RS Lvwg 2017/12/6 VGW-151/023/14445/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.12.2017

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §2 Abs1 Z15
NAG §8 Abs1 Z12
NAG §11
NAG §19 Abs1
NAG §29 Abs1
NAG §63 Abs1
NAG-DV §7 Abs1
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1
AVG §9 AVG

Rechtssatz

Die durch eine nicht (voll) prozessfähige Person gesetzten Verfahrenshandlungen – konkret handelt es sich um die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages und die anleitungsgemäß beantragte Zweckänderung eines Aufenthaltstitels – können im Falle der nachträglichen Genehmigung durch die Einschreiterin nach Eintritt der Volljährigkeit und somit Prozessfähigkeit nachträglich saniert werden.

Schlagworte

Prozessfähigkeit, Volljährigkeit, Vorfrage, Nichtakt, gesetzlicher Vertreter, nachträgliche Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.14445.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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