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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des N H in G, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2017, Zl. W200 1426897- 2/21E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Juli 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und führte dazu im Wesentlichen aus, von den Taliban und Al Quaida aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für einen amerikanischen Arbeitgeber bedroht worden zu sein. Sein Cousin sei bei einem Angriff der Taliban, bei dem auch der Revisionswerber anwesend gewesen sei, ermordet worden.
2 Mit Bescheid vom 22. März 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz (im zweiten Rechtsgang) zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das BVwG habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen, indem es dem Vorbringen des Revisionswerbers "in ausschließlicher antizipierender Beweiswürdigung" die Glaubwürdigkeit abgesprochen und zudem einem Schriftstück des Ältestenrates des Dorfes des Revisionswerbers lediglich eine geringe Beweiskraft unterstellt habe.
5 Die Revision erweist sich als nicht zulässig. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Soweit sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des BVwG richtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegen würde, wenn das Bundesverwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0142, mwN).
10 Das BVwG kam im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu erkennenden und insbesondere auf mehrfache Widersprüche im Vorbringen des Revisionswerbers verweisenden, freien (und keineswegs antizipierenden) Beweiswürdigung, welcher auch das Schriftstück des Ältestenrates des Dorfes des Revisionswerbers unterliegt, zum Schluss, der Revisionswerber habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können.
11 Dem Revisionswerber gelingt es mit seinem Revisionsvorbringen nicht, eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlerhaftigkeit dieser Beweiswürdigung darzulegen.
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180501.L00Im RIS seit
01.02.2018Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018