TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/30 97/05/0221

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2000
beobachten
merken

Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
BTypV OÖ 1994 §1 Abs2;
BTypV OÖ 1994 §2;
BTypV OÖ 1994 Anl1;
ROG OÖ 1994 §21 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Franz Moser und 2. der Anna Moser in Oberweis, sowie 3. der Rosa Silmbroth in Gmunden, alle vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Juni 1997, Zl. BauR-011969/1-1997/PE/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. Fels- und Kiesbruch Gesellschaft m.b.H. in Oberweis, vertreten durch Hasch, Spohn, Richter & Partner, Anwaltskanzlei KEG in Linz, Landstraße 47, 2. Gemeinde Gschwandt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 20. September 1996, eingelangt bei der Baubehörde am selben Tag, beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines "Transportbetonwerkes Gschwandt" auf dem Grundstück Nr. 36/6, EZ 76, KG Moosham. Das Grundstück ist nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als "Betriebsbaugebiet" ausgewiesen. Das zu bebauende Grundstück grenzt nördlich unmittelbar an die Gmundner Bundesstraße B 144 an. Der Bereich beiderseits der Gmundner Bundesstraße ist als Bauland-Betriebsbaugebiet gewidmet; auch die Grundstücke der Beschwerdeführer sind als Betriebsbaugebiet ausgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Miteigentümer der Grundstücke Nr. 128/2, 129/2, 129/4 und Bfl. .76, die südlich bzw. südwestlich des zu bebauenden Grundstückes in einer Entfernung zwischen rd. 115 m bis 190 m liegen. Die Drittbeschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Nähe des zu bebauenden Grundstückes, die beiden dem zu bebauenden Grundstück nächstgelegenen Grundstücke mit der Nr. 33/1 und 32 liegen nördlich bzw. nordwestlich dieses Grundstückes und sind von diesem ca. 40 bzw. 60 m entfernt und von ihm durch die Gmundner Bundesstraße getrennt.

Zur gemeinsam mit der gewerberechtlichen Verhandlung am 17. Oktober 1996 abgehaltenen mündlichen Bauverhandlung wurde nur die Drittbeschwerdeführerin als Anrainerin geladen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nahmen dennoch an dieser Verhandlung teil und erklärten auf Grund des Naheverhältnisses ihrer Grundstücke zu dem zu bebauenden Grundstück "die Anrainerstellung in Anspruch zu nehmen". Sie erhoben, ebenso wie die Drittbeschwerdeführerin, umfangreiche Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Zusammengefasst beanstandeten sie den Widerspruch des Vorhabens mit der Flächenwidmung, mangelnde Projektunterlagen hinsichtlich der Produktionskapazität, Beeinträchtigungen des Grundwassers, Ortsbildes und eine Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung ihrer Liegenschaft sowie Beeinträchtigungen durch Lärm-, Staub- und Abgasemissionen und Erschütterungen. Es wurde die Einholung einer Mehrzahl von Gutachten beantragt.

In der mündlichen Verhandlung wurde das eingereichte Projekt eingehend erörtert, der verkehrstechnische Sachverständige gab ein Gutachten ab. Wegen der langen Verhandlungsdauer (14 halbe Stunden) erklärte der Verhandlungsleiter, es würden die noch ausständigen Gutachten schriftlich eingeholt und den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht werden.

In der Folge hat die Baubehörde erster Instanz ein Gutachten des bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Amtes der OÖ Landesregierung vom 2. Dezember 1996 eingeholt. Dieser kam nach Darlegung der ihm vorgelegten Projektsunterlagen aus dem Ansuchen um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung, dem schalltechnischen Projekt vom 20. September 1996, Auszug aus einem schalltechnischen Gutachten (Messungen an einer Vergleichsanlage), Stellungnahmen des Amtes der OÖ Landesregierung hinsichtlich des Verkehrsaufkommens auf öffentlichen Verkehrsflächen, und der Verhandlungsschrift vom 17. Oktober 1996, einer Kopie aus dem Katasterplan und Darlegung der örtlichen Lage und Entfernung der Nachbargrundstücke nach eingehender Beschreibung der eingereichten Betonmischanlage unter Hinweis auf die von der Erstmitbeteiligten angegebene Jahresproduktion von maximal 40.000 m3 Frischbeton zu dem Schluss, dass eine Übereinstimmung mit der Flächenwidmung Betriebsbaugebiet vorliege. Gemäß Anlage 1 Z. 11 zur OÖ Betriebstypenverordnung 1994 seien Betriebe zur Erzeugung von Transportbeton der Widmungskategorie B (Betriebsbaugebiet) zuzuordnen. Die Anlage solle voraussichtlich mit 12 Mitarbeitern im Zweischichtbetrieb von Montag bis Samstag (6 bis 22 Uhr) betrieben werden. Der Sachverständige erachtete bei Einhaltung diverser Vorschreibungen das Bauvorhaben auch in baurechtlicher Hinsicht für genehmigungsfähig.

Einem Aktenvermerk vom 27. März 1997 zufolge wurde den Beschwerdeführern dieses Gutachten im gewerbebehördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. März 1997 wurde der Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung für die Errichtung eines Transportbetonwerkes mit Wohncontainer, Sanitärcontainer, Senkgrube und Lärmschutzwall unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Nach der OÖ Betriebstypenverordnung 1994 seien laut Anlage 1 Z. 11 Betriebe zur Erzeugung von Transportbeton in der Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" zulässig. Das Projekt bedürfe auch einer gewerberechtlichen Genehmigung, weshalb eine Beurteilung der eingewendeten Immissionen im Bauverfahren im Hinblick auf § 31 Abs. 6 OÖ BauO 1994 entbehrlich sei. Dessen ungeachtet komme der dem Verfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige zu dem Schluss, dass eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch die Anlage auszuschließen sei.

Dieser Bescheid wurde allen Beschwerdeführern als Parteien des Verfahrens zugestellt. Sie erhoben dagegen Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. April 1997 unter Neuformulierung des Spruches, in dem eine genaue Projektbeschreibung enthalten ist, abgewiesen wurde.

Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Juni 1997 keine Folge gegeben.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 28. Februar 2000, B 2043/97-13, nach Einholung des Verwaltungsaktes und des Verordnungsaktes der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die Betriebstypenverordnung 1994 abgelehnt. Unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 18. Juni 1997, VfSlg. 14.866/1997, zur generellen Unbedenklichkeit der OÖ Betriebstypenverordnung 1994 führte der Verfassungsgerichtshof aus, das Beschwerdevorbringen lasse die behauptete Verletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dazu komme, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung von Betriebstypen innerhalb der Vorgaben des OÖ. Raumordnungsgesetzes 1994 von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen durfte und § 2 der genannten Verordnung Sonderfälle von Betriebstypen vorsieht.

In der gleichzeitig mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof auch an den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Verwaltungsakten wurden dem Verwaltungsgerichtshof unmittelbar vom Verfassungsgerichtshof übermittelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in und seit der Verhandlung vom 17. Oktober 1996 als Parteien agiert. Ihnen wurde auch schon der erstinstanzliche Bescheid als Parteien zugestellt. Die Erstmitbeteiligte hat sich dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge nicht gegen die Beiziehung dieser Beschwerdeführer als Parteien ausgesprochen. Auf das nunmehr in der Gegenschrift erstmals vorgetragene Vorbringen, diesen Beschwerdeführern komme keine Parteistellung zu, auch die Parteistellung der Drittbeschwerdeführerin sei fraglich, war wegen des aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbaren Neuerungsverbotes nicht einzugehen, weil es sich hiebei nicht um eine reine Rechtsfrage handelt, sondern Sachverhaltsfeststellungen zu treffen wären, die mangels entsprechender Rüge der Erstmitbeteiligten im Verwaltungsverfahren nicht getroffen wurden. Nach den vorgelegten Schallmessungen konnte aber nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bauvorhaben in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden könnten.

Die Zulässigkeit von Betrieben in den einzelnen Widmungskategorien bestimmt sich nunmehr auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 3 OÖ ROG 1994 nach der OÖ Betriebstypenverordnung, LGBl. Nr. 77/1994. § 21 Abs. 3 OÖ ROG 1994 hat folgenden Wortlaut:

"(3) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen und zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen,

1. welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) in den Widmungskategorien gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 7 errichtet werden dürfen und

2. welche Abstände dabei von den Widmungsgrenzen einzuhalten sind.

Die Beurteilung der Betriebstype hat auf Grund der Art der herkömmlicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und der Art und des Ausmaßes der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Emissionen zu erfolgen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der erwähnten

Betriebstypenverordnung lauten wie folgt:

"§ 1

Einordnung von Betrieben nach ihrer Betriebstype

(1) Zur Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen von bestimmten Baulandgebieten und zur Erzielung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes sowie zur erleichternden Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien sind in der Anlage 1 bestimmte Arten von Betrieben angeführt, die auf Grund ihrer Betriebstype (§ 21 Abs. 3 letzter Satz O.ö. ROG 1994) in den Widmungskategorien gemischtes Baugebiet, Betriebsbaugebiet und Industriegebiet (§ 22 Abs. 5 bis 7 O.ö. ROG 1994) jedenfalls zulässig sind.

(2) Die im Abs. 1 vorgenommene Einordnung von Betrieben in die jeweiligen Widmungskategorien erfolgt nach Maßgabe der für diese Betriebe herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.

(3) Die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 nicht angeführt sind (in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 5 bis 7 O.ö. ROG 1994), hat nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach Abs. 2 zu erfolgen.

(4) Die Zulässigkeit von Betrieben in den Widmungskategorien gemäß § 22 Abs. 1 bis 4 O.ö. ROG 1994 bleibt von den im Anhang festgelegten Zuordnungen unberührt.

§ 2

Sonderfälle von Betriebstypen

Für Betriebe, die sich auf Grund ihrer Art, ihrer Verwendung, ihrer Ausstattung oder der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich (wie z.B. auf Grund ihrer vom üblichen Standard abweichenden Größenordnung oder Spezialisierung ...) von den in der Anlage 1 eingeordneten Betriebstypen oder von der gemäß § 1 Abs. 2 als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype unterscheiden, kann die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes vom Antragsteller durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachgewiesen werden.

...

§ 4

Betriebsbaugebiet

In 'Betriebsbaugebieten' dürfen die in der Anlage 1 mit dem Buchstaben 'B' gekennzeichneten Betriebe errichtet werden. Im Betriebsbaugebiet dürfen auch alle nach ihrer Betriebstype in der Kategorie gemischtes Baugebiet 'M' zulässigen Betriebe errichtet werden.

..."

In der Anlage 1 zur OÖ Betriebstypenverordnung 1994 sind unter Punkt "11. Betriebe zur Erzeugung von Transportbeton" mit der Buchstabenbezeichnung "B" angeführt.

Das OÖ ROG 1994 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten (§ 40 Abs. 1 OÖ ROG 1994). Die OÖ Betriebstypenverordnung ist mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft getreten. Sie findet daher auf den gegenständlichen Beschwerdefall Anwendung.

Die OÖ Betriebstypenverordnung 1994 schließt an die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0210). Damit soll u.a. auch erreicht werden, dass den vom Gesetz aufgestellten Grundsätzen rasch und einfach entsprochen werden kann, ohne in jedem Einzelfall ein Zeit raubendes, kostspieliges Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen (siehe auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 240). Im Anwendungsbereich der OÖ Betriebstypenverordnung 1994 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die Widmungskategorie "Betriebsbaugebiet" im Sinne der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung geeignet ist, dann nicht, wenn in der Anlage 1 zu dieser Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des § 2 leg. cit. darstellt.

Im vorliegenden Fall hat der technische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 2. Dezember 1996 den hier zu beurteilenden Betrieb der erstmitbeteiligten Partei eindeutig dem in der OÖ Betriebstypenverordnung 1994 unter Punkt 11. der Anlage 1 angeführten Betriebstypus zugeordnet. Weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof konnten die Beschwerdeführer konkret dartun, dass der hier zu beurteilende Betrieb der erstmitbeteiligten Partei nicht dem Betriebstyp "Erzeugung von Transportbeton" zuzuordnen wäre und eine Abweichung im Sinne des § 2 der OÖ Betriebstypenverordnung 1994 vorläge. Insbesondere kann auf Grund der Jahreskapazität und der geringen Anzahl von Arbeitnehmern nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine industrielle Erzeugung von Transportbeton handelt.

Ausgehend davon und von der dargestellten Rechtslage kann der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erblicken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Baubehörden im vorliegenden Fall nicht verpflichtet waren, weitere Gutachten einzuholen, um "jedenfalls die subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer vollinhaltlich zu wahren".

Da die beschwerdegegenständliche, von der Erstmitbeteiligten beantragte bauliche Anlage auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind die Einwendungen der Beschwerdeführer, mit denen der Schutz gegen Immissionen geltend gemacht wurde, insoweit sie über die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie hinausgehen, im vorliegenden Fall gemäß § 31 Abs. 6 BO nicht zu berücksichtigen (siehe das o.a. Erkenntnis vom 29. April 1997).

Die Verfahrensrüge wegen der behaupteten mangelnden Einräumung des Parteiengehörs zum medizinischen Gutachten deckt keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides auf, weil, wie bereits ausgeführt, jene Einwendungen, mit denen der Schutz gegen Immissionen geltend gemacht wurde, gemäß § 31 Abs. 6 BO im Beschwerdefall nicht zu berücksichtigen waren und die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9.170/A).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei betreffend die Zuerkennung des Stempelgebührenersatzes für nicht erforderliche Ausfertigungen der Gegenschrift war abzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2000

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050221.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten