Norm
ZPO §261 Abs2Rechtssatz
Die Voraussetzung nach § 230a ZPO, dass der Kläger keine Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag zu stellen, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass § 261 Abs 6 ZPO jedem Rechtsanwalt bekannt sein muss (8 Ob 74/01t), nicht erfüllt, wenn das Gericht von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über die Einrede nach § 261 Abs 2 ZPO idF BGBl I 2015/94 abgesehen hat, jedoch dem anwaltlich vertretenen Kläger schriftliches Gehör zur Unzuständigkeitseinrede gewährt hat (Übernahme der Meinung von Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 261 ZPO Rz 133/2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000189Im RIS seit
01.02.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018