Entscheidungsdatum
23.01.2018Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
I413 2175571-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 08.08.2017, Zl. 9387949, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2017 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 08.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in Höhe von € 40,-- vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Sonderzahlungsmeldung für die Dienstnehmerin
XXXX nicht fristgerecht vorgelegt habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die gegenständlich vorgeworfene nicht fristgerechte Vorlage von Sonderzahlungsmeldungen nicht im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und damit entgegen eines notwendig vorgeschriebenen Parteiengehörs festgestellt worden sei. Der Dienstgeber sei im guten Glauben davon ausgegangen, dass die Sonderzahlungen aufgrund des gemeldeten Entgelts automatisch vorgeschrieben werden würden. Aus diesem Grund sei auch eine weitere bzw. zeitgerechte Meldung im ELDA-System unterblieben, zumal die Satzungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang nicht präsent seien. Es ergehe daher das Ersuchen, den vorgeschriebenen Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,-- hinsichtlich der generellen Fälligkeit aufzuheben, sowie bereits jetzt schon zwei andere nicht fristgerechte Beitragssonderzahlungen unter Hinweis der internen Vorschriften als akzeptiert zu betrachten. Nachdem nun die unmittelbare technische Eingabemeldung von Sonderzahlungen dem Dienstgeber bekannt sei, werde diese in Zukunft anstandslos erfolgen und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mehr verursachen.
3. Mit Schreiben vom 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit dieser zur Begleichung des Beitragszuschlages nicht in der Lage sei bzw. dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.
4. Mit Bescheid vom 11.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechtfertigungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Meldungen ergeben würden. Demgegenüber habe die belangte Behörde in zwei der gegenständlichen Fälle auf die Verhängung eines Beitragszuschlages verzichtet und erscheine daher ein weiterer gänzlicher Verzicht auf die Verhängung eines Beitragszuschlages als nicht gerechtfertigt. Mildernd sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Meldungen nicht vorsätzlich verspätet übermittelt habe. Unter Abwägung der Erschwernis- und Milderungsgründe sowie des Verspätungszeitraumes erscheine der verhängte Beitragszuschlag in Höhe von € 40,-- jedenfalls gerechtfertigt und mangels anderslautender Darstellung den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen.
5. Mit Schreiben vom 27.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die im Rahmen seiner Beschwerde getätigten Ausführungen und brachte ergänzend vor, dass ihn – entgegen der Behauptung der belangten Behörde – keine Aufforderung zum Parteiengehör erreicht habe. Die in diesem Zusammenhang im Raum stehende finanzielle Situation sei im konkreten Fall nicht entscheidet, zumal die Begleichung des Beitragszuschlages in Höhe von € 40,-- für den Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Bedrängnis bedeuten würde. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer die unmittelbare technische Eingabemeldung von Sonderzahlungen durch den Dienstgeber nicht bekannt gewesen, weil immer von einer automatischen Vorschreibung ausgegangen worden sei. Ferner sei dazu auch keine entsprechende Information der belangten Behörde bei der Anmeldung der versicherten Person für die Angehörigen-Pflegefälle erfolgt. Nach Kenntnis dieses Umstandes durch fernmündliche Auskunft bei der belangten Behörde, der eine schriftliche Aufforderung vorausgegangen sei, sei dies auch umgehend nachgeholt worden. Dies werde in Zukunft anstandslos erfolgen und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mehr verursachen.
6. Mit Schreiben vom 02.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass im Falle, dass die gegenständliche Aufforderung zur Stellungnahme dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei, das zu wahrende Parteiengehör dennoch nicht unheilbar verletzt sei, da eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werde, wenn die Partei die Möglichkeit habe, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt dazuzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitwirke.
7. Am 18.12.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat als Dienstgeber die Sonderzahlungsmeldung für die DienstnehmerinXXXX mit der Fälligkeit 31.01.2017 erst am 26.07.2017 und damit verspätet an die belangten Behörde übermittelt.
1.2. Der Beschwerdeführer hat zwei weitere Sonderzahlungsmeldungen (Fälligkeit 30.11.2016 und 30.06.2017) betreffend die Dienstnehmerin XXXX der belangten Behörde verspätet übermittelt und hat die belangte Behörde in diesen beiden Fällen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die festgestellte verspätete Übermittlung der Sonderzahlungsmeldung ergibt aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
2.2. Dass der Beschwerdeführer zwei weitere Sonderzahlungsmeldungen betreffend die Dienstnehmerin XXXX verspätet übermittelt hat, ergibt sich aus dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie aus der Beschwerdevorentscheidung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Rechtslage
Die Dienstgeber haben gemäß § 34 Abs 1 ASVG während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl I Nr 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Sonderbeiträge (§ 54 ASVG) sind gemäß § 58 Abs 1 ASVG iVm § 17 Abs 1 der Satzung der Gebietskrankenkasse am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung fällig wurde. Wird die Sonderzahlung vor ihrer Fälligkeit ausgezahlt, sind die Sonderbeiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in dem die Sonderzahlung ausgezahlt worden ist. Gemäß § 34 Ab. 1 ASVG sind Dienstgeber verpflichtet, die Meldung über Sonderzahlungen binnen sieben Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Sonderzahlung fällig bzw. ausgezahlt wurde, beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu erstatten.
Gemäß § 113 Abs 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
3.3. Anwendung der Rechtslage auf den Rechtsfall
Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von € 40,00.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer die Sonderzahlungsmeldung für die Dienstnehmerin XXXX mit Fälligkeit 31.01.2017 erst am 26.07.2017 und damit verspätet der belangten Behörde übermittelt hat.
Nach dem Wortlaut des § 113 Abs 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1 ASVG) vorschreiben, somit für das Jahr 2017 € 1.660.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; 17.10.2012, 2009/08/0232).
Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz selbst keine an.
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 1 ASVG idF BGBl I Nr145/2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0285 mit Verweis auf VwGH 26.01.2005, 2004/08/0141)
Für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages kommt es nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117, mwN).
Vorauszuschicken ist, dass gemäß Art 130 Abs 3 B-VG Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar - mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit "gebundener" Entscheidung - vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (vgl VwGH 26.04.2016, Ro 2014/03/0084).
Wendet man die oben angeführten Kriterien für die Ermessensausübung auf das vorliegende Verfahren an, so ist eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, mit welchem ein Beitragszuschlag von € 40,00 verhängt wurde, nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat die Sonderzahlungsmeldung der Dienstnehmerin XXXX knapp ein halbes Jahr verspätet an die belangte Behörde übermittelt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei weitere Sonderzahlungsmeldungen für Dienstnehmerin XXXX der belangten Behörde verspätet übermittelt.
Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihn ein Beitragszuschlag in Höhe von € 40,-- nicht in wirtschaftliche Bedrängnis bringen würde und geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die Höhe des Beitragszuschlages den wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angemessen ist.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im guten Glauben davon ausgegangen sei, dass die Sonderzahlungen aufgrund des gemeldeten Entgeltes von der belangten Behörde automatisch vorgeschrieben werden würden und somit offensichtlich ein fehlendes Verschulden seinerseits ins Treffen führen möchte, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich – der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – bei Beitragszuschlägen nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, und zwar ungeachtet dessen, dass § 113 ASVG in der Systematik des ASVG im Abschnitt betreffend "Strafbestimmungen" eingereiht ist. Vielmehr soll durch den Beitragszuschlag der dem Versicherungsträger entstandene Mehraufwand abgegolten werden (vgl VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186). Die Qualifikation der Beitragszuschläge als Maßnahme des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens (und nicht als Verwaltungsstrafe) hat zur Folge, dass es bei der Frage, ob ein Beitragszuschlag eingehoben wird, auf ein Verschulden des Verpflichteten nicht ankommt (siehe VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; VwGH 15.9.2010, 2010/08/0146).
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seitens der belangten Behörde keine entsprechende Information über die durchzuführende Sonderzahlungsmeldung erhalten habe, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Meldung bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die belangte Behörde darf vom Beschwerdeführer als Dienstgeber somit zu Recht erwarten, dass sich dieser über die ihn treffenden Meldeverpflichtungen entsprechend informiert. Die Meldeverspätung ist der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass ihn keine Aufforderung zum Parteiengehör erreicht habe, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinwiesen, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert werde, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG, der Unterlassung der Anmeldung vor Dienstantritt und der Kriterien für eine Herabsetzung und Entfall der Teilbeträge nach § 113 Abs 2 ASVG auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Diese Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die vorliegende
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2175571.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019