Entscheidungsdatum
23.01.2018Norm
AVG §68Spruch
W167 2104321-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX,XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, XXXX betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid der AMA vom XXXX, wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Bewirtschafter dieser Alm.
2. Mit Bescheid der AMA vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.654,80 gewährt. Dabei wurden 55,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 48,68 ha (davon 20,60 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 48,68 sowie eine ermittelte Fläche von 48,68 ha zugrunde gelegt. Die Direktzahlungen seien im Zuge der Modulation generell um 5 % gekürzt worden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Im Sommer 2011 fand hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer
XXXX ein Flächenabgleich hinsichtlich der Mehrfachanträge 2007 bis 2010 statt.
4. Mit Bescheid der AMA vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 abgewiesen und der bereits an ihn überwiesene Betrag von EUR 6.654,80 rückgefordert. Dabei wurden 55,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 48,68 ha (davon 20,60 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 48,68 sowie eine ermittelte Fläche von 36,31 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 12,37 ha ergab. Begründend wurde auf einen Flächenabgleich der Jahre 2007-2010 verwiesen. Da Flächenabweichungen von mehr als 20 % und eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 30 % festgestellt worden seien, habe keine Beihilfe gewährt werden können.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
6. Am XXXX und XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, an der der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der Alm teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.07.2012 übermittelt.
7. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 abgewiesen. Dabei wurden 55,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 48,68 ha (davon 20,60 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 48,68 sowie eine ermittelte Fläche von 35,93 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 12,75 ha ergab. Begründend wurde auf einen Flächenabgleich der Jahre 2007-2010 verwiesen. Da Flächenabweichungen von mehr als 20 % und eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von über 30 % festgestellt worden seien, habe keine Beihilfe gewährt werden können.
8. Am 14.12.2012 beantragte der Beschwerdeführer eine Reduktion der für das Jahr 2008 beantragten Almfutterfläche auf 8,23 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis nicht berücksichtigt.
9. Mit Bescheid der AMA vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 abgewiesen. Zusätzlich sei ein Betrag in Höhe von EUR 2.475,08 einzubehalten. Dabei wurden 55,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 48,68 ha (davon 20,60 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 48,68 sowie eine ermittelte Fläche von 31,48 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 17,20 ha ergab. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom XXXX verwiesen. Da gesamtbetriebliche Flächenabweichungen von mehr als 50% festgestellt worden seien, habe im betreffenden Kalenderjahr keine Beihilfe gewährt werden können. Zusätzlich werde der im Spruch erwähnte einzubehaltende Betrag mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
11. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BMLFUW) vom XXXX, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Bescheid vom XXXX dahingehend abgeändert, dass gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 der dritte Absatz betreffend den zusätzlichen Einbehalt gestrichen wird. Die Vornahme der Berechnung durch die AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wurde nicht verfügt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
12. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 abgewiesen. Dieser Bescheid ergehe gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 auf Grund einer Berufungsentscheidung des BMLFUW. Der erlassene Bescheid unterscheidet sich nicht von dem Bescheid des BMLFUW vom XXXX und ist gegenüber dem Bescheid vom XXXX lediglich darin verschieden, dass entsprechend dem Spruch des Bescheides des BMLFUW der Ausspruch über den zusätzlichen Einbehalt entfallen ist.
13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde und beantragte 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls 2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge, b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, 3. die Alm-Referenzfläche festzustellen.
14. Mit Schreiben vom 01.12.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die AMA auf dazu Stellung zu nehmen, dass zwischen dem Spruch des Bescheides des BMLFUW vom XXXX und dem Abänderungsbescheid vom XXXX keine Unterschiede bestehen.
15. Mit Stellungnahme vom 08.01.2018 räumte die AMA ein, dass der Bescheid vom XXXX tatsächlich irrtümlich erlassen worden sei, da es keine Änderung bei den Zahlungsansprüchen zum Bescheid des BMLFUW vom XXXX gegeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom XXXX, stimmt mit dem Spruch des Bescheides des BMLFUW vom XXXX, gänzlich überein.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
3.2. Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Da eine Vornahme der Berechnung durch die AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 im Bescheid des BMLFUW betreffend das gegenständliche Antragsjahr nicht verfügt wurde, kann diese Bestimmung – entgegen der im angefochtenen Bescheid angeführten Begründung – nicht als Grundlage für die Erlassung des Bescheides dienen.
Gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 können Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.03.2016, 2013/17/0827, geht hervor, dass die Erforderlichkeit zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben dann gegeben ist, wenn der abzuändernde Bescheid ansonsten gegen unionsrechtliche Bestimmungen verstoßen würde.
Im vorliegenden Fall unterscheidet sich der angefochtene Bescheid nicht von dem vorangehenden Bescheid des BMLFUW vom XXXX, der vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde.
Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen ist nicht ersichtlich und wurde im Rahmen des Parteiengehörs von der AMA auch nicht geltend gemacht. Auch liegen keine Hinweise auf einen Fall des § 68 AVG vor. Die AMA räumte vielmehr selbst ein, den angefochtenen Bescheid irrtümlich erlassen zu haben.
Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage war die AMA zur Erlassung des angefochtenen Bescheides also unzuständig.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit amtswegig wahrzunehmen.
Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen liegt vor: das Erkenntnis vom 16.03.2016, 2013/17/0827. Da die Rechtslage im vorliegenden Fall darüber hinaus eindeutig ist, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053)
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Bescheidabänderung, Bescheiderlassung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2104321.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018