus, dass es von einem Fremden, der sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Gesetze einhält (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.2.2007, Zl. 2006/21/0164). Hingegen kommt dem Interesse der Republik Österreich an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.1.2013, Zl. 2011/18/0012).
Zum gegenständlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, sondern allenfalls einen solchen in das Privatleben.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ergibt sich anhand des dort aufgestellten Kriterienkatalogs folgendes Bild über den Beschwerdeführer:
* Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bunde