TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/11 LVwG-2017/20/2696-1

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Veröffentlicht am 11.01.2018
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Entscheidungsdatum

11.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2017, Zl ****, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.08.2017, Zl ****, wurde AA, norwegischer Staatsangehöriger, als Beteiligter aufgrund seines Antrags vom 27.6.2016 betreffend der Ausstellung der Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und Schweizer Bürger gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geladen, bis 25.9.2017 innerhalb der angegebenen Amtszeiten persönlich im Amt zu erscheinen und hierfür einen gültigen Reisepass oder Personalausweis, eine Versicherungsbestätigung sowie den Betrag von € 15,-- mitzubringen. In der Ladung wurde angedroht, dass bei Nichtbeachtung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Zwangsstrafe von
€ 100,-- verhängt wird.

Diese Ladung wurde AA mittels RSa-Briefs am 17.8.2017 per Hinterlegung zugestellt. AA leistete der Ladung keine Folge.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2017, Zl ****, wurde über AA, geb. 24.6.1974, wegen Nichtbefolgung des Ladungsbescheids eine Zwangsstrafe von € 100,-- verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob AA mit E-Mail vom 20.10.2017 fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt wie folgt:

Er sei seit mehreren Monaten mit den zuständigen Behörden in Norwegen in Kontakt um die erwünschte Versicherungsbestätigung zu erhalten. Es seien ihm mehrmals unterschiedliche Auskünfte erteilt worden. Am 5. Juli sei ihm mitgeteilt worden, dass er ein eigenes Formular einsenden müsse, da die Bestätigung nicht ihm persönlich ausgehändigt werden könne. Auf dem Formular habe er die Adresse Adresse 2 angegeben und habe daher angenommen, dass die Behörde die Bestätigung erhalten habe. Er sei darauf hingewiesen worden, dass die Sachbearbeitung mehrere Monate betrage. Er sei seit Monaten in Kontakt mit den norwegischen Behörden und versuche Informationen darüber zu erhalten, warum die Bestätigung nicht angekommen sei.

II.      Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl ****.

III.     Rechtslage:

Die im konkreten Fall relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:

„Ladungen

§ 19 (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

IV.      Erwägungen:

Eine Ladung nach § 19 Abs 1 AVG ist grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, zB dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet (VwGH 06.03.2014, 2012/11/0057).

Mit Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.8.2017, Zl ****, wurde AA als Beteiligter aufgefordert, persönlich bis zum 25.9.2017 zu den angegebenen Amtszeiten zu erscheinen und hierfür einen gültigen Reisepass oder Personalausweis, eine Versicherungsbestätigung sowie den Betrag von € 15,-- mitzubringen. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass es um seinen Antrag vom 27.6.2016 betreffend die Ausstellung der Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger und Schweizer Bürger gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geht. In der Ladung wurde weiters angedroht, dass bei Nichtbeachtung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Zwangsstrafe von € 100,-- verhängt wird.

Es sind daher die Voraussetzungen für eine Ladung gemäß § 19 Abs 2 AVG erfüllt.

Der Beschwerdeführer leistete der Ladung keine Folge, ohne einen wichtigen Grund (Krankheit, Gebrechlichkeit, Urlaubsreise) für das Nichterscheinen genannt zu haben.

Die Behörde war daher gemäß § 19 Abs 3 AVG berechtigt, den Beschwerdeführer durch Verhängung einer Zwangsstrafe zur Erfüllung seiner Pflicht, vor der Behörde persönlich zu erscheinen, zu verhalten, zumal diese Folge im Ladungsbescheid auch angedroht war und die Ladung dem Beschwerdeführer mittels RSa-Briefs, somit eigenhändig, am 17.8.2017 per Hinterlegung zugestellt wurde.

Soweit sich der Beschwerdeführer dahingehend rechtfertigt, dass er die erforderliche Versicherungsbestätigung noch nicht erhalten habe und diesbezüglich bereits seit Monaten mit den norwegischen Behörden in Kontakt stehe, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 25.9.2017, wie in der Ladung angegeben, bei der Behörde persönlich erscheinen hätte müssen. Die Ladung wäre ungeachtet des Umstands, ob der Beschwerdeführer im Besitz aller in der Ladung genannten Unterlagen ist, zu befolgen gewesen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2696.1

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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