Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.12.2017Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z15Rechtssatz
Die durch eine nicht (voll) prozessfähige Person gesetzten Verfahrenshandlungen – konkret handelt es sich um die Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages und die anleitungsgemäß beantragte Zweckänderung eines Aufenthaltstitels – können im Falle der nachträglichen Genehmigung durch die Einschreiterin nach Eintritt der Volljährigkeit und somit Prozessfähigkeit nachträglich saniert werden.
Schlagworte
Prozessfähigkeit, Volljährigkeit, Vorfrage, Nichtakt, gesetzlicher Vertreter, nachträgliche GenehmigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.14445.2017Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018