RS OGH 2017/11/14 10ObS135/17a, 10ObS118/19d

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Norm

ASVG §90a Abs1
ASVG §143a Abs3

Rechtssatz

Bei Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Rehabilitationsgeldanspruch und einem Krankengeldanspruch ruht die Versehrtenrente – sofern die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ist – für die Dauer des Bezugs von Krankengeld. Hiebei ist ein ruhender Anspruch auf Krankengeld dem Bezug des Krankengeldes gleichzuhalten (§ 90a ASVG und § 143a Abs 3 Satz 2 ASVG). Fällt die Versehrtenrente aber erst nach dem Auslaufen des Krankengeldanspruchs (also nach der 52. Woche) an, tritt ein Ruhen der Versehrtenrente wegen des Rehabilitationsgeldbezugs nicht ein.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 135/17a
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 135/17a
  • 10 ObS 118/19d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2019 10 ObS 118/19d
    Beisatz: Danach ist für das Ruhen der Versehrtenrente iSd § 90a Abs 1 ASVG eine zeitliche Überschneidung zwischen dem Anspruch auf Versehrtenrente und dem (ruhenden) Anspruch auf Krankengeld in der Zeit zwischen der 26. und der 52. Woche des Krankengeldbezugs entscheidend, nicht aber der Zeitpunkt des Anfalls der Versehrtenrechte noch vor Beginn oder während des Krankengeldbezugs. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131846

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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