TE Vwgh Erkenntnis 2017/12/19 Ra 2017/18/0260

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der V B in I, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2017, Zl. I403 2123812-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 7. November 2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab sie zu ihren Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, sie habe im Herkunftsstaat seit 2011 als Fotojournalistin für die Zeitung "L" gearbeitet und sei Sympathisantin der Oppositionspartei "Union pour la Democratie et le Progres Social" (UDPS), welche in Verbindung mit der Zeitung stehe. Aufgrund dieser Tätigkeit sei sie mehrmals verhaftet und im Gefängnis misshandelt worden, etwa im Jahr 2011 anlässlich der Präsidentschaftswahl, im Jänner 2012 im Zuge des Fotografierens einer Rede im Parlament sowie im Februar 2012 im Rahmen einer Demonstration. Mithilfe ihrer Familie bzw. einer NGO sei die Revisionswerberin freigekommen. Am 13. Oktober 2013 habe sie anlässlich eines Treffens des Beraters des Präsidenten Kabila und des Präsidenten der UDPS Tshisekedi sowie weiterer Politiker Fotos gemacht. Am 19. Oktober 2013 sei die Revisionswerberin von Polizisten im Büro festgenommen und bis 31. Oktober 2013 inhaftiert worden. In Haft sei sie schwer misshandelt und mehrmals vergewaltigt worden. Mit Hilfe eines Wächters sei ihr letztlich die Flucht gelungen. Ergänzend legte die Revisionswerberin einen Dienstausweis als Pressefotografin der Zeitung "L" vor.

2 In weiterer Folge stellte das BFA am 22. April 2015 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Aus dem Bericht des "Vertrauensanwalts" vom 29. Juli 2015 geht hervor, dass die von der Revisionswerberin angegebene Zeitung "L" existiere und der von ihr genannte Herausgeber korrekt sei, jedoch die angegebene Adresse nicht richtig sei. Die Familie der Revisionswerberin habe auch bestätigt, dass die Revisionswerberin für die Zeitung als Fotografin gearbeitet habe. Der "Vertrauensanwalt" habe den Herausgeber der Zeitung mangels korrekter Adresse nicht ausfindig machen und befragen können. Die Schwester der Revisionswerberin habe berichtet, dass die Revisionswerberin einmal verhaftet worden sei, sie jedoch den Grund dafür nicht wisse. Im Büro der UDPS habe niemand etwas von den Vorfällen gewusst. Der Zeitung bzw. dem Herausgeber sei nichts passiert. Es bestehe kein Haftbefehl gegen die Revisionswerberin.

3 Im Zuge der hiezu erstatteten Stellungnahme brachte die Revisionswerberin vor, dass sowohl die Existenz der Zeitung, der Name des Herausgebers, ihre Arbeit für die Zeitung als auch ihre Verhaftung bestätigt worden seien. Es sei nachvollziehbar, dass die Schwester den genauen Grund für die Verhaftung nicht habe nennen können, weil auch der Revisionswerberin selbst der Grund nicht genau bekannt gewesen sei. Es sei verständlich, dass die UDPS über die illegale Inhaftierung nicht Bescheid wüsste, weil die Revisionswerberin kein aktives Parteimitglied sei. Dass es keinen offiziellen Haftbefehl gebe, sei naheliegend, weil die Revisionswerberin ohne einen solchen verhaftet und verschleppt worden sei. Aus dem Umstand, dass dem Herausgeber nichts passiert sei, könne nicht automatisch geschlossen werden, dass auch der Revisionswerberin nichts geschehen sei. Zudem wurden verschiedene Quellen genannt, wonach das besagte Treffen der Politiker stattgefunden habe.

4 Mit Bescheid vom 2. März 2016 wies das BFA den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.).

5 Das BFA ging in seiner Begründung von der Unglaubwürdigkeit des vorgebrachten Fluchtgrundes aus. Es sei nicht glaubhaft, dass die Revisionswerberin als Fotografin verfolgt werde, der Herausgeber der Zeitung aber unbehelligt bleibe. Weiters habe die Revisionswerberin von fünf Verhaftungen gesprochen, ihre Schwester hingegen nur von einer. Es habe zudem Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme gegeben.

6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids zu lauten habe: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt." (Spruchpunkt A). Eine Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).

7 Begründend führte das BVwG zunächst aus, dass der Bericht des "Vertrauensanwalts" aufgrund dessen geringer Qualität nicht herangezogen werde. Das Fluchtvorbringen werde als nicht glaubhaft erachtet. Die Existenz der Zeitschrift habe nicht festgestellt werden können, auch im Internet fänden sich keine Hinweise auf die Zeitung. Ebenso sei die Rolle der Revisionswerberin bei dieser Zeitung unklar. Sie habe keinerlei Angaben über die Zeitung machen können und auch keine Namen anderer Mitarbeiter, abgesehen vom Herausgeber, nennen können. Insgesamt sei das Vorbringen sehr vage gewesen. Hinsichtlich der Angabe der Revisionswerberin, wie die Fotos entwickelt worden seien, habe es einen Widerspruch gegeben. Der geforderten kriminaltechnischen Untersuchung des Presseausweises werde nicht nachgekommen, weil es sich um keinen amtlichen Lichtbildausweis handle und die Echtheit eines von einem privaten Unternehmen ausgegebenen Ausweises nicht festgestellt werden könne. Es bestünden aber Zweifel an der Echtheit des Ausweises. Der Kern der Fluchtgeschichte, nämlich die letzte Inhaftierung, sei nicht glaubhaft. Das von der Revisionswerberin angegebene Treffen zwischen einem Berater des Präsidenten Kabila und dem Oppositionsführer Tshisekedi sowie anderen Politikern am 13. Oktober 2013 sei dokumentiert und als solches unbestritten. Es erscheine aber nicht plausibel, dass die Dokumentation dieses Ereignisses zu einer willkürlichen Verhaftung geführt haben soll. Die Revisionswerberin habe selbst angegeben, dass das Treffen am 13. Oktober 2013 nicht geheim gewesen sei. Es sei deshalb wenig nachvollziehbar, dass die bloße Dokumentation dieses Treffens - da die Fotos selbst keinen kritischen Inhalt gehabt hätten und in den Medien über dieses Treffen berichtet worden sei - das Aufsehen der Sicherheitsbehörden erregt haben soll. Die Angaben zum Gefängnisaufenthalt seien zudem sehr vage und wenig detailreich gewesen. Insgesamt habe die Revisionswerberin das Fluchtvorbringen daher nicht glaubhaft machen können.

8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, das BVwG habe eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen und weiche damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es das generell für zulässig erachtete Beweismittel des Heranziehens von Vertrauensanwälten nicht berücksichtigt habe, durch das die Existenz der Zeitschrift, der angegebene Chefredakteur sowie die Tätigkeit der Revisionswerberin für die Zeitung bestätigt worden seien. Da das BVwG weder den Bericht des "Vertrauensanwalts" noch den von der Revisionswerberin vorgelegten Dienstausweis in seiner Beweiswürdigung berücksichtigt habe, habe es aktenwidrig festgestellt, dass die Zeitung nicht existiere und den Antrag der Revisionswerberin als unglaubwürdig abgewiesen. Diesbezüglich sei der Sachverhalt weiter zu ergänzen. Zudem habe das BVwG die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

9 Das BFA erstattete keine Revisionsbeantwortung.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

11 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet. 12 Zunächst ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof

als Rechtsinstanz tätig ist und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.

13 Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat.

14 Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt, sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0256, mwN).

15 Im gegenständlichen Verfahren bestätigte der vom BFA beauftragte "Vertrauensanwalt" mit Bericht vom 29. Juli 2015 die Existenz der Zeitschrift, für welche die Revisionswerberin tätig gewesen sei, sowie die Richtigkeit der Angaben der Revisionswerberin zum Herausgeber. Ergänzend legte die Revisionswerberin einen Dienstausweis der besagten Zeitung vor. Trotzdem ging das BVwG im angefochtenen Erkenntnis - bis auf eine Internetrecherche - ohne weitere dazu angestellte Erhebungen von der Nichtexistenz der Zeitung aus und erachtete das Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft.

16 Zwar unterliegt auch der Bericht eines "Vertrauensanwalts" der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100), dennoch erweist es sich unzureichend, wenn das Gericht im Revisionsfall angesichts von Einwänden gegen die Qualität des von Amts wegen im Wege der Staatendokumentation eingeholten Berichts diesen schlichtweg "nicht heranzieht" und in der Folge von der Nichtexistenz der Zeitschrift ausgeht, obwohl der "Vertrauensanwalt" gerade dieses zentrale Element des Fluchtvorbringens der Revisionswerberin bestätigt hat. In einem solchen Fall wäre das BVwG vielmehr grundsätzlich gehalten gewesen, durch weitergehende Erhebungen als die von ihm durchgeführten Internetrecherchen (Verweis auf Wikipedia-Eintrag über die Zeitungen und Journale der Demokratischen Republik Kongo) wie insbesondere durch eine erneute oder ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation zu versuchen, die Existenz der Zeitschrift erneut zu überprüfen, wenn es die erhaltene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für nicht ausreichend hält. Vor diesem Hintergrund wurde der entscheidungswesentliche Sachverhalt im gegenständlichen Revisionsverfahren in einem wesentlichen Punkt nicht genügend erhoben.

17 Wie bereits oben festgehalten, hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055, mwN).

18 Eine solche umfassende Auseinandersetzung mit dem gesamten Vorbringen der Revisionswerberin ist im gegenständlichen Revisionsfall nicht erfolgt. So hat die Revisionswerberin im gesamten Verfahren stets gleichlautende und inhaltlich äußert detaillierte und konkrete Angaben, insbesondere zu ihren Gefängnisaufenthalten und den dort erlittenen Folterungen, erstattet, ohne dass maßgebliche Widersprüche in ihrem Vorbringen erkennbar waren. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2016 ging die Revisionswerberin gezielt auf das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein und untermauerte ihr Fluchtvorbringen. Auch im Zuge der Beschwerde trat die Revisionswerberin den Argumenten des BFA gezielt und konkret entgegen. Mit diesem detaillierten Vorbringen setzte sich das BVwG in der Folge nicht ausreichend auseinander.

19 Insoweit vermag die zwar umfangreiche, jedoch inhaltlich nicht umfassend vorgenommene Beweiswürdigung die Entscheidung im gegenständlichen Fall letztlich insgesamt nicht zu tragen.

20 Das BVwG wird daher im fortgesetzten Verfahren - ausgehend von konkreten Sachverhaltsfeststellungen und nach umfassender Würdigung des individuellen Vorbringens der Revisionswerberin und der weiteren Ermittlungsergebnisse - zu beurteilen haben, ob der Revisionswerberin in der Demokratischen Republik Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht.

21 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 19. Dezember 2017

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180260.L00

Im RIS seit

31.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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