TE Bvwg Beschluss 2018/1/23 W237 2130403-1

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Entscheidungsdatum

23.01.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W237 2130403-1/31E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1025054105-14785962:

A) Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: AsylG 2005), entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), §§ 15 oder 15a AsylG 2005 weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die § 29 Abs. 1 zweiter Satz und § 30 leg.cit. nicht anzuwenden.

2.1. Das Verfahren des Beschwerdeführers war durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 20.04.2017 einzustellen, weil er seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekanntgegeben hatte noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar war und zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich war. Konkret stellte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluss folgenden Sachverhalt fest:

"Laut einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.04.2017 war der Beschwerdeführer zuletzt im Polizeianhaltezentrum Graz, XXXX gemeldet; seit 03.04.2017 liegt keine aufrechte Wohnsitz- bzw. Obdachlosenmeldung im Bundesgebiet mehr vor.

Im Wege der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS) am 10.04.2017 konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ebenso nicht ermittelt werden, zumal er danach in der Grundversorgung nicht mehr aktiv gemeldet ist.

Laut telefonischer Auskunft durch das Polizeianhaltezentrum Graz am 10.04.2017 sei der Beschwerdeführer wieder an seiner früheren Wohnadresse XXXX, aufhältig. Eine ihm dorthin übermittelte Ladung zur – für den 22.05.207 anberaumten – mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde jedoch mit dem Vermerk "verzogen" am 18.04.2017 retourniert. Eine Anfrage beim Rechtsberater des Beschwerdeführers (Verein Menschenrechte Österreich) hinsichtlich seines Aufenthaltsorts verlief ebenfalls negativ: Mit E-Mail vom 19.04.2017 gab der Rechtsberater bekannt, dass am 14.07.2016 letztmalig Kontakt zum Beschwerdeführer bestanden habe und seine Telefonnummer unbekannt sei; als Adresse sei dem Verein Menschenrechte Österreich ebenso bloß die XXXX, bekannt."

2.2. Nach Mitteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach der Beschwerdeführer auf postalischem Wege "bei der XXXX, erreichbar" sei, und einer im Folgenden eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister, die eine aufrechte Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers an der genannten Adresse ergab, fasste das Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2017 den Beschluss, das Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen. Dieser Beschluss wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht adressierte den Beschluss auch an die zum damaligen Zeitpunkt aufrechte – neue – Meldeadresse des Beschwerdeführers (XXXX). Der Beschluss wurde allerdings als unbehoben an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.

In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Polizeiinspektion Neumarkt in der Steiermark um Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses. Diese berichtete in einem Schreiben vom 05.01.2018, dass die Zustellung an der genannten Anschrift nicht möglich gewesen sei: Der Unterkunftsgeber habe der Polizei gegenüber angegeben, dass der Beschwerdeführer im November 2017 seinem Quartier zugewiesen und dort am 20.11.2017 angemeldet worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Quartier jedoch bereits nach wenigen Tagen verlassen und sei nicht mehr zurückgekehrt. Nach entsprechender Mitteilung bei der steiermärkischen Landesregierung sei der Beschwerdeführer mit 02.01.2018 abgemeldet worden. Wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, wisse der Unterkunftsgeber nicht.

Eine Abfrage im Zentralen Melderegister am 22.01.2018 ergab, dass der Beschwerdeführer – den Angaben im Bericht vom 05.01.2018 entsprechend – seit 02.01.2018 im Bundesgebiet nicht mehr aufrecht gemeldet ist und auch keine Obdachlosenmeldung mehr vorliegt. Im Wege der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung (GVS) konnte der derzeitige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ebenso nicht ermittelt werden.

3. Angesichts dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben hat noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers nach wie vor erforderlich. Dies ist durch seine Abwesenheit bzw. Unauffindbarkeit nicht möglich, weshalb das Verfahren – das durch Zustellung des Fortsetzungsbeschlusses vom 29.11.2017 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (und damit eine Verfahrenspartei) fortgesetzt wurde – gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 wieder einzustellen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W237.2130403.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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