RS OGH 2018/1/23 4R6/18g

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Veröffentlicht am 23.01.2018
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Norm

ZPO §261 Abs2
ZPO §230a

Rechtssatz

Die Voraussetzung nach § 230a ZPO, dass der Kläger keine Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag zu stellen, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass § 261 Abs 6 ZPO jedem Rechtsanwalt bekannt sein muss (8 Ob 74/01t), nicht erfüllt, wenn das Gericht von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über die Einrede nach § 261 Abs 2 ZPO idF BGBl I 2015/94 abgesehen hat, jedoch dem anwaltlich vertretenen Kläger schriftliches Gehör zur Unzuständigkeitseinrede gewährt hat (Übernahme der Meinung von Kodek in Fasching/Konecny³ III/1 § 261 ZPO Rz 133/2).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000189

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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