TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/23 W262 2155261-1

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

AlVG §33
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W262 2155261-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 16.02.2017, VN XXXX, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2017 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2016 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Im Antragsformular gab sie unter Personenstand "geschieden" an. Im Rahmen einer Vorsprache beim AMS Wien XXXX (im Folgenden als "belangte Behörde" oder AMS bezeichnet) gab die Beschwerdeführerin niederschriftlich an, seit 29.01.2016 bei "ihrem Freund" XXXX einen Nebenwohnsitz an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX Wien gemeldet zu haben, jedoch weiterhin mit ihrer Tochter an ihrem näher bezeichneten Hauptwohnsitz in XXXX Wien zu wohnen.

Im Rahmen des Abschlusses einer Betreuungsvereinbarung am 31.01.2017, in der festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin "eine Lebensgemeinschaft habe", wurde niederschriftlich vermerkt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin teilweise auf ihre Tochter aufpassen könne.

2. Die belangte Behörde erteilte am 09.02.2017 einen Erhebungsauftrag hinsichtlich der Wohnsituation der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten.

3. Mit Bescheid des AMS vom 16.02.2017 wurde die Notstandshilfe ab 01.01.2017 mangels Notlage gemäß § 33 AlVG iVm §§ 38 und 24 Abs. 1 AlVG sowie § 2 Notstandshilfeverordnung eingestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ein anrechenbares Einkommen erzielt werde, das den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe übersteige.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.03.2017 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde geltend gemacht, dass sie keine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX an dessen Wohnsitz habe, sondern ihr Hauptwohnsitz weiterhin an der näher bezeichneten Adresse in Wien XXXX bestehe. Die Meldung eines Nebenwohnsitzes an der Adresse von Herrn XXXX erfolgte auf Anraten des Meldeamtes, da sie hin und wieder dort nächtige.

5. Am 13.03.2017 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme von

XXXX. Dieser gab an, eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin zu führen, verneinte jedoch das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes. Da sie und ihre Tochter gelegentlich bei ihm nächtigen, haben die Beschwerdeführerin und ihre Tochter einen Nebenwohnsitz an seiner Adresse begründet. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter befindet sich in ihrer eigenen Wohnung. Grund für die Nebenwohnsitzmeldung war u.a., dass laut Auskunft seines Dienstgebers damit ein Anspruch auf Pflegefreistellung bei Erkrankung der Tochter seiner Lebensgefährtin begründet werde.

5. Am 15.03.2017 erfolgte eine Inaugenscheinnahme der Wohnung der Beschwerdeführerin bei der festgestellt wurde, dass die Wohnung einen durchwegs bewohnten Eindruck macht und die Wohnsituation nicht fingiert wirkt. In der im Anschluss erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, mit Herrn XXXX eine Beziehung zu führen, jedoch seit jeher getrennte Haushalte zu haben. Sie nächtige gelegentlich mit ihrer Tochter bei ihm; ihr Lebensmittelpunkt befinde sich jedoch in ihrer Wohnung und sie erhalte keinerlei finanzielle Unterstützung. Die Meldung eines Nebenwohnsitzes an der Adresse von Herrn XXXX erfolgte auf Anraten des Meldeamtes, da sie und ihre Tochter hin und wieder dort nächtigen. Auch ihr Sohn wohne bei ihr, dieser sei jedoch viel unterwegs. Solange noch beide Kinder bei ihr wohnen, möchte sie nicht zu Herrn XXXX ziehen.

6. In dem am 16.03.2017 erstellten Erhebungsbericht der belangten Behörde wurde nach diversen Erhebungen und Nachbarschaftsbefragungen an den Wohnsitzen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten zusammenfassend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und Herr

XXXX wohl getrennte Haushalte führen und daher keine wirtschaftliche Verbundenheit bestehen dürfte. Das Bestehen einer Beziehung wurde hingegen beiderseits eingeräumt und sei auch nicht strittig. Auch die Inaugenscheinnahme der Wohnung der Beschwerdeführerin vermittelte den Eindruck, dass diese als Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder genutzt werde.

7. Mit Schreiben vom 16.03.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 20.03.2017, wurde die Beschwerdeführerin zu einer Vorsprache zur belangten Behörde geladen, um diverse Unterlagen (Meldezettel, Mietvertrag, Belege über Mietzinszahlungen) vorzulegen. Zu diesem Termin ist die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.05.2017, in dem der bisherige Verfahrensgang dargelegt wurde, vorgelegt.

9. Eine für 03.10.2017 anberaumte mündliche Verhandlung wurde über Ersuchen der Beschwerdeführerin aufgrund einer Urlaubsreise verlegt. Am 15.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen und bei der der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Herr XXXX, als Zeuge befragt wurde.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2016 einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführerin wurde der Bezug der Notstandshilfe mangels Notlage ab 01.01.2017 eingestellt.

Die Beschwerdeführerin ist geschieden und führt zumindest seit dem Jahr 2015 eine intime Beziehung mit XXXX.

Die Beschwerdeführerin ist an der Adresse XXXX Wien, XXXX, seit 10.08.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 29.01.2016 ist sie am Hauptwohnsitz ihres Lebensgefährten in XXXX Wien, XXXX (auch XXXX), mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Die Beschwerdeführerin bewohnt gemeinsam mit ihrer 2012 geborenen Tochter und ihrem 2000 geborenen Sohn eine ca. 45 m² große Wohnung, die über zwei Zimmer, eine Kochnische und ein Bad mit Dusche und Toilette verfügt.

Sämtliche Kosten der Wohnung werden von der Beschwerdeführerin selbst getragen.

Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter nächtigen regelmäßig 2 Tage die Woche bei ihrem Lebensgefährten, der in einer ca. 90 m² großen Wohnung wohnt.

Die Beschwerdeführerin wird von ihrem Lebensgefährten bei der Kinderbetreuung unterstützt.

Die Beschwerdeführerin wird von ihrem Lebensgefährten - abgesehen von der letzten Urlaubsreise - nicht finanziell unterstützt.

Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin ist ihre Wohnung an der Adresse XXXX Wien, XXXX. Lebensmittelpunkt ihres Lebensgefährten ist seine Wohnung an der Adresse XXXX Wien, XXXX.

Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte in einem gemeinsamen Haushalt leben bzw. diesen nur deshalb nicht begründen, um der Anrechnung des Einkommens von Herrn XXXX zu entgehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt sowie durch Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und des als Zeugen einvernommenen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2017.

Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung der Notstandshilfe sowie über die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte zumindest seit dem Jahr 2015 eine intime Beziehung miteinander führen, ergibt sich aus den Angaben im Verwaltungsverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung und ist unstrittig.

Die Feststellungen über die Hauptwohnsitz- und Nebenwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin und der Hauptwohnsitzmeldung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sind den im Verwaltungsakt enthaltenen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Der erkennende Senat konnte sich in der mündlichen Verhandlung insbesondere ein Bild von der tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten machen. Dabei war festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten mit jenen ihres Lebensgefährten übereinstimmten und glaubhaft erschienen:

In der mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin dem erkennenden Senat glaubhaft vermitteln, dass sie trotz unbestrittenen Bestehens einer Beziehung zu Herrn XXXX in keinem gemeinsamen Haushalt lebe und lediglich zweimal Mal die Woche gemeinsam mit Ihrer Tochter bei ihm nächtige. Dies begründete sie nachvollziehbar damit, dass sie nach zwei Scheidungen vorsichtig geworden sei und auch im Hinblick auf das Wohlergehen ihrer zwei minderjährigen Kinder eine gewisse Unabhängigkeit wahren möchte. Insofern besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der gemeinsame Haushalt nur deshalb nicht begründet wurde, um der Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährten zu entgehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Herr XXXX als XXXX von der Rechtslage hinsichtlich der Anrechnung des Partnereinkommens beim Bezug von Notstandshilfe Kenntnis hatte (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0145). Auch die Begründung eines Nebenwohnsitzes an der Adresse ihres Lebensgefährten konnten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte schlüssig mit der Annahme erklären, dass dadurch dem Lebensgefährten ein Anspruch auf Pflegefreistellung bei Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin entstehe und entsprechende melderechtliche Erfordernisse bestehen.

Das Bestehen zwei getrennter Haushalte wurde darüber hinaus auch durch die von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Ermittlungen bekräftigt, die im Bericht vom 16.03.2017 zum Ergebnis kamen, dass die Summe aller Erhebungen inklusive Nachbarschaftsbefragungen ergaben, dass getrennte Haushalte geführt werden und keine wirtschaftliche Verbundenheit bestehe. Letztlich kam auch XXXX als Arbeitgeber von Herrn XXXX am 18.04.2017 zu dem Schluss, dass eine Pflegefreistellung für die Tochter der Beschwerdeführerin nicht in Frage komme, da das gesetzliche Erfordernis des "Lebens im gemeinsamen Haushalt" nicht erfüllt sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.4. Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Notstandshilfe sind in § 33 AlVG geregelt. Nach dessen Abs. 1 kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, Notstandshilfe gewährt werden. Abs. 2 normiert, dass Notstandshilfe nur zu gewähren ist, wenn die arbeitslose Person der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet. Eine solche liegt vor, wenn der arbeitslosen Person die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 leg cit). Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst sowie des (der) mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragene Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG hat eine Anrechnung von Einkommen des Partners insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde.

Auf Verordnungsebene werden Vorliegen und Beurteilung einer Notlage in § 2 der Notstandshilfeverordnung näher geregelt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht.

Nach Abs. 2 der genannten Verordnungsbestimmung sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Nach § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

§ 24 AlVG ist gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.5. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, leben die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte nicht in einem gemeinsamen Haushalt und wurde dieser auch nicht nur deshalb nicht begründet, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. Insofern liegen die Voraussetzungen für die Anrechnung des Partnereinkommens und die Einstellung der Notstandshilfe nicht vor. Somit war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu VwGH 28.06.2006, 2005/08/0145). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anrechnung, gemeinsamer Haushalt, Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2155261.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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